Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Intemationalisiemng  des  Wettbewerbes.

Gefühl  der  Aussperrung  und  Einkreisung  insbesondere  in  Deutschland
erzeugt  hat,  kann  nicht  verkannt  werden  (Hobson,  Recueil  1,  116).
Man  hat  daher  den  Freihandel  als  den  einzigen  Ausweg  bezeichnet, ­
  und  darunter  nicht  nur  die  landwirtschaftliche,  gewerbliche
und  industrielle  Niederlassungsfreiheit  der  Personen,  sondern  auch  die
Freiheit  der  Einfuhr  von  Waren,  Schiffen  und  Kapitalien  verstanden
(Kommentar  des  Mindestprogramms  20).  Er  ist  sowohl  von  pazifistischer
(z.  B.  Lammasch,  Europas  elfte  Stunde  82),  wie  von  freihändlerischer
(z.  B.  Brentano,  Recueil  1,  164),  wie  von  sozialistischer  (z.  B.  Renner,
Erneuerung  2,  55)  Seite  befürwortet  worden.  Der  Inhalt  dieser  unbeschränkten ­
  Handelsfreiheit  ist  am  weitestgehenden  in  den  Generalakten
der  Berliner  Kongokonferenz  vom  26.  Februar  1885  Art.  1—5  beschrieben
worden.  Er  umfaßt  die  vollständige  Freiheit  des  Handels  aller  Nationen
für  das  konventionelle  Kongobecken  (Art.  1);  er  enthält  die  Gleichstellung
der  Fremden  mit  den  Landesangehörigen  hinsichtlich  des  Schutzes  ihrer
Person  und  ihres  Vermögens,  des  Erwerbs  und  der  Übertragung  beweglichen ­
  und  unbeweglichen  Eigentums  und  der  Ausübung  ihrer  Gewerbe
(Art.  5,  Abs.  2),  die  sog.  Parität.  Dazu  kommt  der  freie  Zutritt  aller
Flaggen  ohne  Unterschied  der  Nationalität  zur  gesamten  Küste,  zu  den
Flüssen,  die  ins  Meer  münden  und  zwar  für  jede  Art  der  Beförderung,
selbst  unter  Einschluß  der  Küsten-,  Fluß-  und  Kahnschifiahrt  (Art.  2).
Waren  jeder  Herkunft,  mögen  sie  auf  welchem  Wege  immer  und  unter
welcher  Flagge  immer  eingeführt  werden,  haben  keine  anderen  Abgaben
zu  entrichten  als  solche,  welche  als  billiges  Entgeld  für  die  zum  Vorteil
des  Handels  gemachten  Ausgaben  erhoben  werden  und  gleichmäßig  von
den  Landesangehörigen  und  den  Fremden  jeder  Nationalität  zu  tragen
sind  (Art.  3).  Die  eingeführten  Waren  bleiben  von  Eingangs-  und  Durchfuhrzöllen ­
  befreit  (Art.  4).  Keine  der  Mächte,  die  im  konventionellen
Kongobecken  Souveränitätsrechte  ausüben,  darf  Monopole  oder  Privilegien ­
  irgendeiner  Art,  die  sich  auf  den  Handel  beziehen,  verleihen
(Art.  5,  Abs.  1).  Diese  Regelung  bildet  in  ihrer  Gesamtheit  das  freie
Handelssystem  (Art.  11).  Die  Kongoschiffahrtsakte  (Kap.  IV)  und
die  Nigerschiffahrtsakte  (Kap.  V)  fügen  die  vollkommene  Freiheit  der
Handelsschiffahrt  aller  Nationen,  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderung
von  Waren,  wie  von  Reisenden  auf  diesen  Flüssen  hinzu.  Es  soll  vollkommene ­
  Freiheit,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt  vom  offenen  Meer
nach  den  inneren  Häfen  des  Kongos  und  des  Nigers  und  umgekehrt,  als
auch  für  die  große  und  kleine  Küstenschiffahrt  und  die  Kahnschiffahrt  bestehen. ­
  Es  soll  keinerlei  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen  der  Uferstaaten ­
  und  der  Nichtufer  Staaten  gemacht  und  keine  ausschließliche
Schiffahrtsbegünstigung  verliehen  werden  (Art.  13  u.  26).  Die  Schiffahrt
soll  keinerlei  Beschränkungen  oder  Abgaben,  es  sei  denn  als  Entgeld  für
die  der  Schiffahrt  selbst  geleisteten  Dienste  unterworfen  sein,  insbeson ­
            
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