Die Verträge zwischen Feinden.
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durch den Vertrag vorgesehenen Handlung oder Zahlung ergeben. Es
bleiben somit die zweiseitigen Verträge aufrecht, bei denen ein Teil
bereits geleistet hat (D Art 299 a, ö Art. 251 a).
Aufrecht bleiben Verträge, deren Ausführung eine Regierung
dei AAM, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen 6 Monaten
im allgemeinen Interesse fordert. Nur für die Au frechterhaltung
von Verträgen dieser Staatsangehörigen kann somit die Änderung der
Wirtschaftslage verwertet werden. Die infolge der veränderten Handelsverhältnisse
durch die Aufrechterhaltung erheblichen Nachteil erleidende
Partei kann eine angemessene Entschädigung vom gemischten Schiedsgericht
zugebilligt erhalten (D Art. 299 b, ö Art. 251b); unter diesem
Titel könnte demnach auch die in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk
und von Bukarest ausdrücklich gebotene Verzinsung der
infolge von Kriegsgesetzen unerfüllten Verbindlichkeiten aus aufrechterhaltenen
Verträgen gefordert werden.
Unter Vorbehalt des von den AAM !ür das Inland geschaffenen
Landesrechts, unter Vorbehalt abweichenden Vertragsinhaltes
und unter Vorbehalt des Zurückbehaltungs- und
Liquidationsrechtes der AAM hat der Anhang zum V. Abschnitte
des X. Teiles bestimmte Verträge sowie öffentliche Konzessionen
aufrecht erhalten. Es sind dies
a) Verträge zur Übertragung von Eigentum, Gütern, beweglichen und
unbeweglichen Werten („le transfeit des proprietes, des biens et effets
mobiliers ou immobiliers“, ;) the transfeit of estates or of real or personal
property“), wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand
ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien zu Feinden wurden,
b) Miet- und Pachtverträge („baux, locations et promesses de location“,
„leases and agreements for leases of land and houses“),
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen,
d) Konzessionen betreffend Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche,
Lagerstätten,
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen,
Gemeinden oder ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits, sowie
Konzessionen, die von solchen Verwaltungskörperschaften verliehen sind
(D und ö X/V, Anhang § 2). Bei Unmöglichkeit einer Trennung für die
teilweise Aufrechterhaltung gilt der ganze Vertrag als aufgehoben (§ 3).
Die von einer anerkannten Börsen- oder Handelsvereinigung nicht
Unter feindlicher Besetzung erfolgte Abwicklung der Vorkriegsverträge
an den Effekten- und Produktenbörsen werden unter der Voraussetzung
der vertragsmäßigen Unterwerfung unter die Börsenbestimmungen sowie
deren allgemeinen Anwendbarkeit, wie der Gerechtigkeit und Vernünftigkeit
der Liquidierung anerkannt (Anhang § 4).
Die Materie der Versicherungsverträge, auf die nach