Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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bestehenden Abkommens. Die Abgaben von den Schiffen dürfen 
ausschließlich dazu bestimmt sein, die Kosten für die Unterhaltung 
der Schiffahrt oder die Regulierung des Flusses und 
seiner Zugänge in gerechter Weise zu decken oder Ausgaben zu bestreiten, 
die im IntereSsederSchiffahrt gemacht sind. Die Abgaben 
sind so festzusetzen, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der 
Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß der Verdacht eines Schmuggels 
oder einer Übertretung besteht (D Art. 333, ö Art. 294). Den Uferstaaten 
werden Zölle, Orts- und Verbrauchsabgaben zugebilligt; die Abgaben 
in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für die Benutzung der Krane, 
Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderer derartiger Einrichtungen, 
müssen angemessen und gleichartig (raisonnables et uniformes) 
sein (D Art. 335 Abs. 2, 0 Art. 296, Abs. 2). Auf dem gesamten Laufe 
wie an der Mündung der Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben nicht 
erhoben werden (Art. 335 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1). 
Die Freiheit des Durchgangsverkehrs von Abgaben 
war bereits in der Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. XX a 
und in der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 
1868 Art. VII und schließlich im Schiffahrtsreglement für den mittleren 
Donaulauf vom 10. März 1883 Art. 7 vorgesehen worden. Die 
Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain erklären die Bestimmungen 
über die Freiheit der Schiffahrt (D Art. 327, ö Art. 290) auch auf den 
Durchgangsverkehr für anwendbar. Das bedeutet, daß im allgemeinen 
auch für den Durchgangsverkehr nur die Parität und die Meistbe 
günstigung gewährleistet sind (D Art. 334, Abs. 1; ö Art. 295, Abs. 1). 
Wenn die beiden Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an 
gehören, können die Waren im Durchgangsverkehr unter Zollverschluß 
gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn 
der Fluß die Grenze bildet, sind die Waren und die Reisenden im Durch 
gangsverkehre von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung 
der Waren, ebenso wie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden können 
nur in den von den Uferstaaten bezeichneten Häfen ausgeführt werden 
(D Art. 334, Abs. 2; ö Art. 295, Abs. 2). 
Erst der Pariser Friede von 1856 schuf für die damals einer inter 
nationalen Ordnung unterstellte Donau ein internationales 
Organ der Flußregulierung in den Mündungen. Die europäische 
Donaukommission wurde mit der Flußregulierung von Isatscha an be 
traut (sogenannte Donaumündungskommission). Nach ihrer Auflösung 
sollte diese Aufgabe auf die permanente Uferstaatenkommission über 
gehen (Art. XVI, XVII). Die stets wiederkehrende Verlängerung der 
Mandatsdauer der Mündungskommission und die Unzufriedenheit mit den 
vom Berliner Kongreß (Akte Art. 6—7) an österreichiUngarn und von 
diesem wieder an Ungarn übertragenen Regulierungsarbeiten am Eisernen
	        
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