Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die rechtliche Gleichheit des Verkehre der Personen und Waren. 
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beantragt, für den allgemeinen Frieden die gegenseitige Zusicherung der 
gleichen Behandlung aller Staaten im wirtschaftlichen Verkehr vorzu- 
schlagen (Holländische Nachrichten 2, 2069). Die Anerkennung der 
handelspolitischen Meistbegünstigung im Friedensvertrage ist für be 
stimmte Zeit, insbesondere für die des zu erwartenden Rohstoffkrieges 
in der Übergangszeit, auch von wirtschaftspolitischer Seite verlangt 
worden. Damit wären allerdings politische Zollbündnisse, nicht aber 
wäre die Zollunion innerhalb der politisch geeinten Wirtschaftsbereiche 
ausgeschlossen. Die differenzierende Behandlung Englands durch seine 
Dominions, die wie Australien, Kanada und Südafrika dem Mutterlande 
Vorzugszölle gewährt haben, müßte dann hingenommen werden (Harms, 
Sicherungen 70—73). Es braucht schließlich kaum hervorgehoben zu 
werden, daß die Enteignungen, welche im Laufe der Sozialisierung 
innerhalb eines Staates durchgeführt werden, dann nicht als wirtschafts 
kriegerische Maßregel zu bewerten sind, wenn die Enteignung auf Grund 
einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgte. Dies ist bereits in den 
rechtspolitischen Zusatzverträgen Deutschlands und Österreich-Ungarns 
mit der russischen Sowjetrepublik vom 3. März 1918 anerkannt worden, 
indem in solchen Fällen von der sonst grundsätzlich geforderten Wiederher 
stellung Abstand genommen wurde (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. 
Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2). Ähnlich ist das deutsch-russische Finanzab 
kommen vom 27. August 1918 vorgegangen. Die Enteignung oder sonstige 
Entziehung von Vermögensgegenständen deutscher Staatsangehöriger in 
Rußland soll in Hinkunft nur dann zulässig sein, wenn sie auf Grund einer 
für alle Landeseinwohner und Angehörige eines dritten Landes und 
alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung zugunsten 
des Staates oder einer Gemeinde geschieht (Russ.-D. F. Art. 11, Abs. 1). 
b) Die offene Tür. 
Seit dem Notenwechsel zwischen Großbritannien und Deutschland 
über die Integrität Chinas vom 16. Oktober 1900 (S t r u p p, Urkunden 
2, 130), pflegt man die Gleichstellung der Angehörigen aller Nationen 
hinsichtlich jeder erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit in den für den Handel 
und die internationale Tätigkeit erst zu erschließenden Gebieten, als den 
Grundsatz der „o f f e n e n T ü r“ zu bezeichnen. Es ist wertvoll, daß die 
Verbürgung des Grundsatzes bereits in dem genannten Notenwechsel als 
«einem gemeinsamen, dauernden, internationalen Inter 
esse“ entsprechend, hingestellt wurde. Der Grundsatz des gleichen 
Vorteils (the principle of equal opportunities for the commerce and 
urdustry of all nations) kehrt im englisch-japanischen Bündnisse vom 
12. August 1905 hinsichtlich Chinas (S trupp, Urkunden 2, 138) und 
lm Abkommen zwischen Frankreich und Japan hinsichtlich Chinas („le
	        
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