Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

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Kampfzoll  wurde  von  Frankreich  in  der  Form  des  Doppeltarifes
besonders  scharf  ausgebildet.  Der  Minimaltarif  enthält  den  unentbehrlichen ­
  Schutzzoll,  der  Maximaltarif  aber  wird  ohne  Rücksicht
auf  die  Bedürfnisse  der  fremden  Volkswirtschaft  festgesetzt.  Der  ausländische ­
  Mitbewerber  soll  durch  den  Schaden  an  seiner  Volkswirtschaft ­
  zur  Nachgiebigkeit  bestimmt  werden.  Von  einem  Zollkriege
im  technischen  Sinne  kann  jedoch  nur  dann  gesprochen  werden,  wenn
durch  die  Höhe  der  Zollsätze  oder  andere  Schikanen  die  Einfuhr  bestimmter ­
  Artikel  derart  gehemmt  wird,  daß  der  ausländische  Mitbewerber
vom  inländischen  Markt  geradezu  ausgeschlossen  bleiben  soll
(Kautsky,  Handelspolitik  und  Sozialdemokratie  24).  Diese  Absicht
der  Schädigung  feindlicher  Volkswirtschaft,  um  sie  zu  Zugeständnissen ­
  zu  bringen,  wird  schon  an  sich  als  Feindseligkeit  empfunden,
besonders  aber  dann,  wenn  der  bekämpfte  Staat  gerade  auf  diese  Ausfuhr ­
  infolge  seiner  Produktionsart,  seiner  geographischen
Lage  oder  sonstwie  angewiesen  ist.
Wir  haben  Beispiele  für  diese  Art  des  Zollkrieges,  bei  der  nicht  mehr
der  Schutz  der  heimischen  Landwirtschaft,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie,
sondern  geradezu  die  Schädigung  der  ausländischen  Volkswirtschaft  zur
wirtschaftlichen  Ausdehnung  eines  anderen  Staates  dienen  sollte.  Im
Zollkriege  Frankreichs  gegen  Italien  von  1889  bis  1898  wurde  Italiens
Ausfuhr  an  Weinen  und  Südfrüchten  derart  empfindlich  getroffen,  daß
es  an  die  Seite  des  Zweibundes  gedrängt  wurde.  Seine  Ausfuhr,  die  1881
bis  1885  im  Jahresdurchschnitt  noch  371  Millionen  Franken  betrug,  sank
1891—1895  auf  129  Millionen  herab;  aber  auch  die  Einfuhr  Frankreichs
nach  Italien  sank  von  187  auf  124  Millionen  herab.  Noch  stärker  wirkte
die  Sperrung  der  österreichisch-ungarischen  Grenzen  im  Jahre  1906,  die
den  natürlichen  Weg  der  serbischen  Viehausfuhr,  insbesondere  der
Schweineausfuhr  donauaufwärts  unterband.  Selbst  im  österreichischserbischen ­
  Handelsvertrag  vom  1.  September  1908  war  die  Möglichkeit
der  Beschränkung  der  Vieheinfuhr  durch  veterinär  polizeiliche
Maßregeln  offen  geblieben.  Serbien  wurde  zu  umfangreichen  Investitionen
für  die  Ausfuhr  auf  dem  Seewege  in  Saloniki  genötigt.  Deutschland  hielt
durch  seine  Absperrung  vor  verseuchtem  Vieh  geradezu  jegliches  Vieh
aus  bestimmten  Staaten  fern.  Die  Einfuhr  frischen  Fleisches  wurde
an  solche  veterinärpolizeiliche  Bedingungen  geknüpft,  die  es  den  meisten
Staaten  unmöglich  machten,  nach  Deutschland  Fleisch  zu  bringen.  Es
kamen  tatsächlich  nur  Dänemark,  die  Niederlande,  Österreich  und  Rußland ­
  in  Betracht  (Kautsky,  Handelspolitik  und  Sozialdemokrate  80).
Ähnlich  wirken  als  Mittel  wirtschaftlicher  Gewalt  die  Ausfuhrprämien, ­
  mögen  sie  offen  oder  versteckt  z.  B.  durch  Zollrückvergütungen
gewährt  werden.  Diese  Unterstützungen  sind  Gewaltmittel,  weil  die
Zurückdrängung  oder  Vernichtung  der  Konkurrenz  im  Auslande  dadurch
            
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