Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Verträge  zwischen  Feinden.

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durch  den  Vertrag  vorgesehenen  Handlung  oder  Zahlung  ergeben.  Es
bleiben  somit  die  zweiseitigen  Verträge  aufrecht,  bei  denen  ein  Teil
bereits  geleistet  hat  (D  Art  299  a,  ö  Art.  251  a).
Aufrecht  bleiben  Verträge,  deren  Ausführung  eine  Regierung
dei  AAM,  denen  eine  der  Vertragsparteien  angehört,  binnen  6  Monaten
im  allgemeinen  Interesse  fordert.  Nur  für  die  Au  frechterhaltung
von  Verträgen  dieser  Staatsangehörigen  kann  somit  die  Änderung  der
Wirtschaftslage  verwertet  werden.  Die  infolge  der  veränderten  Handelsverhältnisse ­
  durch  die  Aufrechterhaltung  erheblichen  Nachteil  erleidende
Partei  kann  eine  angemessene  Entschädigung  vom  gemischten  Schiedsgericht ­
  zugebilligt  erhalten  (D  Art.  299  b,  ö  Art.  251b);  unter  diesem
Titel  könnte  demnach  auch  die  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
  und  von  Bukarest  ausdrücklich  gebotene  Verzinsung  der
infolge  von  Kriegsgesetzen  unerfüllten  Verbindlichkeiten  aus  aufrechterhaltenen
  Verträgen  gefordert  werden.
Unter  Vorbehalt  des  von  den  AAM  !ür  das  Inland  geschaffenen
Landesrechts,  unter  Vorbehalt  abweichenden  Vertragsinhaltes ­
  und  unter  Vorbehalt  des  Zurückbehaltungs-  und
Liquidationsrechtes  der  AAM  hat  der  Anhang  zum  V.  Abschnitte ­
  des  X.  Teiles  bestimmte  Verträge  sowie  öffentliche  Konzessionen ­
  aufrecht  erhalten.  Es  sind  dies
a)  Verträge  zur  Übertragung  von  Eigentum,  Gütern,  beweglichen  und
unbeweglichen  Werten  („le  transfeit  des  proprietes,  des  biens  et  effets
mobiliers  ou  immobiliers“,  ;) the  transfeit  of  estates  or  of  real  or  personal ­
  property“),  wenn  das  Eigentum  übertragen  oder  der  Gegenstand
ausgehändigt  worden  ist,  bevor  die  Parteien  zu  Feinden  wurden,
b)  Miet-  und  Pachtverträge  („baux,  locations  et  promesses  de  location“,
  „leases  and  agreements  for  leases  of  land  and  houses“),
c)  Verträge  über  Hypotheken,  Verpfändungen  und  Sicherstellungen,
d)  Konzessionen  betreffend  Bergwerke,  Gräbereien,  Steinbrüche,
Lagerstätten,
e)  Verträge  zwischen  Privaten  einerseits  und  Staaten,  Provinzen,
Gemeinden  oder  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften  andrerseits,  sowie
Konzessionen,  die  von  solchen  Verwaltungskörperschaften  verliehen  sind
(D  und  ö  X/V,  Anhang  §  2).  Bei  Unmöglichkeit  einer  Trennung  für  die
teilweise  Aufrechterhaltung  gilt  der  ganze  Vertrag  als  aufgehoben  (§  3).
Die  von  einer  anerkannten  Börsen-  oder  Handelsvereinigung  nicht
Unter  feindlicher  Besetzung  erfolgte  Abwicklung  der  Vorkriegsverträge
an  den  Effekten-  und  Produktenbörsen  werden  unter  der  Voraussetzung
der  vertragsmäßigen  Unterwerfung  unter  die  Börsenbestimmungen  sowie
deren  allgemeinen  Anwendbarkeit,  wie  der  Gerechtigkeit  und  Vernünftigkeit ­
  der  Liquidierung  anerkannt  (Anhang  §  4).
Die  Materie  der  Versicherungsverträge,  auf  die  nach
            
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