WANDERUNGSVORGANG ELS.-LOTHE. BEVÖLKBRUNGSGRUPPEN. 45
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Stadt. Millionen müssen demnach noch in Beziehung zu:
Landwirtschaft stehen. Eine Intensivierung der Landwiitschaft
wird die Industrie stärken. Durch die verstärkte
landwirtschaftliche Produktion wird die Kaufkraft in unserem
Volke gehoben werden, die Industrieprodukte werden
einen erweiterten Absatz finden.
So kann es nicht an den geeigneten Menschen fehlen
bei der Durchführung dieser Bevölkerungsumschichtung,
wenn in unserem Volk die trostlose Lage unserer Wirtschaft
erkannt wird, und von Staatswegen die nötigen rechtlichen
Grundlagen zur Erleichterung solcher Umschichtung
geschaffen werden. Diese staatliche Hilfe hat sich bisher
vor allem gäußert in der Verordnung zur Beschaffung von
landwirtschaftlichem Siedelungsland vom 29. Januar 1919
(RGBl. 1919, S. 22), die am 11. August 1919 durch das
Reichssiedelungsgesetz (RGBl. 1919, S. 1429—36) ersetzt
wurde. Durch dieses Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen,
aus den landwirtschaftlichen Großbetrieben im
Norden und Osten Deutschlands Land für die Ansiedelung
von kleinen und mittleren Bauern bereitzustellen, sowie
den landwirtschaftlichen Arbeitern Pachtstellen mit genügend
Land zur Ernährung ihrer Familie zu sichern.
So stand Land zur Verfügung — es sei hierzu bemerkt,
daß Deutschland noch 2000000 ha Moor- und Ödland besitzt
—, bei den gemeinnützigen Siedelungsgesellschaften,
die sich in allen Provinzen Preußens und in den übrigen
Ländern bildeten, meldeten sich Tausende von Siedelungslustigen.
Denn wenn auch, wie an früherer Stelle bemerkt,
allgemein heute die Stimmung unter der Arbeiterschaft
noch nicht zu einem Übergang in den landwirtschaftlichen,
Beruf neigt, so gibt es doch eine große Zahl unter den Angehörigen
der unteren und mittleren Schichten der Bevölkerung,
die nach landwirtschaftlicher Nebenbeschäftigung
verlangen, nach einem kleinen eigenen Heim mit
1—2 Morgen Land. Dieses Streben, das in der Kriegsheimstättenbewegung
schon im Kriege unter Führung Damaschkes
seine Zusammenfassung fand und im Reichsheimstättengesetz
vom 10. Mai 1920 (RGBl. 1920, S. 962—970) eine