Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

1.  Abschnitt.
Überblick.
Die  gewaltsamen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  erfuhren ­
  nach  Ausbruch  des  Krieges  eine  technische  Fortbildung
zum  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne.  Dieser  Wirtschaftskrieg,
den  die  Gegner  der  Mittelmächte  unter  der  Führung  Englands  von  älteren
Vorbildern  ausgehend  zum  vollendeten  System  ausgebaut  haben,  gipfelt
in  der  Absperrung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  von  jedem  Handelsverkehr. ­
  Er  bedient  sich  der  rechtlichen  wie  der  militärischen
Machtmittel.
Mit  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes  zwischen  England  und  Deutschland ­
  am  4.  August  1914,  11  Uhr  nachts,  und  zwischen  England  und
Österreich-Ungarn  am  12.  August  1914,  12  Uhr  nachts,  setzte  der  Wirtschaftskrieg, ­
  soweit  er  von  England  ausging,  automatisch  ein,  da
er  dem  englischen  Gewohnheitsrecht  (common  law)  entsprach;  die  übrigen
feindlichen  Länder  dagegen  bedurften  besonderer  Gesetzgebungs-  oder
Verwaltungsakte  zur  Einleitung  und  Organisierung  des  Wirtschaftskrieges.
England  hat  dieses  Apparates  nur  zum  Ausbau  seiner  gewohnheitsrechtlichen ­
  Institute  bedurft.
Es  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  englische  Auffassung  vom
Kriege  als  einem  militärischen  und  wirtschaftlichen
Kampfe  zwischen  allen  Angehörigen  der  einander  gegenüberstehenden
  Volk  swirtschaften  das  kontinentale  Rechtsbewußtsein  völlig
überraschte.  Bereits  im  Kriege  Englands  mit  den  südafrikanischen
Republiken  hatte  das  Urteil  in  Sachen  „Janson  v.  Driefontein  Consolidated
Mines  Limited“  von  1902  mit  dem  Begriffe  des  M alien  enemy“  operiert.
Der  Staatssekretär  in  Foreign  Office,  Grey,  hatte  in  einem  Briefe  vom
27.  März  1911  auf  eine  Anfrage  des  Professors  Oppenheim  in  Cambridge ­
  ausdrücklich  erklärt,  daß  der  Art.  23  des  Haager  Landkriegsreglements ­
  ohne  Einfluß  auf  die  englische  Auffassung  vom  Kriege  gegen
den  auswärtigen  Feind  sei.  Dieser  Art.  23,  lit.  h.  untersagt  namentlich
die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der  Rechte  und  Forderungen ­
  von  Angehörigen  der  Gegenpartei  oder  die  Ausschließung  ihrer
Klagbarkeit.  Er  entsprach  der  kontinentalen  Anschauung,  daß  der  Krieg
gegen  die  bewaffnete  Macht  des  Feindes  geführt  werde  und  das  Privat ­
            
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