Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

188 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
werden. Wenn die Bedingungen des Verkaufes oder die von der pol 
nischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffenen 
Maßnahmen den Preis ungerechterweise beeinträchtigt haben, soll das 
gemischte Schiedsgericht oder der von ihm ernannte Schiedsrichter dem 
Berechtigten einen von Polen zu zahlenden angemessenen Schadenersatz 
zubilligen (D Art. 92 Abs. 4). 
4. Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben 
in Feindesland. 
Das Bedürfnis nach Sicherung der Guthaben von Angehörigen jedes 
Kriegführenden im feindlichen Ausland hat in den Gebieten der 
Mittelmächte nur zur Einrichtung eines kollektiven Gläubigerschutzes 
und zur allgemeinen Forderung nach wechselseitiger Anerkennung 
der Gläubigerschutzverbände geführt. Dem entsprachen 
auch die Bestimmungen der Friedensschlüsse im Osten. 
Der sogenannte „Zwangclearin g“, d. h. der bindende Aus 
gleich der Guthaben von Angehörigen des feindlichen Auslandes mit den 
Forderungen an Angehörige des feindlichen Auslands wurde von der 
deutschen Reichsregieruug im zweiten Nachtrage zur Denkschrift 
vom 8. März 1915 abgelehnt. Daneben war der Forderungseinzug 
der deutschen Auslandsguthaben durch den Feindesstaat unter dessen 
Ausfallsgarantie von der Handelskammer in Barmen empfohlen worden. 
Dagegen hatte eine Denkschrift des Vereines der deutschen Maschinen 
bauanstalten gefordert, daß den Gläubigern in allen Staaten die Ein 
treibung der Forderungen durch eigene Stellen abgenommen werden; 
diese hätten die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Aner 
kennung unter Ausschaltung des Rechtsweges oder eines vereinbarten 
Schiedsverfahrens durch gemischte Spruchkommissionen vorzunehmen. 
Gegen deren Entscheidungen wäre eine Berufung an eine internationale 
Kommission unter dem Vorsitze eines neutralen Staates zu ermöglichen. 
Die anerkannten Forderungen wären durch die Ausgleichsstelle mit 
Unterstützung des Schuldnerstaates, der eine Gewähr für uneinziehbare 
Forderungen zu übernehmen hätte, einzuziehen. Selbst dieser Vor 
schlag, der die Schwierigkeit der Eintreibung abnehmen sollte, sowie die 
tunlichst rasche Wiederherstellung der privatrechtlichen Beziehungen 
zwischen ehemaligen Feinden bezweckte und die volle Gegenseitigkeit 
zur Voraussetzung hatte, fand mehr Ablehnung als Billigung (S o k a 1, 
Gutachten 17 in Denkschrift). Ein Vorschlag des deutschen Handels 
vertragsvereins forderte die Haftung jedes Staates für die anerkannten 
aber nicht eingezahlte n Schulden seiner Staatsangehörigen, die 
sogenannte Ausfallsgarantie (Sokal, Gatachtennachtrag in 
Denkschrift 8).
	        
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