Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.

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angehörige  im  I  n  1  a  n  d  e  handelt,  wird  das  Personalitätsprinzip  durch
die  Gebietshoheit  des  kriegführenden  Staates  gedeckt;  soweit  es  sich
aber  um  das  Verbot  des  Handels  mit  feindlichen  Staatsangehörigen
in  neutralen  Ländern  handelt,  liegt  darin  ein  völkerrechtswidriger
Eingriff  in  die  Gebietshoheit  der  neutralen  Staaten,  der  auch  die
Staatsangehörigen  der  Kriegführenden  unterliegen.  In  noch  verstärktem
Maße  ist  die  völkerrechtliche  Unzulässigkeit  gegeben  bei  den  sogenannten
schwarzen  Listen,  die  den  Verkehr  mit  jenen  neutralen
Staatsangehörigen  im  neutralen  Lande  untersagen,  die  des  Verkehrs  mit  dem
Feinde  verdächtig  sind.  So  ist  das  erste  Verbot  von  Rechtsgeschäften,  die
von  irgend  jemand  auf  französischem  Gebiete  mit  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  abgeschlossen  wer  demnach  dem  französischen  Dekrete  vom
27.  Oktober  1914  Art.  2  einwandfrei,  nicht  aber  das  zweite  Verbot  von
Rechtsgeschäften,  die  irgendwo  von  Franzosen  oder  französischen
Schutzbefohlenen  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  abgeschlossen  werden.
Aus  demselben  Grunde  bedeutet  einen  Eingriff  in  die  Neutralität  auch  die
englische  „Trading  with  the  enemy“  (Neutral  Countries)  Proklamation
vom  29.  Februar  1916  mit  den  Ergänzungen  vom  26.  April  und  23.  Mai  1916,
die  das  Verbot  auf  den  Handel  im  neutralen  Ausland  erstreckt.
Daß  die  Kontrolle  der  neutralen  Einfuhr  trotz  der  angeblich
freiwilligen  Unterwerfung  der  neutralen  Regierungen  einen  mittelbaren
Zwang  gegen  die  Neutralen  zur  Mitwirkung  bei  der  Handelssperre  enthält, ­
  haben  die  geschilderten  Einrichtungen  der  SSS  in  der  Schweiz  und
der  NOT  in  Holland  bewiesen.
Was  die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  anlangt,  so  müßte
von  den,  bereits  von  Franz  Klein  (Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg)
entwickelten  Grundsätzen  ausgegangen  werden.  Der  Friede  dürfte  nicht
die  abschließende  Tat  einer  über  jeden  Widerstand  sieghaften  Gewalt,
sondern  die  Anerkennung  des  allgemeinen  Interesses  aller  Völker  an  dem
schlieBlichen  Wiedereintritt  des  bisher  von  der  Weltwirtschaft  Ausgesperrten ­
  bedeuten.  Der  Friede  dürfte  kein  Rechtsspruch,  sondern
ein  Ausgleich  zwischen  den  widerstreitenden  wirtschaftlichen  Interessen
sein,  sollte  er  überhaupt  ein  dauernder  werden.  Der  Wirtschaftsfrieden
darf  daher  selbst  im  Falle  des  vollständigen  Sieges  eines  der  Kriegführenden
  nicht  derart  gestaltet  werden,  daß  die  wirtschaftliche  Existenz
des  Gegners  auch  für  die  Zukunft  verneint  und  er  aus  der  Weltwirtschaft
überhaupt  ausgeschaltet  wird.  Aus  dem  noch  später  zu  begründenden
Grundsätze,  daß  jede  politisch  anerkannte  Volkswirtschaft  ein  unverlierbares ­
  Recht  auf  wirtschaftliche  Lebensfähigkeit  besitzt, ­
  und  aus  der  Tatsache,  daß  jede  Volkswirtschaft  auf  die  Teilnahme
an  der  Weltwirtschaft  angewiesen  ist,  muß  gefolgert  werden,  daß  der
Wiederaufnahme  der  internationalen  Wirtschaftsbeziehungen  des  Unterlegenen ­
  auf  die  Dauer  kein  Hindernis  bereitet  werden  darf.  Der  Wirt ­
            
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