54
Die einzelnen Kampfmittel.
1914 legalisiert, wonach als Handel mit dem Feinde jede Handlung anzusehen
ist, die durch königliche Proklamation dafür erklärt wird.
Die erste Proklamation vom 5. August 1914 richtete sich an alle
auf britischem Territorium ansässigen, Geschäfte betreibenden oder
sich aufhaltenden Personen (Adresse des Verbotes). Es enthielt zunächst
ein Handelsverbot mit den auf feindlichem Staatsgebiete
befindlichen Personen. Nach dem Territorialprinzip
wurde der Handel mit britischen oder neutralen Personen im feindlichen
Gebiete verboten (Gegenstand des Verbotes). Dagegen
wurde der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen außerhalb des
feindlichen Gebietes im neutralen Auslande, aber auch mit den erlaubterweise
auf britischem Gebiete sich aufhaltenden feindlichen Staatsangehörigen
frei gegeben.
In der zweiten Proklamation vom 9. September 1914 wurde die Erlaubnis
zu jeder Handlung, die weder hochverräterisch noch sonst verboten
und außerhalb des Kriegszustandes erlaubt ist, zurückgezogen. Das Verbot
richtete sich gegen jede Art des geschäftlichen Verkehrs,
einschließlich der Zahlung für gelieferte Waren oder geleistete Dienste.
Zum Handelsverbot gesellte sich somit ein Zahlungsverbot oder besser
gesagt, ein Erfüllungsverbot. Die verbotenen Geschäfte wurden
im einzelnen aufgezählt und nichtig erklärt; Lizenzen blieben Vorbehalten.
Unter dem Feinde wurde nunmehr jede Person verstanden, die, gleichviel
welcher Staatsangehörigkeit, im feindlichen Lande wohnt oder dort
Geschäfte betreibt, sowie eine Vereinigung solcher Personen. Juristische
Personen hatten nach dieser Proklamation nur dann feindlichen Charakter,
wenn sie Körperschaftsrechte in einem feindlichen Lande besaßen;
nach der Proklamation vom 14. September 1915 aber wurden juristische
Personen ohne Rücksicht auf den Ort der Eintragung als feindliche behandelt,
wenn sie im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet Geschäfte
betreiben. Nach der Entscheidung des englischen Oberhauses
im Falle Daimler Company v. Continental Tyre and Rubber Company
vom 30. Juni 1916 wird auch den in England eingetragenen und Geschäfte
betreibenden Aktiengesellschaften die Eigenschaft eines
Feindes beigelegt, wenn ihre Vertreter oder wirklichen Leiter im feindlichen
Lande wohnen oder dem Feinde anhängen, von ihm Weisungen
annehmen oder unter der Leitung von Feinden handeln (Schuster-Wehberg,
Wirtschaftskrieg 1, 25).
Die Proklamation vom 16. Februar 1915 richtete die Verbote an die
in den mit England verbündeten oder in den von England und
seinen Verbündeten besetzten Gebieten wohnenden Personen. Außerdem
wurde auch der Handel mit den Bewohnern der vom Feinde besetzten
Gebiete Englands, seiner Verbündeten oder der Neutralen
untersagt. Damit wurden Adresse und Gegenstand der Verbote erweitert.