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III. HAUPTTEIL.
von der französischen Regierung ausgenommen wurde,
und die Ausfuhr dieser Fahrnis nach Deutschland frei
gegeben wurde. Als Entgelt mußte sich die deutsche Re
gierung verpflichten, der französischen Regierung 25 Mil
lionen Franken französischer Währung zur Entschädigung
derjenigen Elsaß-Lothringer zur Verfügung zu stellen, die
während des Krieges wegen ihrer politischen Haltung
oder Gesinnung durch die deutschen Behörden verhaftet,
interniert, ausgewiesen oder zu einer andern als einer
Geldstrafe verurteilt worden sind.
Danach konnten nun alle Vertriebenen, die ihre Fahr
nis nicht verkauft hatten, und deren Mobiliar noch nicht
liquidiert worden war, mit der Wiedererlangung ihrer
persönlichen Habe rechnen, was in dem Sinne des deutsch-
französischen Möbelabkommens gleichbedeutend ist mit
Wiedererlangung der Wohnungseinrichtung, Kleidungs
stücke, Schmuck, Briefe und sonstigen Schriftstücke usw.
Nicht einbegriffen sind alle anderen Vermögenswerte, wie
etwa Fahrnis, die besonders zum Gebrauch kaufmännischer,
industrieller und landwirtschaftlicher Unternehmungen be
stimmt ist.
Dieses Abkommen bedeutete einen wichtigen Erfolg
der Reichsregierung in der Fürsorge für die Vertriebenen.
Aber von den ersten Ausweisungen Deutscher aus Elsaß-
Lothringen bis zum Zustandekommen dieses Abkommens
war genau ein Jahr vergangen, i Wie bereits hervorgehoben,
war der Mangel am nötigsten Hausrat oft das Hindernis
beim Versuch einer Existenzgründung. So mußte wenig
stens notdürftig geholfen werden, wenn die Hilfe in größe
rem Umfang ausblieb.
Aus dieser Erkenntnis wurde im Juli 1919 die Be
stimmung getroffen, daß Möbeldarlehen von der im März
1919 für die Elsaß-Lothringer im Reich gegründeten Dar
lehenskasse in Höhe von 2000 M. gegen niedrigen Zins
fuß von 4% und Rückzahlung innerhalb von zwei Jahren
gewährt werden konnten, und daß die Fürsorge zu diesem
Darlehen eine einmalige Unterstützung von 1000 M. bei
steuern sollte. — Diese Möbelbeihilfen finden wir bereits