Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

1914  legalisiert,  wonach  als  Handel  mit  dem  Feinde  jede  Handlung  anzusehen ­
  ist,  die  durch  königliche  Proklamation  dafür  erklärt  wird.
Die  erste  Proklamation  vom  5.  August  1914  richtete  sich  an  alle
auf  britischem  Territorium  ansässigen,  Geschäfte  betreibenden  oder
sich  aufhaltenden  Personen  (Adresse  des  Verbotes).  Es  enthielt  zunächst ­
  ein  Handelsverbot  mit  den  auf  feindlichem  Staatsgebiete ­
  befindlichen  Personen.  Nach  dem  Territorialprinzip
wurde  der  Handel  mit  britischen  oder  neutralen  Personen  im  feindlichen ­
  Gebiete  verboten  (Gegenstand  des  Verbotes).  Dagegen
wurde  der  Handel  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  außerhalb  des
feindlichen  Gebietes  im  neutralen  Auslande,  aber  auch  mit  den  erlaubterweise ­
  auf  britischem  Gebiete  sich  aufhaltenden  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  frei  gegeben.
In  der  zweiten  Proklamation  vom  9.  September  1914  wurde  die  Erlaubnis ­
  zu  jeder  Handlung,  die  weder  hochverräterisch  noch  sonst  verboten
und  außerhalb  des  Kriegszustandes  erlaubt  ist,  zurückgezogen.  Das  Verbot ­
  richtete  sich  gegen  jede  Art  des  geschäftlichen  Verkehrs,
einschließlich  der  Zahlung  für  gelieferte  Waren  oder  geleistete  Dienste.
Zum  Handelsverbot  gesellte  sich  somit  ein  Zahlungsverbot  oder  besser
gesagt,  ein  Erfüllungsverbot.  Die  verbotenen  Geschäfte  wurden
im  einzelnen  aufgezählt  und  nichtig  erklärt;  Lizenzen  blieben  Vorbehalten.
Unter  dem  Feinde  wurde  nunmehr  jede  Person  verstanden,  die,  gleichviel ­
  welcher  Staatsangehörigkeit,  im  feindlichen  Lande  wohnt  oder  dort
Geschäfte  betreibt,  sowie  eine  Vereinigung  solcher  Personen.  Juristische
Personen  hatten  nach  dieser  Proklamation  nur  dann  feindlichen  Charakter, ­
  wenn  sie  Körperschaftsrechte  in  einem  feindlichen  Lande  besaßen;
nach  der  Proklamation  vom  14.  September  1915  aber  wurden  juristische
Personen  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  der  Eintragung  als  feindliche  behandelt, ­
  wenn  sie  im  feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  Geschäfte ­
  betreiben.  Nach  der  Entscheidung  des  englischen  Oberhauses
im  Falle  Daimler  Company  v.  Continental  Tyre  and  Rubber  Company
vom  30.  Juni  1916  wird  auch  den  in  England  eingetragenen  und  Geschäfte ­
  betreibenden  Aktiengesellschaften  die  Eigenschaft  eines
Feindes  beigelegt,  wenn  ihre  Vertreter  oder  wirklichen  Leiter  im  feindlichen ­
  Lande  wohnen  oder  dem  Feinde  anhängen,  von  ihm  Weisungen
annehmen  oder  unter  der  Leitung  von  Feinden  handeln  (Schuster-Wehberg,
  Wirtschaftskrieg  1,  25).
Die  Proklamation  vom  16.  Februar  1915  richtete  die  Verbote  an  die
in  den  mit  England  verbündeten  oder  in  den  von  England  und
seinen  Verbündeten  besetzten  Gebieten  wohnenden  Personen.  Außerdem ­
  wurde  auch  der  Handel  mit  den  Bewohnern  der  vom  Feinde  besetzten ­
  Gebiete  Englands,  seiner  Verbündeten  oder  der  Neutralen
untersagt.  Damit  wurden  Adresse  und  Gegenstand  der  Verbote  erweitert.
            
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