Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WÄNDERÜNGSVEEXAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  119

Der  Kreis  der  Fürsorgeberechtigten  ist  also  recht
weit  gezogen.
Ferner  behandelt  dieser  erste  Abschnitt  die  Ausstellung ­
  von  Flüchtlingsausweisen.
In  einem  zweiten  Abschnitt  wird  die  Organisation  der
Fürsorge  behandelt,  und  zwar  in  einem  ersten  Teil  die
Übernahme  der  Vertriebenen  durch  die  Reichsübernahmestellen ­
  und  die  Weiterleitung  der  ziellosen  Vertriebenen
ihrer  Staatsangehörigkeit  entsprechend  nach  den  Landesübernahmestellen. ­
  Hervorgehoben  sei  folgende  Bestimmung
des  §  5:
„Vor  der  Weiterleitung  der  Vertriebenen  aus  der  Landesübernahmestelle
  oder  deren  Zweigstellen  oder  den  Zentralfürsorgestellen  an  den
endgültigen  ünterbringungsort  ist  tunlichst  durch  vorherige  Anfrage
die  Aufnahme,  die  Verpflegung  und  Verdienstmöglichkeit  sicherzustelien.“

Auch  hier  finden  wir  also  den  Gedanken  des  Sammellagers ­
  mit  Versorgung  der  notleidenden  Flüchtlinge  bis
zur  endgültigen  Unterbringung  verwirklicht.  Aber  diese
„tunlichste  vorherige  Anfrage“  konnte  wenig  helfen.  Die
Landesübernahmestellen  waren  ihrer  Einrichtung  entsprechend ­
  nicht  in  der  Lage  zu  einer  solchen  Handhabung
ihrer  Aufgaben.  Da  ihnen  Sammellager  nicht  zur  Verfügung ­
  standen,  waren  sie  gezwungen,  die  Flüchtlinge  den
lokalen  Fürsorgestellen  zu  überweisen.  Allerdings  ergaben
sich  gerade  in  den  Gemeinden,  in  denen  sich  Landesübernahmestellen ­
  oder  auch  Reichsübernahmestellen  befinden,
besonders  schwierige  Verhältnisse.  Die  ziellosen  Flüchtlinge ­
  stemmten  siclxgegen  die  Weiterleitung,  solange  ihnen
kein  festes  Unterkommen  angewiesen  war.  So  hat  gerade
Frankfurt,  dessen  Landesübernahmestelle  sämtliche  nach
Norddeutschland  geleiteten  Flüchtlinge  passieren  mußten,
mit  größten  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  gehabt.
Wir  fahren  in  der  Betrachtung  der  Fürsorgerichtlinien ­
  fort:
Nach  einer  kurzen  Besprechung  der  „Fürsorge  bei
der  Übernahme“  wird  in  einem  zweiten  Teil  des  Abschnittes
über  die  Organisation  der  Fürsorge  die  „Dauerfürsorge“
behandelt.  Der  §  7  sagt  darüber:
            
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