Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Zulässigkeit und die allgemeinen Vorschriften, 8S§ 277 bis 279
über das Anfechtungsverfahren und §§ 267 bis 276 über die
Rechtsbeschwerde). Satz 2 des §8 12 V.Z.G. über das frühere
 Rechtsmittel gegen Tarifierungen ist durch die A.O.
außer Kraft gesetzt. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten,
 also die Klage gegen den Fiskus vor einem Amtsoder
 Landgericht, ist nach altem wie nach neuem Recht ausgeschlossen
 (§ 227 A.O.).
e) Gr enzfälle.
Die Erörterungen im vorigen Paragraphen über den Einfluß,
 den es auf die Verzollung einer Ware ausübt, wenn in
der Zeit zwischen ihrem Grenzübertritt und der Gestellung
zur Verzollung die bisherige Zollfreiheit der betreffenden
Warengattung infolge einer Änderung des Tarifes in Zollpflichtigkeit
 umgewandelt wird oder umgekehrt, sind nunmehr
zu ergänzen durch eine Darstellung der Wirkungen, die entstehen,
 wenn zwischen Grenzüberschreitung der Ware und
ihrer zollamtlichen Behandlung ihr schon vorher bestehender
Zollsatz ge ändert, also erhöht oder herabgesetzt wird.
Es handelt fich also hier nicht um die völlige Neueinführung
oder Abschaffung eines Zollsatzes, wie im vorigen Paragraphen.
 Für Fälle solcher Art, die infolge der vielen Zolländerungen
 gegenwärtig gleichfalls an der Tagesordnung sind, bestimmt
 § 9 Abs. 2 V.Z.G., daß der Zoll „nach denjenigen
Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten“ ist, „welche an dem
Tage gültig sind, an welchem die zum Eingang bestimmten
Waren bei der zuständigen Zollstelle zur Verzollung .. .. angemeldet
 un d zur Abfertigung g e st e I 1 t werden“. Auf den
Zeitpunkt der Grenzüberschreitung kommt es demnach hierbei
ebensowenig an wie auf den der Abfertigung sselbst. Ist also
eine Ware, die bis zum 31. Juli 192.. einem Zollsatze von
3 RM für den dz unterlag, noch an diesem Tage über die
Grenze gekommen, aber erst am 1. August, nachdem ein Zollsatz
 von 5 NM in Kraft getreten war, bei dem Grenzeingangsamt
 angemeldet und zur Verzollung gestellt worden, so ist sie,
da allein der letztere Zeitpunkt maßgebend ist, zum Satze von
5 RM zu verzollen. Unterlag sie dagegen bis zum 31. Juli
einem Zollsatze von 10 RM, von da an aber einem solchen von
7 RM, so ist sie ~ bei gleichen übrigen Voraussetzungen wie
oben – zum Satze von 7 RAM zu verzollen. In zeitlicher Auf-
            
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