Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Versorgung  durch  Verschiffungen  über  neutraleHäfen  wie  Rotterdam, ­
  Kopenhagen  oder  Gotenburg.  In  dieser  Richtung  bot  die  Londoner
Erklärung  einen  Schutz  gegen  die  Wegnahme  relativer  Bannware.  Axt.  35
bestimmte:  „Die  Gegenstände  der  relativen  Bannware  unterliegen  der
Beschlagnahme  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  einem
feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiete  befindet  und  wenn  die
Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen  Zwischenhafen  ausgeladen  werden
sollen.“  Dies  bedeutete,  daß  die  für  Deutschland  bestimmten  Gegenstände
der  relativen  Konterbande,  insbesondere  die  Lebensmittel  nur  dann  weggenommen ­
  werden  konnten,  wenn  sie  unmittelbar  nach  Deutschland
oder  nach  dem  von  ihm  besetzten  Belgien  verschifft  waren,  nicht  aber,
wenn  sie  über  holländische  oder  skandinavische  Häfen  nach
Deutschland  gingen.
Die  Begünstigung  der  relativen  Bannware  war  das  Ergebnis  eines
Kompromisses  auf  der  Londoner  Konferenz,  das  zwischen  dem  englischamerikanischen ­
  Grundsätze  der  einheitlichen,  über  einen  neutralen
Hafen  fortgesetzten  Reise  und  dessen  grundsätzliche  Ablehnung  durch
andere  Seemächte  vermitteln  sollte.  England  und  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  hatten  bei  der  Londoner  Konferenz  am  Grundsätze  festgehalten, ­
  daß  Waren  an  Bord  eines  neutralen  Schiffes  auch  während  der
Fahrt  nach  einem  neutralen  Hafen  weggenommen  werden  können,  wenn
die  Absicht  festgestellt  war,  sie  über  den  neutralen  Hafen  in  das  feindliche ­
  Gebiet  zu  bringen.  Nach  der  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes  der
Vereinigten  Staaten  bedeutet  die  Einschiebung  eines  Zwischenhafens
zwischen  dem  Abfahrtshafen  und  dem  feindlichen  Bestimmungsorte  stets
eine  Kriegslist,  die  keinen  Schutz  bieten  könne,  sobald  die  feindliche
Bestimmung  festgestellt  sei.
England  und  Frankreich  hatten  aber  diesen  Schutz,  den  die  Londoner
Erklärung  der  Versorgung  Deutschlands  über  einen  neutralen  Zwischenhafen ­
  bot,  bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  verweigert.  Die  englische
Verordnung  vom  20.  August  1914  führte  zunächst  den  Grundsatz  der
fortgesetzten  Reise  ausnahmslos  für  den  neutralen  Handel  mit
relativer  Bannware  ein.  Infolge  des  Protestes  der  Neutralen  wurde  mit
der  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914  die  Absicht  der  Reise  über  einen
feindlichen  Zwischenhafen  nur  dann  angenommen,  wenn  die  Ware  an
Order  konsigniert  war,  oder  wenn  die  Schiffspapiere  nicht  zu  erkennen ­
  gaben,  wer  der  Empfänger  sei,  oder  wenn  der  angegebene  Empfänger ­
  in  einem  Gebiete,  das  dem  Feinde  gehörte  oder  vom  Feinde
besetzt  war,  sich  aufhielt.  Damit  waren  die  neutralen  Sendungen  mit
Orderklausel  wegnehmbar  geworden.  Die  gleiche  Verordnung  gestattete
die  Anordnung  der  vorbehaltlosen  Anwendung  des  Grundsatzes  der  fortgesetzten ­
  Reise  bei  Schiffen  mit  der  Bestimmung  nach  einem  Hafen  eines
neutralen  Landes,  aus  dem  oder  durch  das  die  feindliche  Regierung
            
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