Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

314  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Rates  nicht  einstimmig  angenommen,  wobei  die  Stimmen  der
Parteienvertreter  nicht  gerechnet  werden,  so  behalten  sich  die  Bundesmitglieder
  das  Recht  vor,  „diejenigen  Maßnahmen  zu  treffen,  die  ihnen
für  die  Aufrechterhaltung  von  Recht  und  Gerechtigkeit  erfgrderlich  erscheinen“, ­
  d.  h.  es  kann  die  Entscheidung  durch  die  Macht  erfolgen.
Bei  einstimmiger  Annahme  des  Berichtes  wird  diejenige  Partei,
die  sich  den  Vorschlägen  des  Gerichtes  fügt,  vor  einem  Kriege  mit  den
übrigen  Bundesmitgliedern  bewahrt.  Diese  verpflichten  sich,  mit  der
sich  fügenden  Partei  nicht  Krieg  zu  führen  (D  und  ö  Art.  15,  Abs.  5).
Wird  aber  eine  nicht  vor  das  Schiedsgericht  gebrachte  Streitigkeit
vom  Rate  oder  unmittelbar  auf  Antrag  einer  Partei  innerhalb  14  Tagen
nach  Streitanhängigkeit  vor  die  Versammlung  gebracht,  so  gelten
die  gleichen  Bestimmungen.  Die  Wirkungen  der  Einstimmigkeit  eines
Ratsberichtes  kommen  dann  einem  Berichte  zu,  der  von  allen  im  Rate
vertretenen  Bundesmitgliedern  und  der  Mehrheit  der  anderen  Bundesmitglieder ­
  mit  Ausnahme  der  Parteien  beschlossen  wurde  (Dundö  Art.  15,
Abs.  8  u.  9).
Es  werden  nur  Einrichtungen  zur  Verhütung  des  militärischen
Krieges  geschaffen,  da  der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne  nicht  zum
Gegenstand  besonderer  Verhinderung  gemacht  wurde.  Es  bleibt  daher
die  ungehinderte  Möglichkeit,  den  militärischen  Krieg  durch  den  wirtschaftlichen ­
  zu  ersetzen.
Der  Völkerbund  wird  schließlich  zur  Ergänzung  und  Abänderung ­
  der  Wirtschaftsordnung  nach  den  Eriedensverträgen  herangezogen.
Der  Völkerbund  wird  zunächst  zur  Bestimmung  der  Geltungsdauer
jener  handelspolitischen  Hbergangsordnung  (D  Art.  264—272,  276,
ö  Art.  217—223,  228)  berufen,  die  für  die  Zwecke  der  Wiederherstellung
eine  einseitige  Begünstigung  der  AAM  zu  Lasten  Deutschlands  und
Österreichs  enthalten  (D  Art.  280;  ö  Art.  232).  Der  Völkerbund  wird
ferner  zu  Vorschlägen  für  die  Nachprüfung  (Revision)  der  Bestimmungen ­
  über  eine  dauernde  Verwaltungsregelung  der  Häfen,  Wasserwege
und  Eisenbahnen  (regime  administratif  permanent)  ermächtigt  (D  Art.  377,
ö  Art.  329).  Die  vorübergehenden  Bestimmungen  der  Ordnung  der  Häfen,
Wasserwege  und  Eisenbahnen  (D  Art.  321—330,  332,  366,  367—369;
ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,  326)  können  nach  Ablauf  der  fünfjährigen ­
  Geltung  vom  Rate  des  Völkerbundes  nachgeprüft  werden.  Die
Frist  von  5  Jahren  für  Deutschland  und  3  Jahren  für  Österreich,  während
der  von  den  AAM,  mit  Ausnahme  der  Teilstaaten  der  früheren  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  und  der  Erwerbstaaten  hinsichtlich  der
erworbenen  Gebiete  keine  Gegenseitigkeit  gefordert  werden  darf,  kann
vom  Rate  des  Völkerbundes  verlängert  werden  (D  Art.  378,  ö  Art.  330).
Die  Genehmigung  des  Völkerbundes  soll  den  Mangel
einer  freien  Zustimmung  Deutschlands  und  Österreichs  zur  künftigen
            
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