fullscreen : Der deutsche Zollverein

es  knüpfte  insgeheim  in  bestimmterer  Form,  als  das  bisher  schon
geschehen  war,  mit  Berlin  an.
Bayern  aber  und  Württemberg  eröffneten  im  Vktober  1826
die  im  präliminarvertrage  vorgesehenen  Verhandlungen  und  konnten
diese  schon  am  18.  Januar  1828  mit  einem  förmlichen  Zollvereinsvertrage, ­
  dem  ersten,  der  diesen  Namen  wirklich  trug,  beendigen.
Es  umschloß  dieser  nur  die  beiden  Königreiche,  also  nicht
Pfalzbayern  und  sonstige  Exklave»,  beseitigte  die  an  der  Grenze
zwischen  Württemberg  und  Bayern  bestehenden  Zollämter  und  verlegte ­
  die  Zollerhebung  an  die  Außengrenze,  verpflichtete  die  beiden
Regierungen  zu  keinerlei  einseitigen  Abmachungen  in  handelspolitischer ­
  Beziehung,  bestimmte  die  Verteilung  des  Reinertrags
der  Zölle  nach  Ulaßgabe  der  Bevölkerung,  deren  Stand  von  drei
zu  drei  Jahren  zu  ermitteln  sei.  Die  Zolladministration  blieb,
im  Gegensatz  zu  den  Vorbedingungen  der  Stuttgarter  Verhandlungen ­
  selbständig,  nur  daß  bei  jeder  derselben  ein  ständiger  Generalbevollmächtigter ­
  mit  Kontrollbefugnissen  stationiert  war.  Dementsprechend ­
  sollten  die  verschiedenen  Zollbediensteten  unter  der
ausschließlichen  Aufsicht  des  Staates  stehen,  dem  sie  angehörten,
wurden  jedoch  nach  einer  gemeinsamen  Formel  verpflichtet.
Gleichermaßen  wurden  die  Kosten  der  beiderseitigen  Administrationen,
  die  Ruhegehalte  usw.  auf  Rechnung  des  einzelnen  Staates,
die  Kosten  der  Eentral-Kontrollanstalt  für  die  Zollscheine  und  für
die  äußeren  Jollerhebungs-  und  Aufsichtsstellen  und  sonstige  allgemeine ­
  Verwaltungsspesen  auf  die  gemeinsame  Kasse  übernommen.
Zollbefreiungen,  Rückvergütungen  und  sonstige  Vergünstigungen,
wie  sie  den  in  beiden  Staaten  noch  reichlich  vorhandenen  Standesherren ­
  gewährt  werden  mußten,  fielen  vernünftigerweise  auf
Rechnung  derjenigen  Regierung,  die  sie  gewährte.  Der  Vertrag
hob  alle  Stapel-  und  Umschlagsrechte  auf.  Die  bei  den  früheren
Verhandlungen  viel  umstrittenen  Lager-  und  Zollhäuser  wurden
der  Zahl  nach  für  jeden  der  beiden  Staaten  festgestellt  und  auf
gemeinsame  Rechnung  genommen,  doch  war  es  frei  gestellt,  ein
Ulehr  auf  eigene  Kosten  zu  unterhalten.  Für  allgemeine  An-
            
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