Die rechtliche Gleichheit des Verkehre der Personen und Waren.
221
beantragt, für den allgemeinen Frieden die gegenseitige Zusicherung der
gleichen Behandlung aller Staaten im wirtschaftlichen Verkehr vorzu-
schlagen (Holländische Nachrichten 2, 2069). Die Anerkennung der
handelspolitischen Meistbegünstigung im Friedensvertrage ist für be
stimmte Zeit, insbesondere für die des zu erwartenden Rohstoffkrieges
in der Übergangszeit, auch von wirtschaftspolitischer Seite verlangt
worden. Damit wären allerdings politische Zollbündnisse, nicht aber
wäre die Zollunion innerhalb der politisch geeinten Wirtschaftsbereiche
ausgeschlossen. Die differenzierende Behandlung Englands durch seine
Dominions, die wie Australien, Kanada und Südafrika dem Mutterlande
Vorzugszölle gewährt haben, müßte dann hingenommen werden (Harms,
Sicherungen 70—73). Es braucht schließlich kaum hervorgehoben zu
werden, daß die Enteignungen, welche im Laufe der Sozialisierung
innerhalb eines Staates durchgeführt werden, dann nicht als wirtschafts
kriegerische Maßregel zu bewerten sind, wenn die Enteignung auf Grund
einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgte. Dies ist bereits in den
rechtspolitischen Zusatzverträgen Deutschlands und Österreich-Ungarns
mit der russischen Sowjetrepublik vom 3. März 1918 anerkannt worden,
indem in solchen Fällen von der sonst grundsätzlich geforderten Wiederher
stellung Abstand genommen wurde (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2; Russ.-Ö.-U.
Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2). Ähnlich ist das deutsch-russische Finanzab
kommen vom 27. August 1918 vorgegangen. Die Enteignung oder sonstige
Entziehung von Vermögensgegenständen deutscher Staatsangehöriger in
Rußland soll in Hinkunft nur dann zulässig sein, wenn sie auf Grund einer
für alle Landeseinwohner und Angehörige eines dritten Landes und
alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung zugunsten
des Staates oder einer Gemeinde geschieht (Russ.-D. F. Art. 11, Abs. 1).
b) Die offene Tür.
Seit dem Notenwechsel zwischen Großbritannien und Deutschland
über die Integrität Chinas vom 16. Oktober 1900 (S t r u p p, Urkunden
2, 130), pflegt man die Gleichstellung der Angehörigen aller Nationen
hinsichtlich jeder erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit in den für den Handel
und die internationale Tätigkeit erst zu erschließenden Gebieten, als den
Grundsatz der „o f f e n e n T ü r“ zu bezeichnen. Es ist wertvoll, daß die
Verbürgung des Grundsatzes bereits in dem genannten Notenwechsel als
«einem gemeinsamen, dauernden, internationalen Inter
esse“ entsprechend, hingestellt wurde. Der Grundsatz des gleichen
Vorteils (the principle of equal opportunities for the commerce and
urdustry of all nations) kehrt im englisch-japanischen Bündnisse vom
12. August 1905 hinsichtlich Chinas (S trupp, Urkunden 2, 138) und
lm Abkommen zwischen Frankreich und Japan hinsichtlich Chinas („le