188 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
werden. Wenn die Bedingungen des Verkaufes oder die von der pol
nischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffenen
Maßnahmen den Preis ungerechterweise beeinträchtigt haben, soll das
gemischte Schiedsgericht oder der von ihm ernannte Schiedsrichter dem
Berechtigten einen von Polen zu zahlenden angemessenen Schadenersatz
zubilligen (D Art. 92 Abs. 4).
4. Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben
in Feindesland.
Das Bedürfnis nach Sicherung der Guthaben von Angehörigen jedes
Kriegführenden im feindlichen Ausland hat in den Gebieten der
Mittelmächte nur zur Einrichtung eines kollektiven Gläubigerschutzes
und zur allgemeinen Forderung nach wechselseitiger Anerkennung
der Gläubigerschutzverbände geführt. Dem entsprachen
auch die Bestimmungen der Friedensschlüsse im Osten.
Der sogenannte „Zwangclearin g“, d. h. der bindende Aus
gleich der Guthaben von Angehörigen des feindlichen Auslandes mit den
Forderungen an Angehörige des feindlichen Auslands wurde von der
deutschen Reichsregieruug im zweiten Nachtrage zur Denkschrift
vom 8. März 1915 abgelehnt. Daneben war der Forderungseinzug
der deutschen Auslandsguthaben durch den Feindesstaat unter dessen
Ausfallsgarantie von der Handelskammer in Barmen empfohlen worden.
Dagegen hatte eine Denkschrift des Vereines der deutschen Maschinen
bauanstalten gefordert, daß den Gläubigern in allen Staaten die Ein
treibung der Forderungen durch eigene Stellen abgenommen werden;
diese hätten die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Aner
kennung unter Ausschaltung des Rechtsweges oder eines vereinbarten
Schiedsverfahrens durch gemischte Spruchkommissionen vorzunehmen.
Gegen deren Entscheidungen wäre eine Berufung an eine internationale
Kommission unter dem Vorsitze eines neutralen Staates zu ermöglichen.
Die anerkannten Forderungen wären durch die Ausgleichsstelle mit
Unterstützung des Schuldnerstaates, der eine Gewähr für uneinziehbare
Forderungen zu übernehmen hätte, einzuziehen. Selbst dieser Vor
schlag, der die Schwierigkeit der Eintreibung abnehmen sollte, sowie die
tunlichst rasche Wiederherstellung der privatrechtlichen Beziehungen
zwischen ehemaligen Feinden bezweckte und die volle Gegenseitigkeit
zur Voraussetzung hatte, fand mehr Ablehnung als Billigung (S o k a 1,
Gutachten 17 in Denkschrift). Ein Vorschlag des deutschen Handels
vertragsvereins forderte die Haftung jedes Staates für die anerkannten
aber nicht eingezahlte n Schulden seiner Staatsangehörigen, die
sogenannte Ausfallsgarantie (Sokal, Gatachtennachtrag in
Denkschrift 8).