Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAÜPTTEIL. 
d) ENTSCHÄDIGUNG DER IN ELSASS-LOTHRINGEN 
ERLITTENEN VERLUSTE. 
In den ersten Monaten des Waffenstillstandes konnte 
es verständlich erscheinen, wenn die Ecichsregierung zu 
dieser Schadensersatzfrage für die vertriebenen Elsaß- 
Lothringer noch keine Stellung nahm. Frankreich gegen 
über sollte dadurch der Standpunkt vertreten werden, 
daß man mit dem Verlust Elsaß-Lothringens als mit einer 
Selbstverständlichkeit nicht rechnete, und daß man auf 
alle Fälle eine Freigabe alles privaten Eigentums durch 
den Friedensschluß erwartete. Freilich durfte dies nicht 
hindern, daß die ßeichsregierung in klarer Voraussicht 
des Kommenden alle vorbereitenden Schritte tat, um so 
fort nach Friedensschluß die Durchführung der Entschä 
digung an die Flüchtlinge in Angriff nehmen zu können. 
Bis zum Friedenssohluß waren Notbehelfe wie die Für 
sorge und Darlehenskasse gerechtfertigt. Nach dem Frie 
densschluß mußten sie durch Entschädigung der Verluste 
überflüssig gemacht werden. 
a) LIQUID ATIONSSCHÄDEN. 
Am 28. Juni 1919 wurde der Friede in Versailles 
unterzeichnet. Es bestand nun kein Zweifel mehr über 
den Umfang der Verluste, der die nach Deutschland seit 
Waffenstillstand ausgewiesenen und ausgewandcrten Deut 
schen aus Elsaß-Lothringen traf. Eine Entschädigung von 
seiten Frankreichs war nicht mehr zu erwarten, der Frie 
densvertrag verpflichtete im Gegenteil Deutschland zur 
Entschädigung seiner Staatsangehörigen. Für bestimmte 
Kategorien von Verlusten, nämlich die Liquidationsschäden, 
wurde Deutschland die rechtliche Verpflichtung zum 
Schadenersatz gegenüber den Flüchtlingen aus Elsaß- 
Lothringen auferlegt. Der Friedensvertrag sagt in seinem 
Abschnitt über Elsaß-Lothringen im Artikel 74: 
„Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter, 
Rechte und Interessen, die am 11. Nov. 1918 deutsche Reichsangehörige 
oder von Deutschland abhängige Gesellschaften in den im Artikel 51 
bezeichneten Gebieten (— Elsaß-Lothringen —) besaßen, unter den im
	        
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