Der Betrieb.
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tätigkeit (Wirtschaft) mit kaufmännisch bezeichnet, worin zum Ausdruck
kommt, daß es sich um den Kaufmann handelt, der herkömmlicherweise für die
nicht-technischen Aufgaben zuständig ist. Wir vervollkommnen also unser obiges
Schaubild in der Weise, daß der Wirtschaftsbetrieb eine kaufmännische und eine
technische Tätigkeit umfaßt und daß die kaufmännische Tätigkeit nicht nur aus
Bh, sondern mit W zusammen aus W und Bb besteht.
4. Der Begriff Betrieb in Literatur und Recht. Die Betriebsstatistik. Es ist schon
erwähnt worden, daß das Wort Betrieb im Schrifttum und Sprachgebrauch für sehr
verschiedene Tatbestände verwendet wird. Das soll an Hand einiger Beispiele aus
der betriebswirtschaftlichen Literatur und aus dem geltenden Recht gezeigt werden.
Es ist zunächst zu unterscheiden: ob das Wort Betrieb lediglich für betreiben
gebraucht wird, oder ob darunter bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen
verstanden werden sollen. Im ersteren Sinne wird das Wort Betrieb durchweg
imHGB. verwendet, so wenn es gleich im § 1 heißt: Kaufmann im Sinne dieses
Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Oder im Absatz 2 desselben
§: Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der . . . usw. Ferner
in § 164: Die Kommanditisten . . . daß die Handlung über den gewöhnlichen
Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht. Oder in § 343: Handelsgeschäfte sind
alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
Endlich in § 17: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er
im Handel seine Geschäfte betreibt... In all diesen Fällen kommt dem Wort
Betrieb keine selbständige Bedeutung zu; es wird lediglich die Tätigkeit angedeutet
und jedesmal gesagt, worauf sich die Tätigkeit des Betriebes bezieht: Geschäfte,
Handelsgewerbe, Gewerbebetrieb. Mißverständnisse sind hier nicht möglich.
Ganz anders, wenn man von dem Wort Betrieb ausgeht und von hier aus
auf den Inhalt schließen will, dann ist — wie wir gesehen haben ■— der Auslegung
Tür und Tor geöffnet. In dieser Weise geht Mahlberg vor (Die Betriebsverwaltung,
Leipzig), wenn er den Betrieb erklärt als „Einrichtungen und Veranstaltungen,
die in vernunftgemäßer Weise betrieben(!) werden, um arbeitsteilige
Dienstleistungen zu erstellen“. Diese Auslegung schließt nicht nur die Sachleistungen,
sondern auch die persönlichen Dienstleistungen in sich; also sind Ärzte,
Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler in diesem Sinne Betriebe. Ferner gehören
hierher: Unterrichtsverwaltungen, Rechtspflegeveranstaltungen, Aufsichtsmaßnahmen
des Staates aller Art (Privatversicherung, Medizinalwesen), die Kirche,
die Vereine — alle sind Betriebe. Ebenso der Hochschulunterricht, Theater (mit
Zuschüssen), Polizei, Armenverwaltung. Und neben den Fabriken, Handelshäusern
und Banken stellen auch die Haushalte Betriebe dar. Es ist natürlich richtig,
daß alle diese Einrichtungen und Veranstaltungen „betrieben“ werden, und daß
es im höchsten Maße wünschenswert ist, wenn diese Betriebe auch in vernunftgemäßer
Weise betrieben würden; aber eine andere Frage ist, ob alle diese so betriebenen
Einrichtungen und Veranstaltungen zum Gegenstand eines Wissenschaftsgebietes
zu machen sind, das unter dem Namen einer Wirtschaftslehre zusammengefaßt
wird, selbst wenn das vernunftgemäße Handeln von dem wirtschaftlichen
Prinzip Gebrauch macht. Ich glaube, daß man diese Frage ohne
weiteres verneinen kann.
Die übrige betriebswirtschaftliche Literatur beschränkt denn auch den Begriff
Betrieb auf die wirtschaftliche Tätigkeit. Doch sind innerhalb dieses engeren
Begriffes einige Sonderheiten festzustellen. Am engsten faßt v. Gottl den Begriff
: „Betrieb ist der Dauervollzug eines technischen Vorganges auf der Grundlage
von Vorkehrungen, die man zugunsten ihrer Rationalität ein für allemal getroffen
hat“. Praktisch gesehen fällt dieser Begriff wohl mit Werkstatt zusammen. Das