Die Zusammenschlüsse von Wirtschaftsbetrieben.
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zugehen drohen und die Gewinnspanne zusammenschrumpft. Die Schwierigkeit
der Verständigung besteht darin, daß es darauf ankommen muß, möglichst alle
Wettbewerber des betreffenden Marktabschnittes — sei es einer Ware oder eines
Bezirks — zu einer Verständigung zu bringen, damit die zutreffenden Verabredungen
auch volle Wirksamkeit erlangen und nicht von denjenigen, die den
Verabredungen ferngeblieben sind (Außenseitern) zum eigenen Vorteil ausgenutzt
werden. Daraus folgt, daß die Absatzschwierigkeiten schon groß sein und als
solche allgemein empfunden werden müssen, wenn sich die Wirtschaftsbetriebe
freiwillig entschließen sollen, einen mehr oder weniger großen Teil ihrer Selbständigkeit
zu opfern. So ist es zu verstehen, daß Kartelle gewöhnlich nur dann
zustande kommen, wenn gewisse Vorbedingungen gegeben sind (wie z. B. weitgehende
Einheitlichkeit der zu kartellierenden Güter) und daß es auch dann
meist noch langwieriger Verhandlungen bedarf, bis eine Einigung unter den Beteiligten
erzielt wird.
Mit Schär kann man folgende Kartellstufen unterscheiden:
a) Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen, die beim Absatz dem Käufer
aufzuerlegen sind. Sie können die Zahlungsfristen abkürzen, den Kapitalbedarf
einschränken und dem Geldverkehr der angesehlossenen Wirtschaftsbetriebe eine
gewisse Ordnung geben. Als Mittel der Wettbewerbsregelung haben sie jedoch
meist nur Bedeutung, wenn sie in Verbindung mit den Stufen b und c erfolgen.
Sonst wird die Regelung der Zahlungsbedingungen vielfach im Zusammenhang
mit den Lieferbedingungen durch Verbände vorgenommen, die im übrigen
anderen Zwecken dienen (VDMA).
b) Vereinbarungen über die Preise und zwar so, daß für genau bezeichnete
Güter Mindestpreise festgesetzt werden, die nicht unterboten werden dürfen.
Hierher gehören die Konditionskartelle im Bankbetrieb. Gewöhnlich werden diese
Vereinbarungen mit der nächsten Stufe:
c) Vereinbarungen über die Güte der Waren, für die Mindestpreise festgelegt
sind, verbunden, weil es sonst möglich ist, auf Grund besonderer Beschaffenheit die
Nachfrage an sich zu locken, oder durchVerschlechterungKostenvorteile zu erringen.
Kartelle der Stufen b und c, die, wie gesagt, gewöhnlich mit Stufe a verbunden
sind, bedeuten, daß der einzelne Wirtschaftsbetrieb die hauptsächlichste Waffe
im Wettbewerb aus den Händen gibt — zugleich ein Grund dafür, daß das Zustandekommen
von solchen Preiskartellen mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft
ist, und daß die Innehaltung der Vereinbarungen große Anforderungen an
die ehrliche Mitarbeit der Kartellmitglieder stellt. Um diese sicherzustellen, bestimmen
die Kartellverträge gewöhnlich, daß für Übertretungen hohe Geldstrafen
zu zahlen sind, und daß die Kartellstelle das Recht und die Pflicht erhält, die
Innehaltung der Bestimmungen durch Revisoren nachprüfen zu lassen (trotzdem
sollen Verstöße eine weitverbreitete Erscheinung sein). Wenn man weiter berücksichtigt,
daß das — treu befolgte — Preiskartell den Außenseiter begünstigt,
der die Preise des Kartells unterbietet und die Nachfrage an sich zieht,
so wird klar, daß die beteiligten Wirtschaftsbetriebe nicht immer befriedigt sind
von der Lage, in die sie durch das Kartell geraten sind. Nicht nur, daß die Preisfestsetzung
von den Kartellmitgliedern umkämpft wird, noch mehr geht der
Kampf um die Erneuerung des Kartells, wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen
ist. In diesem Augenblick kann es sich darum handeln, ob die Beteiligten auf das
Kartell verzichten oder ob weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Kartellabsichten
ergriffen werden sollen. Hierher gehört insbesondere die Beseitigung
der Außenseiter durch Aufkauf ihrer Betriebe, sei es von einzelnen Mitgliedern
oder von der Kartellgesamtheit; ferner die Angliederung von Vor- und Nachbetrieben,
um aus dem Machtbereich des Kartells herauszukommen (s. o.).