Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente.
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feindlichen Auslandes gibt Koch in „Handelskrieg und Wirtschaftsexpansion
1917“. Die wirtschaftlichen Kriegsmaßregeln der Vereinigten
Staaten von Amerika, Serbiens und Rumäniens konnten nicht berücksichtigt
werden.
Die Rechtsquellen sind zum größeren Teil enthalten in der amtlichen
Zusammenstellung des auswärtigen Amtes (Ausnahmegesetze gegen
deutsche Privatrechte 1915) und in der amtlichen Zusammenstellung der
niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer (Der Wirtschaftskrieg,
2. Auflage, bearbeitet von Pereis 1915).
2. Abschnitt.
Die einzelnen Kampfmittel.
1. Teil.
Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente.
1. Beschränkungen der privaten Rechtsfähigkeit des Feindes durch
Handels- und Zahlungsverbote.
Nach dem Gewohnheitsrechte Englands knüpft sich an den
Eintritt des Kriegszustandes für alle auf britischem Gebiete befindlichen
Personen das Verbot, mit den auf feindlichem Staatsgebiet sich aufhaltenden
Personen Handel zu treiben. Nach dem prisengerichtlichen Urteile
über die Ladung des griechischen Dampfers Panariellos vom 22. März 1915
(Mendelssohn-Bartholdy, Der Fall Panariellos 1915) ist hierbei
der Ausdruck „Handel mit dem Feinde“ als gleichbedeutend mit kaufmännischem
Verkehre („Commercial Intercourse“) zu verstehen. Damit
werden der Warenhandel, der Verkehr mit Handels- und Wertpapieren, der
Bank- und Börsenverkehr, das Wechsel- und Versicherungsgeschäft getroffen.
Juristische Personen werden als feindliche behandelt, wenn sie
Dn feindlichen Land eingetragen sind und dort ein Geschäft betreiben;
Zweigniederlassungen feindlicher Firmen in England oder neutralem Gebiet
werden dann nicht als feindliche angesehen, wenn der Geschäftsbetrieb
der Zweigniederlassung ein selbständiger ist. Derart wird jedes Mitglied
der feindlichen Volkswirtschaft als Feind betrachtet,
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des einzelnen Wirtschaftssubjektes
(Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 6; Koch, Handelskrieg
6).
Mit Ausbruch des Krieges setzte in England sofort das Statutarrecht,
teils zur Erläuterung, teils zum Ausbau des Gewohnheitsrechtes
über den Handel mit dem Feinde ein. Die vorerst ergehenden königlichen
Proklamationen vom 5. August 1914 (Proclamation relating to trading
with the enemy Nr. 1) und vom 9. September 1914 (Trading with the
enemy Proclamation Nr. 2), werden durch das Gesetz vom 18. September