Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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bestehenden  Abkommens.  Die  Abgaben  von  den  Schiffen  dürfen
ausschließlich  dazu  bestimmt  sein,  die  Kosten  für  die  Unterhaltung
der  Schiffahrt  oder  die  Regulierung  des  Flusses  und
seiner  Zugänge  in  gerechter  Weise  zu  decken  oder  Ausgaben  zu  bestreiten,
die  im  IntereSsederSchiffahrt  gemacht  sind.  Die  Abgaben
sind  so  festzusetzen,  daß  eine  ins  einzelne  gehende  Untersuchung  der
Ladung  nicht  nötig  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Verdacht  eines  Schmuggels
oder  einer  Übertretung  besteht  (D  Art.  333,  ö  Art.  294).  Den  Uferstaaten
werden  Zölle,  Orts-  und  Verbrauchsabgaben  zugebilligt;  die  Abgaben
in  den  Häfen  nach  öffentlichen  Tarifen  für  die  Benutzung  der  Krane,
Aufzüge,  Ladestraßen,  Speicher  und  anderer  derartiger  Einrichtungen,
müssen  angemessen  und  gleichartig  (raisonnables  et  uniformes)
sein  (D  Art.  335  Abs.  2,  0  Art.  296,  Abs.  2).  Auf  dem  gesamten  Laufe
wie  an  der  Mündung  der  Schiffahrtswege  dürfen  andere  Abgaben  nicht
erhoben  werden  (Art.  335  Abs.  1,  Art.  296  Abs.  1).
Die  Freiheit  des  Durchgangsverkehrs  von  Abgaben
war  bereits  in  der  Donauschiffahrtsakte  vom  7.  November  1857  Art.  XX  a
und  in  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober
1868  Art.  VII  und  schließlich  im  Schiffahrtsreglement  für  den  mittleren
Donaulauf  vom  10.  März  1883  Art.  7  vorgesehen  worden.  Die
Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  erklären  die  Bestimmungen
über  die  Freiheit  der  Schiffahrt  (D  Art.  327,  ö  Art.  290)  auch  auf  den
Durchgangsverkehr  für  anwendbar.  Das  bedeutet,  daß  im  allgemeinen
auch  für  den  Durchgangsverkehr  nur  die  Parität  und  die  Meistbegünstigung ­
  gewährleistet  sind  (D  Art.  334,  Abs.  1;  ö  Art.  295,  Abs.  1).
Wenn  die  beiden  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben  Staat  angehören, ­
  können  die  Waren  im  Durchgangsverkehr  unter  Zollverschluß
gebracht  oder  unter  die  Aufsicht  von  Zollbeamten  gestellt  werden.  Wenn
der  Fluß  die  Grenze  bildet,  sind  die  Waren  und  die  Reisenden  im  Durchgangsverkehre ­
  von  jeder  Zollformalität  befreit.  Die  Ein-  und  Ausladung
der  Waren,  ebenso  wie  die  Ein-  und  Ausschiffung  der  Reisenden  können
nur  in  den  von  den  Uferstaaten  bezeichneten  Häfen  ausgeführt  werden
(D  Art.  334,  Abs.  2;  ö  Art.  295,  Abs.  2).
Erst  der  Pariser  Friede  von  1856  schuf  für  die  damals  einer  internationalen ­
  Ordnung  unterstellte  Donau  ein  internationales
Organ  der  Flußregulierung  in  den  Mündungen.  Die  europäische
Donaukommission  wurde  mit  der  Flußregulierung  von  Isatscha  an  betraut ­
  (sogenannte  Donaumündungskommission).  Nach  ihrer  Auflösung
sollte  diese  Aufgabe  auf  die  permanente  Uferstaatenkommission  übergehen ­
  (Art.  XVI,  XVII).  Die  stets  wiederkehrende  Verlängerung  der
Mandatsdauer  der  Mündungskommission  und  die  Unzufriedenheit  mit  den
vom  Berliner  Kongreß  (Akte  Art.  6—7)  an  österreichiUngarn  und  von
diesem  wieder  an  Ungarn  übertragenen  Regulierungsarbeiten  am  Eisernen
            
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