Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Menschen  im  Betrieb.

aus  der  Qualität  seiner  Erzeugnisse  oder  dem  fest  umrissenen  Aufgabenkreis  zieht.  Mißstimmung ­
  und  Unruhen  sind  jedoch  bei  Zeiß  ebenfalls  vorgekommen;  doch  herrscht  im  allgemeinen ­
  Ruhe,  Zufriedenheit  und  Betriehsstolz  unter  den  Zeißarbeitern  und  -angestellten.  Ob
diese  Form  der  Personal  Verfassung  auf  andere  Betriebe  in  anderen  Geschäftszweigen  übertragen ­
  werden  kann,  muß  wohl  bezweifelt  werden.
4.  Die  nationalsozialistische  Betriebsgemoinschaft  (Gesetz  zur  Ordnung  der
nationalen  Arbeit).
a)  Wesen  und  Aufgabe.  Die  im  Gesetz  zur  Ordnung  der  nationalen  Arbeit
(AOG.)  vom  20.  Januar  1934  verwirklichte  betriebliche  Personalverfassung  fußt
auf  zwei  Grundgedanken,  die  seit  langem  erörtert  wurden,  deren  Durchsetzung
jedoch  durch  die  vielfachen  Machtkämpfe  der  Arbeitnehmer-  und  Arbeitgeberverbände ­
  nicht  möglich  war.  Es  sind  dies  die  Gedanken  der  Gemeinschaft  und  des
Führertums  im  Betriebe.
Als  erste  Voraussetzung  mußten  daher  diese  Widerstandsgruppen  beseitigt
werden,  welche  der  Verwirklichung  im  Wege  standen,  was  durch  die  Auflösung
aller  Verbände  der  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  im  Laufe  des  Jahres  1933  und
ihre  Überführung  in  die  Deutsche  Arbeitsfront  geschah.  Erst  diese  Vorarbeit
in  Verbindung  mit  der  fortdauernden  erzieherischen  Leistung  der  Deutschen
Arbeitsfront,  der  die  schaffenden  Deutschen  aller  Stände  und  Berufe  angeschlossen ­
  sind,  machte  die  Einführung  des  neuen  Gesetzes  möglich.  Zwar  war
auch  zur  Zeit  der  liberalen  Wirtschaftsauffassung  die  Betriebsleitung  in  den
meisten  Fällen  autokratisch  gewesen.  Doch  hatte  sie  unter  den  mannigfachsten
Mißständen  gelitten,  deren  entscheidendster  wohl  der  Widerspruch  zwischen  den
Führungsansprüchen  der  Betriebsleitung  und  der  übrigen  Betriebsangehörigen
war,  die  beide,  gestützt  auf  das  gleiche  Postulat  von  der  Freiheit  und  vom  gleichen
Recht  für  alle,  ihre  Forderungen  vorbraohten  und  sich  so  erbittert  bekämpften.
Daneben  aber  sind  die  inneren  Widersprüche  der  Führung  in  den  Wirtschaftsbetrieben ­
  immer  stärker  in  Erscheinung  getreten;  diese  ergeben  sich  vorwiegend
aus  der  —  im  Gegensatz  zur  Politik  oder  zum  Heer  —  vielfach  nicht  einwandfreien
Führerauslese  und  Führereignung.  (Siehe  hierzu  Näheres  unter  C.)  Im  Wirtschaftsbetrieb ­
  wird  der  Führer  entweder  kraft  des  Eigentumsrechts  an  den  Anlagen ­
  oder  aber  durch  Anstellung  auf  Grund  wirtschaftlicher  oder  technischer
Kenntnisse  und  Fähigkeiten  bestimmt,  was  keineswegs  auch  Führereigenschaften
in  menschlicher  Hinsicht  bedingt.  Allein  aus  diesem  Grunde  war  der  Frage  der
Menschenführung  im  Betriebe  schon  vor  der  nationalen  Umwälzung  große  Aufmerksamkeit ­
  geschenkt  worden,  wobei  sich  besonders  das  „Deutsche  Institut  für
technische  Arbeitsforschung“  (Dinta)  unter  der  Leitung  von  Arnhold  und  die
von  Friedrich  geleitete  „Anstalt  für  Arbeitskunde“  in  Saarbrücken  hervortat.
Während  jedoch  bisher  vorwiegend  die  einzelnen  Fragen  der  Menschenbehandlung ­
  und  Menschenführung  für  das  unmittelbare  Verhältnis  von  Vorgesetzten  und
Untergebenen  bearbeitet  wurden,  stellte  das  AOG.  dasFührertum  im  Betriebe  auf
eine  grundsätzlich  andere  Ebene,  indem  nunmehr  dem  Unternehmer,  der  für  die
wirtschaftliche  und  technische  Führung  verantwortlich  war,  auch  die  volle  Verantwortung ­
  der  Menschenführung  vom  Staat  übertragen  wurde.  Er  hat  diese
Aufgabe  nach  dem  Gesetz  im  Sinne  des  Volksganzen  auf  dem  Wege  der  Betriebsgemeinschaft ­
  unter  Beachtung  der  sozialen  Ehre  und  unter  staatlicher  Aufsicht
durch  die  Treuhänder  der  Arbeit  auszuführen.  Mit  der  Einführung  des  Begriffes
der  sozialen  Ehre  und  ihrer  Überwachung  durch  die  Treuhänder  auf  Grund  eines
Verfahrens  der  sozialen  Ehrengerichtsbarkeit  sind  dabei  völlig  neue  Wege  begangen ­
  worden.  Durch  das  Ziel  der  Betriebsgemeinschaft,  welche  unter  Leitung
des  Betriebsführers  steht  und  von  ihm  wie  von  der  Gefolgschaft  ein  hohes  Maß  von
Verantwortung  für  das  Betriebsganze  fordert,  ist  ferner  auch  eine  Art  von  Patriarchalismus ­
  wieder  in  das  Betriebsleben  eingeschaltet  worden.  Die  Betriebs ­
            
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