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III. HAÜPTTEIL.
d) ENTSCHÄDIGUNG DER IN ELSASS-LOTHRINGEN
ERLITTENEN VERLUSTE.
In den ersten Monaten des Waffenstillstandes konnte
es verständlich erscheinen, wenn die Ecichsregierung zu
dieser Schadensersatzfrage für die vertriebenen Elsaß-
Lothringer noch keine Stellung nahm. Frankreich gegen
über sollte dadurch der Standpunkt vertreten werden,
daß man mit dem Verlust Elsaß-Lothringens als mit einer
Selbstverständlichkeit nicht rechnete, und daß man auf
alle Fälle eine Freigabe alles privaten Eigentums durch
den Friedensschluß erwartete. Freilich durfte dies nicht
hindern, daß die ßeichsregierung in klarer Voraussicht
des Kommenden alle vorbereitenden Schritte tat, um so
fort nach Friedensschluß die Durchführung der Entschä
digung an die Flüchtlinge in Angriff nehmen zu können.
Bis zum Friedenssohluß waren Notbehelfe wie die Für
sorge und Darlehenskasse gerechtfertigt. Nach dem Frie
densschluß mußten sie durch Entschädigung der Verluste
überflüssig gemacht werden.
a) LIQUID ATIONSSCHÄDEN.
Am 28. Juni 1919 wurde der Friede in Versailles
unterzeichnet. Es bestand nun kein Zweifel mehr über
den Umfang der Verluste, der die nach Deutschland seit
Waffenstillstand ausgewiesenen und ausgewandcrten Deut
schen aus Elsaß-Lothringen traf. Eine Entschädigung von
seiten Frankreichs war nicht mehr zu erwarten, der Frie
densvertrag verpflichtete im Gegenteil Deutschland zur
Entschädigung seiner Staatsangehörigen. Für bestimmte
Kategorien von Verlusten, nämlich die Liquidationsschäden,
wurde Deutschland die rechtliche Verpflichtung zum
Schadenersatz gegenüber den Flüchtlingen aus Elsaß-
Lothringen auferlegt. Der Friedensvertrag sagt in seinem
Abschnitt über Elsaß-Lothringen im Artikel 74:
„Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter,
Rechte und Interessen, die am 11. Nov. 1918 deutsche Reichsangehörige
oder von Deutschland abhängige Gesellschaften in den im Artikel 51
bezeichneten Gebieten (— Elsaß-Lothringen —) besaßen, unter den im