Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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senes  Äquivalent  zur  Aufteilung  unter  die  russischen  Bauern  verwendet
werden  konnte.
Nach  der  Revolution  hat  die  provisorische  Regierung  mit  Ukas  vom
11.  März  1917  die  Ausführung  der  Landenteignungsgesetze,  soweit  sie
russische  Staatsangehörige  oder  nicht  feindliche  Ausländer  deutscher
Abstammung  betrafen,  bis  zum  Beschlüsse  der  Nationalversammlung
eingestellt.

e)  Eingriffe  in  Rechte  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage.
Neben  den  geschilderten  Beschränkungen  der  Privatrechte  von  Feinden
hat  der  Wirtschaftskrieg  noch  mannigfache  Eingriffe  in  deren  öffentlichrechtliche
  Stellung  gezeitigt,  die  unmittelbar  oder  mittelbar  die  Wirtschaft ­
  schädigten.  Es  sei  beispielsweise  auf  die  in  fast  allen  Staaten  der
Entente  ein  getretene  Landesverweisung,  Internierung  oder  Beschränkung
der  Freizügigkeit  feindlicher  Staatsangehörigen,  und  insbesondere  auf  die
Entziehung  des  Rechtes  zum  Gewerbebetriebe  in  Rußland  (v.  Vogel,
Wirtschaftskrieg  2,  58,  128)  hingewiesen.  Besonders  empfindlich  wirkte
in  Rußland  der  durch  die  Ministerratsbeschlüsse  vom  10.  Mai  und  17.  Oktober ­
  1915  erfolgte  Ausschluß  feindlicher  Ausländer  von  den  Kreditgesellschaften ­
  auf  Gegenseitigkeit,  den  städtischen  Kreditgesellschaften  und
den  bäuerlichen  Genossenschaften  für  Kleinkredit.

2.  Teil.
Die  Seehandelssperre.
1.  Im  allgemeinen.
Dem  Streben  Englands  und  seiner  Verbündeten,  die  Mittelmächte  vom
überseeischen  Warenverkehr  vollständig  abzuschneiden,  diente  bereits
das  Verbot  des  Handels  mit  dem  Feinde.  Damit  war  es  der
eigenen  Handelsmarine  der  Alliierten  untersagt,  irgendwelche  Waren,
insbesondere  Rohstoffe  und  Lebensmittel  für  die  Feinde  zu  verschilfen.
England  wies  jedes  britische  Schiff,  das  sich  zur  Zeit  der  Kriegserklärung
mit  einer  Ladung  von  für  Europa  bestimmtem  Getreide  auf  dem  Meere
befand,  in  seine  eigenen  Häfen.  Die  Ladung  wurde  gelöscht  und  auf
dem  britischen  Markt,  der  mit  Getreide  geradezu  überschüttet  wurde,  verkauft. ­
  Da  englische  Schiffe  den  größten  Teil  des  Weltseehandels  besorgten,
brachte  diese  Ablenkung  nicht  nur  alles  für  Deutschland  bestimmte  Getreide ­
  auf  den  englischen  Markt,  sondern  auch  alles  für  neutrale  Länder
bestimmte,  soweit  es  sich  auf  britischen  Schiffen  befand  (Clapp-Zimxnermann,
  Britisches  Seekriegsrecht  13).
Außerdem  standen  der  Entente  aber  noch  die  besonderen
Kampfmittel  des  S  eekriegsrechtes  zur  Verfügung.  Es  waren
dies  das  Seebeute-,  das  Konterbande-  und  das  Blockaderecht.  Aber  diese
            
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