116 Die Organisation.
e) Instanzenmäßige Vertretung einer (fünften) Aufgabe, deren Erledigung ein Unter
gebener übernimmt. '
f) Anstoß zur Erledigung einer (sechsten) Aufgabe.
g) Er wird von der Erledigung einer (siebenten) Aufgabe in Kenntnis gesetzt.
Oder aber der Aufgabenträger versieht eine bestimmte Punktion bei verschie
denen Aufgaben, zum Beispiel überwacht er Einkauf und Rechnungswesen, oder er
leistet Hilfsarbeit bei verschiedenen Tätigkeiten (Aushilfsarbeiter). Bei entsprechen
der Zuordnung anderer Tatbestände ist diese zweite Möglichkeit potenzsteigernd.
c) Zuletzt ist die Bereitstellung je einer Funktion für jede Aufgabe und jeden
Aufgabenträger möglich; jeder Aufgabenträger hat bei einer bestimmten Aufgabe
in bestimmter Weise mitzuwirken. Er hat beispielsweise die Kontrolle der Bu
chungen zu erledigen oder er hat Auskünfte zu erteilen für den Einkauf oder die
Vertretungsmacht irgendeiner Aufgabe zu übernehmen.
Hier zeigt sich deutlich, daß dabei noch besondere Festlegungen notwendig
sind: die Aufgaben müssen genau abgegrenzt werden und die Aufgabenträger
bestimmt sein, mit anderen Worten: die Zuständigkeiten müssen geregelt sein.
Dies wird in etwa erschwert durch die Tatsache, daß als Aufgabenträger nicht
immer nur eine einzelne Person, sondern auch eine Personengruppe, eine Ver
bindung von Mensch und Arbeitsmittel, ja sogar ein rein mechanisches Mittel, ein
Automat, in Erscheinung treten kann, daß ferner die Aufgabengebiete nicht immer
klar zu umreißen sind, da sie nicht nur sehr unterschiedlich sind, sondern auch in
einander übergehen und wechseln. Das macht wiederum eine weitere Stelle not
wendig, die Instanz, bei der bestimmte Funktionen, zumeist die leitenden, zu
sammenlaufen, und die demnach jeweils die notwendig bleibenden oder werdenden
Entscheidungen zu treffen hat.
Bei einer näheren Betrachtung der Funktionen selbst lassen sich Typen heraus
schälen, die als leitende, ausführende und überwachende Funktionen gekennzeich
net werden sollen. Sie sind um so schärfer herausgebildet, je weiter die organi
satorische Durchbildung fortgeschritten ist, je feiner also die Organisation ist. Im
einzelnen sind zu unterscheiden 1 :
1. Als leitende Funktionen:
a) die Vertretungs- und Willensmaoht für die einzelnen Aufgaben,
b) die Initiativ-Funktion (die jedoch bei verfeinerter Durchbildung organisatorisch ge
regelt ist),
c) die Entscheidungs- oder Vorbehalts-Funktion.
Diese Funktionen zeigen sich der oberflächlichen Betrachtung, besonders auch seitens der
Organisierten, als Rechte der betreffenden Funktionäre, obgleich sie sicherlich ebensoviel und
zumeist schwerere Pflichten einschließen.
2. Die ausführenden Funktionen umfassen:
a) die eigentliche Ausführung als Sachbearbeitung, wobei wieder zu unterscheiden ist zwi
schen der ungeteilten Bearbeitung einer Aufgabe und der Trennung nach besonders hoch
wertiger und Hilfsarbeit und
b) die abgeleiteten, verbindenden oder unterstützenden Ausführungsfunktionen, die Er
teilung von Ratschlägen und Auskünften, die Beriohterstattungspflioht und — damit zu
sammenhängend — das Recht der Kenntnisnahme.
Hier erkennt man deutlich das Vorherrschen der Pflichten, die den ausführenden Organen
— den Untergebenen — zufallen.
3. Bei den Kontrollfunktionen sind zu nennen:
die Überwachung und Beaufsichtigung der Bearbeiter und die Nachprüfung der erledigten
Aufgaben.
Hier vereinen sich Pflichten und Rechte in gesteigertem Ausmaß zu höchster Wichtigkeit.
Dabei sind bei der Funktionsteilung deutlich zwei Arten zu erkennen, die sich
durch den Grad der persönlichen Punktionsunterscheidung voneinander abheben.
Einmal der Typ, der zwar mehrere oder alle Funktionen klar erkennt und genau
unterscheidet, sie aber in einer Person, zum mindesten in einer Personengruppe
1 Nach Nordsieck: S. 23/24 und Z. f. Handelswiss. u. Handelspraxis 1931, H. 8, S. 235.