Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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bestehenden Abkommens. Die Abgaben von den Schiffen dürfen
ausschließlich dazu bestimmt sein, die Kosten für die Unterhaltung
der Schiffahrt oder die Regulierung des Flusses und
seiner Zugänge in gerechter Weise zu decken oder Ausgaben zu bestreiten,
die im IntereSsederSchiffahrt gemacht sind. Die Abgaben
sind so festzusetzen, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der
Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß der Verdacht eines Schmuggels
oder einer Übertretung besteht (D Art. 333, ö Art. 294). Den Uferstaaten
werden Zölle, Orts- und Verbrauchsabgaben zugebilligt; die Abgaben
in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für die Benutzung der Krane,
Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderer derartiger Einrichtungen,
müssen angemessen und gleichartig (raisonnables et uniformes)
sein (D Art. 335 Abs. 2, 0 Art. 296, Abs. 2). Auf dem gesamten Laufe
wie an der Mündung der Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben nicht
erhoben werden (Art. 335 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1).
Die Freiheit des Durchgangsverkehrs von Abgaben
war bereits in der Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. XX a
und in der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober
1868 Art. VII und schließlich im Schiffahrtsreglement für den mittleren
Donaulauf vom 10. März 1883 Art. 7 vorgesehen worden. Die
Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain erklären die Bestimmungen
über die Freiheit der Schiffahrt (D Art. 327, ö Art. 290) auch auf den
Durchgangsverkehr für anwendbar. Das bedeutet, daß im allgemeinen
auch für den Durchgangsverkehr nur die Parität und die Meistbe
günstigung gewährleistet sind (D Art. 334, Abs. 1; ö Art. 295, Abs. 1).
Wenn die beiden Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an
gehören, können die Waren im Durchgangsverkehr unter Zollverschluß
gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn
der Fluß die Grenze bildet, sind die Waren und die Reisenden im Durch
gangsverkehre von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung
der Waren, ebenso wie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden können
nur in den von den Uferstaaten bezeichneten Häfen ausgeführt werden
(D Art. 334, Abs. 2; ö Art. 295, Abs. 2).
Erst der Pariser Friede von 1856 schuf für die damals einer inter
nationalen Ordnung unterstellte Donau ein internationales
Organ der Flußregulierung in den Mündungen. Die europäische
Donaukommission wurde mit der Flußregulierung von Isatscha an be
traut (sogenannte Donaumündungskommission). Nach ihrer Auflösung
sollte diese Aufgabe auf die permanente Uferstaatenkommission über
gehen (Art. XVI, XVII). Die stets wiederkehrende Verlängerung der
Mandatsdauer der Mündungskommission und die Unzufriedenheit mit den
vom Berliner Kongreß (Akte Art. 6—7) an österreichiUngarn und von
diesem wieder an Ungarn übertragenen Regulierungsarbeiten am Eisernen