Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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I.  HAUPTTEIL.

dem  völligen  Übergehen  dieser  Seite  der  Zahlungsfrage
in  der  genannten  Verordnung 1 ).
Dies  nur  als  Beispiel  für  das  zielbewußte  rücksichtslose ­
  Vorgehen  der  Franzosen.  Meist  führten  politische  Erwägungen ­
  in  engster  Verbindung  mit  wirtschaftlichen  die
Franzosen  zur  Ausweisung  Deutscher  aus  Elsaß-Lothringen.
Jedoch  traten  auch  des  öfteren  politische  Gründe  in  scharfen ­
  Gegensatz  mit  wirtschaftlicher  Zweckmäßigkeit.  Dafür ­
  ein  Beispiel:  Die  einflußreichsten  Kreise,  so  vor  allem
Lehrer,  Rechtsanwälte,  Hochschulprofessoren,  Pfarrer  und
Beamte  hatte  man  in  erster  Linie  außer  Landes  gewiesen,
oder  ihrer  Stellung  enthoben,  und  auf  diese  Weise  gezwungen, ­
  Elsaß-Lothringen  „freiwillig“  zu  verlassen.  Aber
auch  vor  den  untern  Klassen  machte  man  nicht  Halt.  Von
selten  der  Arbeiter  fürchteten  die  Franzosen  revolutionäre
Propaganda,  und  so  erleben  wir  das  geradezu  Unglaubliche,
daß  Frankreich  auch  lothringische  Bergarbeiter  ausweist,
trotzdem  schon  im  Frieden  im  lothringischen  Erzbergbau
großer  Mangel  an  Arbeitern  herrschte,  und  die  mit  vieler
Mühe  erst  kurze  Zeit  vor  dem  Kriege  angesiedelte  deutsche
Bergarbeiterschaft  den  besten  Teil  der  dort  Beschäftigten
ausmachte,  und  den  größten  Teil  der  gelernten  Kräfte
stellte 2 ).  Frankreich  konnte  aus  politischen  Gründen  auf
diese  wirtschaftlichen  keine  Rücksicht  nehmen.  So  war

1)  Der  Generalkommissar  der  Republik  erläßt  unter  Bezugnahme
auf  die  Verordnung  vom  26.  Nov.  1918,  betr.  Münzregime  in  Elsaß
und  Lothringen,  folgende  Verordnung:
.  .  .  Art.  2.  Der  Art.  11  der  Verordnung  vom  26.  Nov.  1918
findet  ebenfalls  Anwendung  auf  jede  nicht  verfallene,  in  Elsaß  oder
Lothringen  entstandene  Verpflichtung,  deren  Ausführung  die  Zahlung
einer  in  Mark  festgesetzten  Summe  in  Elsaß  oder  Lothringen  durch
einen  dort  wohnhaften  Angehörigen  eines  feindlichen  Staates  an  einen
Elsässer,  einen  Lothringer,  einen  Franzosen  oder  einen  vor  dem
1.  Aug.  1914  in  Elsaß  oder  in  Lothringen  wohnhaften  Angehörigen
in  sich  begreift.
Straßburg,  den  4.  April  1919.  gez.  A.  Millerand.
(8.  Els.-Lothr.  Mitt.,  1.  Jahrg.,  Nr.  11,  1919.)
2)  8.  Schriften  d.  Vereins  f.  Sozialpolitik,  Bd.  106:  Otto  Bosselmann, ­
  Erzbergbau  und  Hüttenindustrie  in  Lothringen-Luxemburg.
            
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