Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

von  der  französischen  Regierung  ausgenommen  wurde,
und  die  Ausfuhr  dieser  Fahrnis  nach  Deutschland  freigegeben ­
  wurde.  Als  Entgelt  mußte  sich  die  deutsche  Regierung ­
  verpflichten,  der  französischen  Regierung  25  Millionen ­
  Franken  französischer  Währung  zur  Entschädigung
derjenigen  Elsaß-Lothringer  zur  Verfügung  zu  stellen,  die
während  des  Krieges  wegen  ihrer  politischen  Haltung
oder  Gesinnung  durch  die  deutschen  Behörden  verhaftet,
interniert,  ausgewiesen  oder  zu  einer  andern  als  einer
Geldstrafe  verurteilt  worden  sind.
Danach  konnten  nun  alle  Vertriebenen,  die  ihre  Fahrnis ­
  nicht  verkauft  hatten,  und  deren  Mobiliar  noch  nicht
liquidiert  worden  war,  mit  der  Wiedererlangung  ihrer
persönlichen  Habe  rechnen,  was  in  dem  Sinne  des  deutschfranzösischen
  Möbelabkommens  gleichbedeutend  ist  mit
Wiedererlangung  der  Wohnungseinrichtung,  Kleidungsstücke, ­
  Schmuck,  Briefe  und  sonstigen  Schriftstücke  usw.
Nicht  einbegriffen  sind  alle  anderen  Vermögenswerte,  wie
etwa  Fahrnis,  die  besonders  zum  Gebrauch  kaufmännischer,
industrieller  und  landwirtschaftlicher  Unternehmungen  bestimmt ­
  ist.
Dieses  Abkommen  bedeutete  einen  wichtigen  Erfolg
der  Reichsregierung  in  der  Fürsorge  für  die  Vertriebenen.
Aber  von  den  ersten  Ausweisungen  Deutscher  aus  Elsaß-Lothringen
  bis  zum  Zustandekommen  dieses  Abkommens
war  genau  ein  Jahr  vergangen,  i  Wie  bereits  hervorgehoben,
war  der  Mangel  am  nötigsten  Hausrat  oft  das  Hindernis
beim  Versuch  einer  Existenzgründung.  So  mußte  wenigstens ­
  notdürftig  geholfen  werden,  wenn  die  Hilfe  in  größerem ­
  Umfang  ausblieb.
Aus  dieser  Erkenntnis  wurde  im  Juli  1919  die  Bestimmung ­
  getroffen,  daß  Möbeldarlehen  von  der  im  März
1919  für  die  Elsaß-Lothringer  im  Reich  gegründeten  Darlehenskasse ­
  in  Höhe  von  2000  M.  gegen  niedrigen  Zinsfuß ­
  von  4%  und  Rückzahlung  innerhalb  von  zwei  Jahren
gewährt  werden  konnten,  und  daß  die  Fürsorge  zu  diesem
Darlehen  eine  einmalige  Unterstützung  von  1000  M.  beisteuern ­
  sollte.  —  Diese  Möbelbeihilfen  finden  wir  bereits
            
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