Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit. 
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reichisches Markenschutzgesetz vom 6. Januar 1890, § 3, Z. 4). Durch die 
Friedensverbräge wird das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufgehoben. 
Der unbedingte Schutz gegen wahrheitswidrige Anpreisung wird ein Pri 
vileg der Angehörigen der AAM. Der nationale Schutz erstreckt sich 
bloß auf wahrheitswidrige Angaben „in öffentlichen Bekanntmachungen 
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind“ (Deutsches Gesetz, § 3; Österr. Entwurf, § 1). In der Sondernorm 
der Verträge handelt es sich nur um den Schutz gegen wahrheitswidrige 
Angaben auf den Waren selbst, ihrer Aufmachung oder äußeren Um 
schließung. 
Tn zweiter Linie werden die Ursprungsbezeichnungen von Wein e n 
und Spirituosen zugunsten der AAM geschützt. Es sollen die in 
einer der AAM geltenden und durch die zuständigen Behörden Deutsch 
lands oder Österreichs regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und die ihnen 
entsprechenden Yerwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen der AAM über 
das Recht auf eine örtliche Herkunftsbezeichnung („appelation 
regionale“) und die Bedingungen über deren Verwendung, für den Ver 
kehr mit den Weinen oder geistigen Getränken, die in dem Lande, zu 
dem die Gegend gehört, erzeugt sind, auch für Deutschland und Öster 
reich maßgebend sein. Alle zuwiderlaufenden Herkunftsbezeichnungen 
müssen von Deutschland und Österreich untersagt und unterdrückt 
werden; dies unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (D Art. 276, 
ö Art. 227). 
3. Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, 
a) Im allgemeinen. 
Wir haben bei der Erörterung der Grundsätze für eine inter 
nationale Regelung des Wettbewerbes gefunden, daß mit der Errichtung 
und Anerkennung neuer Staatswesen, noch mehr aber mit der 
Übernahme der Fürsorge für die Weltwirtschaft durch den Völker 
bund die Pflicht entsteht, die wirtschaftliche Lebens 
fähigkeit der politisch anerkannten Volkswirtschaften zu sichern. 
Die Aufrichtung eines neuen Staatswesens durch die Völkergemeinde 
bedeutet, daß einer Volkswirtschaft, soweit sie infolge der Bodenbe 
schaffenheit, der Anlagen oder der Ausbildung der Bevölkerung, der 
geographischen Lage oder aus anderen Gründen derzeit sich aus 
eigenem nicht zu erhalten vermag, das Existenzminimum ge 
währleistet werde. Da die alliierten und assoziierten Mächte mit den 
Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain auch die wirtschaft 
liche Neuordnung Mitteleuropas übernommen haben, müßten sie auch 
den internationalen Forderungen Genüge leisten. 
Die erste Frage, ob Deutschland und Österreich, denen
	        
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