Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privatwirtschaftliehe  Kampfrecht  der  Entente.

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feindlichen  Auslandes  gibt  Koch  in  „Handelskrieg  und  Wirtschaftsexpansion ­
  1917“.  Die  wirtschaftlichen  Kriegsmaßregeln  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  Serbiens  und  Rumäniens  konnten  nicht  berücksichtigt ­
  werden.
Die  Rechtsquellen  sind  zum  größeren  Teil  enthalten  in  der  amtlichen ­
  Zusammenstellung  des  auswärtigen  Amtes  (Ausnahmegesetze  gegen
deutsche  Privatrechte  1915)  und  in  der  amtlichen  Zusammenstellung  der
niederösterreichischen  Handels-  und  Gewerbekammer  (Der  Wirtschaftskrieg, ­
  2.  Auflage,  bearbeitet  von  Pereis  1915).

2.  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kampfmittel.
1.  Teil.
Das  privatwirtschaftliehe  Kampfrecht  der  Entente.
1.  Beschränkungen  der  privaten  Rechtsfähigkeit  des  Feindes  durch
Handels-  und  Zahlungsverbote.
Nach  dem  Gewohnheitsrechte  Englands  knüpft  sich  an  den
Eintritt  des  Kriegszustandes  für  alle  auf  britischem  Gebiete  befindlichen
Personen  das  Verbot,  mit  den  auf  feindlichem  Staatsgebiet  sich  aufhaltenden ­
  Personen  Handel  zu  treiben.  Nach  dem  prisengerichtlichen  Urteile
über  die  Ladung  des  griechischen  Dampfers  Panariellos  vom  22.  März  1915
(Mendelssohn-Bartholdy,  Der  Fall  Panariellos  1915)  ist  hierbei
der  Ausdruck  „Handel  mit  dem  Feinde“  als  gleichbedeutend  mit  kaufmännischem ­
  Verkehre  („Commercial  Intercourse“)  zu  verstehen.  Damit
werden  der  Warenhandel,  der  Verkehr  mit  Handels-  und  Wertpapieren,  der
Bank-  und  Börsenverkehr,  das  Wechsel-  und  Versicherungsgeschäft  getroffen. ­
  Juristische  Personen  werden  als  feindliche  behandelt,  wenn  sie
Dn  feindlichen  Land  eingetragen  sind  und  dort  ein  Geschäft  betreiben;
Zweigniederlassungen  feindlicher  Firmen  in  England  oder  neutralem  Gebiet
werden  dann  nicht  als  feindliche  angesehen,  wenn  der  Geschäftsbetrieb
der  Zweigniederlassung  ein  selbständiger  ist.  Derart  wird  jedes  Mitglied
der  feindlichen  Volkswirtschaft  als  Feind  betrachtet,
ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  einzelnen  Wirtschaftssubjektes ­
  (Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg  6;  Koch,  Handelskrieg ­
  6).
Mit  Ausbruch  des  Krieges  setzte  in  England  sofort  das  Statutarrecht,
  teils  zur  Erläuterung,  teils  zum  Ausbau  des  Gewohnheitsrechtes
über  den  Handel  mit  dem  Feinde  ein.  Die  vorerst  ergehenden  königlichen
Proklamationen  vom  5.  August  1914  (Proclamation  relating  to  trading
with  the  enemy  Nr.  1)  und  vom  9.  September  1914  (Trading  with  the
enemy  Proclamation  Nr.  2),  werden  durch  das  Gesetz  vom  18.  September
            
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