Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

116 Die Organisation. 
e) Instanzenmäßige Vertretung einer (fünften) Aufgabe, deren Erledigung ein Unter 
gebener übernimmt. ' 
f) Anstoß zur Erledigung einer (sechsten) Aufgabe. 
g) Er wird von der Erledigung einer (siebenten) Aufgabe in Kenntnis gesetzt. 
Oder aber der Aufgabenträger versieht eine bestimmte Punktion bei verschie 
denen Aufgaben, zum Beispiel überwacht er Einkauf und Rechnungswesen, oder er 
leistet Hilfsarbeit bei verschiedenen Tätigkeiten (Aushilfsarbeiter). Bei entsprechen 
der Zuordnung anderer Tatbestände ist diese zweite Möglichkeit potenzsteigernd. 
c) Zuletzt ist die Bereitstellung je einer Funktion für jede Aufgabe und jeden 
Aufgabenträger möglich; jeder Aufgabenträger hat bei einer bestimmten Aufgabe 
in bestimmter Weise mitzuwirken. Er hat beispielsweise die Kontrolle der Bu 
chungen zu erledigen oder er hat Auskünfte zu erteilen für den Einkauf oder die 
Vertretungsmacht irgendeiner Aufgabe zu übernehmen. 
Hier zeigt sich deutlich, daß dabei noch besondere Festlegungen notwendig 
sind: die Aufgaben müssen genau abgegrenzt werden und die Aufgabenträger 
bestimmt sein, mit anderen Worten: die Zuständigkeiten müssen geregelt sein. 
Dies wird in etwa erschwert durch die Tatsache, daß als Aufgabenträger nicht 
immer nur eine einzelne Person, sondern auch eine Personengruppe, eine Ver 
bindung von Mensch und Arbeitsmittel, ja sogar ein rein mechanisches Mittel, ein 
Automat, in Erscheinung treten kann, daß ferner die Aufgabengebiete nicht immer 
klar zu umreißen sind, da sie nicht nur sehr unterschiedlich sind, sondern auch in 
einander übergehen und wechseln. Das macht wiederum eine weitere Stelle not 
wendig, die Instanz, bei der bestimmte Funktionen, zumeist die leitenden, zu 
sammenlaufen, und die demnach jeweils die notwendig bleibenden oder werdenden 
Entscheidungen zu treffen hat. 
Bei einer näheren Betrachtung der Funktionen selbst lassen sich Typen heraus 
schälen, die als leitende, ausführende und überwachende Funktionen gekennzeich 
net werden sollen. Sie sind um so schärfer herausgebildet, je weiter die organi 
satorische Durchbildung fortgeschritten ist, je feiner also die Organisation ist. Im 
einzelnen sind zu unterscheiden 1 : 
1. Als leitende Funktionen: 
a) die Vertretungs- und Willensmaoht für die einzelnen Aufgaben, 
b) die Initiativ-Funktion (die jedoch bei verfeinerter Durchbildung organisatorisch ge 
regelt ist), 
c) die Entscheidungs- oder Vorbehalts-Funktion. 
Diese Funktionen zeigen sich der oberflächlichen Betrachtung, besonders auch seitens der 
Organisierten, als Rechte der betreffenden Funktionäre, obgleich sie sicherlich ebensoviel und 
zumeist schwerere Pflichten einschließen. 
2. Die ausführenden Funktionen umfassen: 
a) die eigentliche Ausführung als Sachbearbeitung, wobei wieder zu unterscheiden ist zwi 
schen der ungeteilten Bearbeitung einer Aufgabe und der Trennung nach besonders hoch 
wertiger und Hilfsarbeit und 
b) die abgeleiteten, verbindenden oder unterstützenden Ausführungsfunktionen, die Er 
teilung von Ratschlägen und Auskünften, die Beriohterstattungspflioht und — damit zu 
sammenhängend — das Recht der Kenntnisnahme. 
Hier erkennt man deutlich das Vorherrschen der Pflichten, die den ausführenden Organen 
— den Untergebenen — zufallen. 
3. Bei den Kontrollfunktionen sind zu nennen: 
die Überwachung und Beaufsichtigung der Bearbeiter und die Nachprüfung der erledigten 
Aufgaben. 
Hier vereinen sich Pflichten und Rechte in gesteigertem Ausmaß zu höchster Wichtigkeit. 
Dabei sind bei der Funktionsteilung deutlich zwei Arten zu erkennen, die sich 
durch den Grad der persönlichen Punktionsunterscheidung voneinander abheben. 
Einmal der Typ, der zwar mehrere oder alle Funktionen klar erkennt und genau 
unterscheidet, sie aber in einer Person, zum mindesten in einer Personengruppe 
1 Nach Nordsieck: S. 23/24 und Z. f. Handelswiss. u. Handelspraxis 1931, H. 8, S. 235.
	        
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