Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
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reichisches Markenschutzgesetz vom 6. Januar 1890, § 3, Z. 4). Durch die
Friedensverbräge wird das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufgehoben.
Der unbedingte Schutz gegen wahrheitswidrige Anpreisung wird ein Pri
vileg der Angehörigen der AAM. Der nationale Schutz erstreckt sich
bloß auf wahrheitswidrige Angaben „in öffentlichen Bekanntmachungen
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind“ (Deutsches Gesetz, § 3; Österr. Entwurf, § 1). In der Sondernorm
der Verträge handelt es sich nur um den Schutz gegen wahrheitswidrige
Angaben auf den Waren selbst, ihrer Aufmachung oder äußeren Um
schließung.
Tn zweiter Linie werden die Ursprungsbezeichnungen von Wein e n
und Spirituosen zugunsten der AAM geschützt. Es sollen die in
einer der AAM geltenden und durch die zuständigen Behörden Deutsch
lands oder Österreichs regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und die ihnen
entsprechenden Yerwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen der AAM über
das Recht auf eine örtliche Herkunftsbezeichnung („appelation
regionale“) und die Bedingungen über deren Verwendung, für den Ver
kehr mit den Weinen oder geistigen Getränken, die in dem Lande, zu
dem die Gegend gehört, erzeugt sind, auch für Deutschland und Öster
reich maßgebend sein. Alle zuwiderlaufenden Herkunftsbezeichnungen
müssen von Deutschland und Österreich untersagt und unterdrückt
werden; dies unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (D Art. 276,
ö Art. 227).
3. Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit,
a) Im allgemeinen.
Wir haben bei der Erörterung der Grundsätze für eine inter
nationale Regelung des Wettbewerbes gefunden, daß mit der Errichtung
und Anerkennung neuer Staatswesen, noch mehr aber mit der
Übernahme der Fürsorge für die Weltwirtschaft durch den Völker
bund die Pflicht entsteht, die wirtschaftliche Lebens
fähigkeit der politisch anerkannten Volkswirtschaften zu sichern.
Die Aufrichtung eines neuen Staatswesens durch die Völkergemeinde
bedeutet, daß einer Volkswirtschaft, soweit sie infolge der Bodenbe
schaffenheit, der Anlagen oder der Ausbildung der Bevölkerung, der
geographischen Lage oder aus anderen Gründen derzeit sich aus
eigenem nicht zu erhalten vermag, das Existenzminimum ge
währleistet werde. Da die alliierten und assoziierten Mächte mit den
Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain auch die wirtschaft
liche Neuordnung Mitteleuropas übernommen haben, müßten sie auch
den internationalen Forderungen Genüge leisten.
Die erste Frage, ob Deutschland und Österreich, denen