Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 187
Staaten, Provinzen oder Gemeinden fallen nicht darunter (D und ö X/IV,
§11). Anlagen aus Barguthaben durch die Organe des Wirtschafts
krieges werden für nichtig erklärt. Daher werden Anlagen feindlicher
Guthaben in deutscher bzw. österreichischer Kriegsanleihe nicht
anerkannt; die Regelung erfolgt ohne Rücksicht auf solche Anlagen
(„placements“, „Investments“) (D und ö X/IV, Anhang §12).
Die Verwertung erfolgt im Verhältnisse zwischen Deutschland
bzw. Österreich einerseits und jenen Mächten, die das Ausgleichs
verfahren (D und ö X/III) angenommen haben, durch Gut
schrift im Wege der Prüfungs- und Ausgleichsämter für die Macht,
der der Eigentümer des Vermögens angehört. Ein Uberschuß zugunsten
Deutschlands oder Österreichs wird diesem auf dem Konto der Wieder
gutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 1, ö Art. 249 h 1).
Im Verhältnisse zwischen Deutschland bzw. Österreich und den AAM,
die das Ausgleichsverfahren nicht angenommen haben, werden der Rein
erlös der Liquidation des Eigentums und die Barguthaben der Ange
hörigen der AAM unverzüglich von Deutschland und Österreich
an den Berechtigten oder seine Regierung ausbezahlt. Jede AAM
dagegen kann über die Erträgnisse des von ihr beschlagnahmten Ver
mögens und die Barguthaben der Angehörigen Deutschlands oder des
ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen kontrollierten Ge
sellschaften verfügen. Sie kann diese Erträgnisse und Barguthaben
zur Bezahlung der Ansprüche und Forderungen verwenden, für die
dieses Eigentum als Deckung dient (D und ö X/IV, § 4 des Anhanges).
Das Privateigentum, die Ergebnisse der Liquidation und die Barguthaben,
über die nicht dergestalt verfügt wird, können zurückbehalten
werden; sie werden dann Deutschland bzw. Österreich auf dem Konto
der Wiedergutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 2, ö Art. 249 h 2).
In den neu entstandenen Staaten, die AAM sind und in den
Staaten, die keinen Anteil an der Wiedergutmachung Deutschland bzw.
Österreichs beanspruchen können, wird der Reinerlös der Liquidationen,
soweit solche zulässig sind (ö Art. 267), unmittelbar den Eigentümern
unter Vorbehalt der Rechte der Wiedergutmachungskommission (D Art. 235,
“60, ö Art. 181, 211) ausbezahlt. Der Eigentümer erhält durch das ge
mischte Schiedsgericht oder einen von diesem bestimmten Schiedsrichter
ei ne angemessene Entschädigung, wenn die Bedingungen des Verkaufes
oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb
Oer allgemeinen Gesetze getroffenen Maßnahmen den erzielten Preis un
billigerweise zu seinem Nachteile beeinflußt haben; die Entschädigung
ist durch den betreffenden Staat zu zahlen (D Art. 297 h 1 ö Art. 249 i).
In den deutschen, durch den Friedensvertrag an Polen übertragenen
und endgültig als Teile Polens anerkannten Ländergebieten müssen die
Erlöse der Liquidationen unmittelbar an die Berechtigten ausbezahlt