Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 187 
Staaten, Provinzen oder Gemeinden fallen nicht darunter (D und ö X/IV, 
§11). Anlagen aus Barguthaben durch die Organe des Wirtschafts 
krieges werden für nichtig erklärt. Daher werden Anlagen feindlicher 
Guthaben in deutscher bzw. österreichischer Kriegsanleihe nicht 
anerkannt; die Regelung erfolgt ohne Rücksicht auf solche Anlagen 
(„placements“, „Investments“) (D und ö X/IV, Anhang §12). 
Die Verwertung erfolgt im Verhältnisse zwischen Deutschland 
bzw. Österreich einerseits und jenen Mächten, die das Ausgleichs 
verfahren (D und ö X/III) angenommen haben, durch Gut 
schrift im Wege der Prüfungs- und Ausgleichsämter für die Macht, 
der der Eigentümer des Vermögens angehört. Ein Uberschuß zugunsten 
Deutschlands oder Österreichs wird diesem auf dem Konto der Wieder 
gutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 1, ö Art. 249 h 1). 
Im Verhältnisse zwischen Deutschland bzw. Österreich und den AAM, 
die das Ausgleichsverfahren nicht angenommen haben, werden der Rein 
erlös der Liquidation des Eigentums und die Barguthaben der Ange 
hörigen der AAM unverzüglich von Deutschland und Österreich 
an den Berechtigten oder seine Regierung ausbezahlt. Jede AAM 
dagegen kann über die Erträgnisse des von ihr beschlagnahmten Ver 
mögens und die Barguthaben der Angehörigen Deutschlands oder des 
ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen kontrollierten Ge 
sellschaften verfügen. Sie kann diese Erträgnisse und Barguthaben 
zur Bezahlung der Ansprüche und Forderungen verwenden, für die 
dieses Eigentum als Deckung dient (D und ö X/IV, § 4 des Anhanges). 
Das Privateigentum, die Ergebnisse der Liquidation und die Barguthaben, 
über die nicht dergestalt verfügt wird, können zurückbehalten 
werden; sie werden dann Deutschland bzw. Österreich auf dem Konto 
der Wiedergutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 2, ö Art. 249 h 2). 
In den neu entstandenen Staaten, die AAM sind und in den 
Staaten, die keinen Anteil an der Wiedergutmachung Deutschland bzw. 
Österreichs beanspruchen können, wird der Reinerlös der Liquidationen, 
soweit solche zulässig sind (ö Art. 267), unmittelbar den Eigentümern 
unter Vorbehalt der Rechte der Wiedergutmachungskommission (D Art. 235, 
“60, ö Art. 181, 211) ausbezahlt. Der Eigentümer erhält durch das ge 
mischte Schiedsgericht oder einen von diesem bestimmten Schiedsrichter 
ei ne angemessene Entschädigung, wenn die Bedingungen des Verkaufes 
oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb 
Oer allgemeinen Gesetze getroffenen Maßnahmen den erzielten Preis un 
billigerweise zu seinem Nachteile beeinflußt haben; die Entschädigung 
ist durch den betreffenden Staat zu zahlen (D Art. 297 h 1 ö Art. 249 i). 
In den deutschen, durch den Friedensvertrag an Polen übertragenen 
und endgültig als Teile Polens anerkannten Ländergebieten müssen die 
Erlöse der Liquidationen unmittelbar an die Berechtigten ausbezahlt
	        
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