Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  betriebliche  Personal  Verfassung.

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allein  keine  Änderung  einzutreten  braucht,  wie  das  Beispiel  der  Reichsbahn,  der
Post,  der  Elektrizitäts-  und  Gaswerke  u.  a.  zeigt.
Die  Versuche,  über  einen  genossenschaftlich  organisierten  Betrieb  die  Lage  zu
bessern,  scheiterten  allein  schon  daran,  daß  auch  hier  die  Fragen  der  Anordnungsmacht ­
  und  Unterordnung  sich  nicht  änderten,  zudem  aber  alle  Produktivgenossenschaften ­
  an  der  Kapitalfrage  scheiterten;  lediglich  im  Bauwesen,  wo  Anlage-  und
Betriebskapital  verhältnismäßig  gering  sind,  konnten  sie  sich  einführen,  ohne  daß
—  nach  allen  Erfahrungen  —  die  Lage  der  bei  ihnen  beschäftigten  Arbeiter  gegenüber ­
  denen  der  privaten  Bau  Unternehmungen  sich  fühlbar  gebessert  hätte.
Beeinflußt  durch  die  politische  Meinung,  ist  seitens  des  Staates  nach  dem
Kriege  durch  die  Einrichtung  der  Betriebsräte  den  Mitarbeitern  eine  Möglichkeit
zur  Einsicht  in  die  Führung  der  Wirtschaftsbetriebe  geschaffen  worden.  Durch  die
Entsendung  von  Mitgliedern  der  Belegschaft  in  den  Aufsichtsrat,  durch  die  Pflicht
der  Leitung  zur  Unterrichtung  über  wichtige  betriebliche  Vorgänge,  durch  das
Einspruchsrecht  bei  Entlassungen  u.  a.  sollte  sowohl  eine  gewisse  Beteiligung  und
eine  Mitarbeit  an  der  Leitung  in  betrieblichen  Angelegenheiten  als  auch  durch
Vermeidung  krasser  Ungerechtigkeiten  der  Arbeitsfrieden  aufrechterhalten  und
gefördert  werden.  In  einigen  Fällen  mögen  einzelne  oder  alle  Ziele  wirklich  erreicht ­
  worden  sein,  im  ganzen  jedoch  hat  die  Einrichtung  der  Betriebsräte  nicht
nur  versagt,  sondern  oft  sogar  die  betrieblichen  Spannungen  noch  verschärft.  Das
lag  einmal  an  den  mangelnden  wirtschaftlichen  Kenntnissen  der  Betriebsräte,
größtenteils  aber  an  ihrer  einseitigen,  meist  durch  die  politische  Zugehörigkeit
festgelegten  Meinungsbildung.  Die  gleichen  Gründe  sind  auch  maßgebend  für  die
Unmöglichkeit  einer  Betriebsführung  auf  demokratischer  Grundlage,  wie  sie  unter
dem  Schlagwort  „Betriebsdemokratie“  (1926)  gefordert  wurde.
Ähnliche  Versuche  sind  übrigens  seitens  einiger  Unternehmer  mehrfach  gemacht  worden.
Bekannt  ist  die  Konstitutionelle  Fabrik  vonFreese,  der  seinen  Arbeitern  und  Angestellten
eine  gewisse  Mitverwaltung  einräumte,  welche  sich  jedoch  vorwiegend  —  hier  allerdings  als
volle  Selbstverwaltung  —  auf  weniger  bedeutsame  Betriebsvorgänge  bezieht,  etwa  bei  der
Veranstaltung  von  Festen  oder  bei  der  Verwaltung  der  Wohlfahrtseinrichtungen.  Daneben
wirkte  der  Arbeitsausschuß  bei  der  Arbeitsverfassung  mit,  indem  die  Arbeitsordnung  nur  mit
seiner  Zustimmung  erlassen  werden  konnte  und  er  auch  bei  Bestrafungen  herangezogen  wurde.
Neben  den  sozialen  Einrichtungen  (Kranken-  und  Altersversicherung)  ist  vor  allem  bemerkenswert ­
  die  Verleihung  von  Fabrikkreuzen  bei  längerer  Tätigkeit,  was  auf  die  Entstehung  einer
gewissen  Tradition  hinwirkte.  Allerdings  war  Freese  in  allen  entscheidenden  wirtschaftlichen
Dingen  Alleinherr,  der  neben  der  tatsächlichen  Machtstellung  als  Eigentümer  auch  noch
persönliche  Achtung  und  hohes  Ansehen  genoß,  so  daß  es  ihm  leicht  war,  überall  seine  Ansichten
schwerwiegend  geltend  zu  machen.  Die  Kleinheit  des  Betriebes  und  die  enge  persönliche
Verbundenheit,  die  ohnedies  noch  in  ihm  bestand,  waren  seinen  Maßnahmen  günstig.  Allgemeine ­
  Anwendung  hat  sein  System  nicht  finden  können,  weil  im  Großbetrieb  die  Voraussetzungen ­
  in  den  meisten  Fällen  anders  liegen.
Eine  andere,  bemerkenswerte  Einrichtung  ist  die  von  Abbe  erreichte  Stiftung  der  Zeißwerke.
  Für  die  Arbeiterschaft  wesentlich  ist  die  Anstellung  zu  einem  festen  Wochenlohn,  der
mit  dem  Dienst-  und  Lebensalter  steigt  und,  wenn  er  einmal  eine  bestimmte  Höhe  erreicht
hat,  nie  zurückgeschraubt  werden  kann.  Der  feste  Wochenlohn  wird  auch  bei  Versäumnissen
und  Kurzarbeit  weitergezahlt,  bei  Urlaub  sogar  um  30%  erhöht;  er  dient  ebenfalls  als  Grundlage ­
  für  die  Pensionsberechnung,  wobei  nach  5  Jahren  ein  Anspruch  auf  50%,  nach  10  Dienstjahren ­
  auf  80%  des  Grundlohneg  erreiohtist.  Die  Witwen  erhalten  einZehntel  des  Qrundlohns.
Schon  nach  einer  halbjährigen  Probezeit  hat  jeder  Arbeiter  einen  Anspruch  auf  Fortzahlung
von  ein  Sechstel  des  Lohnes,  und  zwar  4  Monate  lang  nach  seiner  Entlassung;  bei  dreijähriger
Betriebsangehörigkeit  wird  die  Zeit  dieses  Anspruchs  auf  6  Monate  erhöht,  nach  5  Jahren  ist
er  pensionsbereohtigt.  Ferner  besteht  eine  Gewinnbeteiligung,  die  durchschnittlich  8%  des
verdienten  Lohnes  beträgt  und  in  einer  Summe  ausgezahlt  wird.
Wesentlich  ist,  daß  die  Überschüsse  nach  dem  Stiftungsstatut  teils  der  Aufrechterhaltung
und  Erneuerung  der  Werke,  teils  der  Belegschaft,  teils  einer  Stiftung  und  der  Allgemeinheit
zufließen.
Trotz  der  erheblichen  sozialen  Leistungen  hat  das  Zeißwerk  bisher  günstig  gearbeitet,
was  jedoch  zweifellos  auf  die  Tatsache  der  Differentialrente  zurückzuführen  ist,  die  das  Werk
            
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