Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

106

Die  Menschen  im  Betrieb.

verpflichtet  (sechs  Zwölftel  des  letzten  Jahresarbeitsverdienstes).  (Vgl.  die  Ausführungen
in  B  II,  4.)
Bei  allen  Maßnahmen  müssen  der  Betriebsführer  und  alle  sonstigen  Aufsichtspersonen  die
soziale  Ehre  der  Gefolgsohaftsmitglieder  beachten;  sie  dürfen  nicht  böswillig  die  Arbeitskraft
ausnutzen  oder  kränkende  Anordnungen  geben.  Auf  berechtigte  Einsprüche  hin,  die  seitens
des  Vertrauensrates  oder  der  Gefolgschaft  selbst  gemacht  werden,  greift  der  Treuhänder  der
Arbeit  ein.  Doch  sollen  auch  hier  zunächst  alle  Schritte  unternommen  werden,  die  einen
Ausgleich  innerhalb  der  Betriebsgemeinschaft  selbst  bezwecken.  In  allgemeiner  Form  wird
über  das  Verhalten  aller  Betriebsangehörigen  folgendes  gefordert  (§  35):  „  JederAngehörige  einer
Betriebsgemeinschaft  trägt  die  Verantwortung  für  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  ihm  nach
seiner  Stellung  innerhalb  der  Betriebsgemeinschaft  obliegenden  Pflichten  .  .  .  Insbesondere
hat  er  in  stetem  Bewußtsein  seiner  Verantwortung  seine  volle  Kraft  dem  Dienst  des  Betriebes
zu  widmen  und  sich  dem  gemeinen  Wohl  unterzuordnen.“
d)  Der  Treuhänder  der  Arbeit.  Diese  Verantwortung,  die  natürlich  mit  der
Anordnungsbefugnis  im  Betriebe  bis  zur  höchsten  Befehlsgewalt  des  Betriebsführers ­
  wächst,  wird  überwacht  vom  Staat  durch  die  von  ihm  eingesetzten  Treuhänder ­
  der  Arbeit,  welche  als  Staatsbeamte  mit  sehr  weitgehenden  Vollmachten
ausgestattet  sind.  So  können  auf  Anruf  der  Mehrheit  des  Vertrauensrates  (§  16)
die  vom  Betriebsführer  erlassenen  Arbeitsbedingungen  und  die  Betriebsordnung,
sofern  sie  mit  den  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnissen  des  Betriebes  unvereinbar ­
  scheinen,  durch  den  Treuhänder  der  Arbeit  aufgehoben  und  durch
eigene  Anordnungen  ersetzt  werden  (§  19,  1).
Der  Treuhänder  der  Arbeit  kann  ferner  allgemein  oder  für  bestimmte  Fälle
Richtlinien  für  Betriebsordnungen  und  Arbeitsverträge  erlassen,  mit  welchen  der
Führer  des  Betriebes  seine  Anordnungen  in  Einklang  bringen  soll.  Wenn  vom
Treuhänder  der  Arbeit  Tarifordnungen  für  mehrere  Betriebe  erlassen  werden,  so
haben  diese  unmittelbare  Geltung  und  setzen  ohne  weiteres  alle  für  die  Gefolgschaft ­
  ungünstigeren  Bedingungen  außer  Kraft.  Allgemein  soll  der  Treuhänder  der
Arbeit  (nach  §  19,  1)  für  die  Erhaltung  des  Arbeitsffiedens  sorgen,  wozu  ihm  außer
den  oben  genannten  noch  weitere,  einzeln  aufgeführte  Aufgaben  übertragen  sind.
Wie  jedoch  auch  Mansfeld,  einer  der  Schöpfer  des  Gesetzes  in  seinem  Kommentar
mit  Nachdruck  betont  (S.  Hl),  ist  bedeutsamer  als  diese  formelle  Überwachung
durch  den  Treuhänder  die  dem  Unternehmer  auferlegte  sittliche  Verantwortung,
die  natürlich  im  abgeschwächten  Maße  nach  ihrer  Stellung  auch  die  übrigen
Betriebsangehörigen  trifft.
„Die  Erfüllung  der  .  .  .  ethischen  Forderungen  des  Gesetzes,  der  Pflicht  zur
Treue,  Gemeinschaft,  Kameradschaft  und  zum  Gemeinnutz  wird  durch  das
Wirken  der  neu  geschaffenen  Ehrengerichte  sichergestellt.“  (Mansfeld,  Kommentar ­
  zum  AOG.,  S.  111.)  Ihre  Arbeit  setzt  ein  auf  schriftliche  Anzeige  unter
Angabe  der  Beweismittel  bei  dem  zuständigen  Treuhänder  der  Arbeit,  der  nach
Erforschung  des  Sachverhalts  und  Anhörung  des  Beschuldigten  sich  zu  dem
Antrag  auf  Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahren  entschließen  kann  (§  43).
Das  Ehrengericht,  das  sich  aus  einem  vom  Reichsjustizminister  ernannten  richterlichen
Beamten  als  Vorsitzenden  und  je  einem  Betriebsführer  und  Vertrauensrat  als  Beisitzer  zusammensetzt ­
  (§  41,2),  kann  auf  Warnung,  Verweis,  Ordnungsstrafen  in  Geld  bis  zu  10000  BM,
Aberkennung  der  Befähigung  als  Betriebsführer  oder  Vertrauensmann  und  Entfernung  vom
bisherigen  Arbeitsplatz  (wobei  von  gesetzlichen  und  vereinbarten  Kündigungen  abgewichen
werden  kann)  erkennen  (§38).  Warnungen,  Verweise  und  Ordnungsstrafen  bis  zu  100  RM
kann  der  Vorsitzende  allein  erteilen,  wogegen  der  Beschuldigte  und  der  Treuhänder  der  Arbeit
Einspruch  erheben  können  und  dann  die  Verhandlung  einsetzt  (§  46).  Berufung  beim  Reichsehrengerioht
  in  Berlin  ist  mit  gewissen  Einschränkungen  für  den  Beschuldigten  durch  ihn,
aber  auch  durch  den  Treuhänder  der  Arbeit  in  jedem  Falle,  möglich.
So  scharf  die  Innehaltung  der  im  Gesetz  gegebenen  Richtlinien  jedoch  überwacht ­
  wird,  es  wird  immer  angestrebt,  daß  möglichst  alle  Fragen  im  Betrieb  selbst
zur  Erledigung  kommen  und  auch  die  Streitfragen  im  Betriebe  Schlichtung  finden.
Die  schweren  Folgen,  vor  allem  die  Absetzung  als  Betriebsführer,  rechtfertigen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.