es knüpfte insgeheim in bestimmterer Form, als das bisher schon
geschehen war, mit Berlin an.
Bayern aber und Württemberg eröffneten im Vktober 1826
die im präliminarvertrage vorgesehenen Verhandlungen und konnten
diese schon am 18. Januar 1828 mit einem förmlichen Zollvereinsvertrage,
dem ersten, der diesen Namen wirklich trug, beendigen.
Es umschloß dieser nur die beiden Königreiche, also nicht
Pfalzbayern und sonstige Exklave», beseitigte die an der Grenze
zwischen Württemberg und Bayern bestehenden Zollämter und verlegte
die Zollerhebung an die Außengrenze, verpflichtete die beiden
Regierungen zu keinerlei einseitigen Abmachungen in handelspolitischer
Beziehung, bestimmte die Verteilung des Reinertrags
der Zölle nach Ulaßgabe der Bevölkerung, deren Stand von drei
zu drei Jahren zu ermitteln sei. Die Zolladministration blieb,
im Gegensatz zu den Vorbedingungen der Stuttgarter Verhandlungen
selbständig, nur daß bei jeder derselben ein ständiger Generalbevollmächtigter
mit Kontrollbefugnissen stationiert war. Dementsprechend
sollten die verschiedenen Zollbediensteten unter der
ausschließlichen Aufsicht des Staates stehen, dem sie angehörten,
wurden jedoch nach einer gemeinsamen Formel verpflichtet.
Gleichermaßen wurden die Kosten der beiderseitigen Administrationen,
die Ruhegehalte usw. auf Rechnung des einzelnen Staates,
die Kosten der Eentral-Kontrollanstalt für die Zollscheine und für
die äußeren Jollerhebungs- und Aufsichtsstellen und sonstige allgemeine
Verwaltungsspesen auf die gemeinsame Kasse übernommen.
Zollbefreiungen, Rückvergütungen und sonstige Vergünstigungen,
wie sie den in beiden Staaten noch reichlich vorhandenen Standesherren
gewährt werden mußten, fielen vernünftigerweise auf
Rechnung derjenigen Regierung, die sie gewährte. Der Vertrag
hob alle Stapel- und Umschlagsrechte auf. Die bei den früheren
Verhandlungen viel umstrittenen Lager- und Zollhäuser wurden
der Zahl nach für jeden der beiden Staaten festgestellt und auf
gemeinsame Rechnung genommen, doch war es frei gestellt, ein
Ulehr auf eigene Kosten zu unterhalten. Für allgemeine An-