Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAÜPTTEIL.

d)  ENTSCHÄDIGUNG  DER  IN  ELSASS-LOTHRINGEN
ERLITTENEN  VERLUSTE.
In  den  ersten  Monaten  des  Waffenstillstandes  konnte
es  verständlich  erscheinen,  wenn  die  Ecichsregierung  zu
dieser  Schadensersatzfrage  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  noch  keine  Stellung  nahm.  Frankreich  gegenüber ­
  sollte  dadurch  der  Standpunkt  vertreten  werden,
daß  man  mit  dem  Verlust  Elsaß-Lothringens  als  mit  einer
Selbstverständlichkeit  nicht  rechnete,  und  daß  man  auf
alle  Fälle  eine  Freigabe  alles  privaten  Eigentums  durch
den  Friedensschluß  erwartete.  Freilich  durfte  dies  nicht
hindern,  daß  die  ßeichsregierung  in  klarer  Voraussicht
des  Kommenden  alle  vorbereitenden  Schritte  tat,  um  sofort ­
  nach  Friedensschluß  die  Durchführung  der  Entschädigung ­
  an  die  Flüchtlinge  in  Angriff  nehmen  zu  können.
Bis  zum  Friedenssohluß  waren  Notbehelfe  wie  die  Fürsorge ­
  und  Darlehenskasse  gerechtfertigt.  Nach  dem  Friedensschluß ­
  mußten  sie  durch  Entschädigung  der  Verluste
überflüssig  gemacht  werden.
a)  LIQUID  ATIONSSCHÄDEN.
Am  28.  Juni  1919  wurde  der  Friede  in  Versailles
unterzeichnet.  Es  bestand  nun  kein  Zweifel  mehr  über
den  Umfang  der  Verluste,  der  die  nach  Deutschland  seit
Waffenstillstand  ausgewiesenen  und  ausgewandcrten  Deutschen ­
  aus  Elsaß-Lothringen  traf.  Eine  Entschädigung  von
seiten  Frankreichs  war  nicht  mehr  zu  erwarten,  der  Friedensvertrag ­
  verpflichtete  im  Gegenteil  Deutschland  zur
Entschädigung  seiner  Staatsangehörigen.  Für  bestimmte
Kategorien  von  Verlusten,  nämlich  die  Liquidationsschäden,
wurde  Deutschland  die  rechtliche  Verpflichtung  zum
Schadenersatz  gegenüber  den  Flüchtlingen  aus  Elsaß-Lothringen
  auferlegt.  Der  Friedensvertrag  sagt  in  seinem
Abschnitt  über  Elsaß-Lothringen  im  Artikel  74:
„Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  alle  Güter,
Rechte  und  Interessen,  die  am  11.  Nov.  1918  deutsche  Reichsangehörige
oder  von  Deutschland  abhängige  Gesellschaften  in  den  im  Artikel  51
bezeichneten  Gebieten  (—  Elsaß-Lothringen  —)  besaßen,  unter  den  im
            
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