Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Organisation.

übrigen  verantwortlichen  Organe  durchgeführt  werden“ 1 .  Allerdings  sind  die
Übergänge  zwischen  der  direktorialen  oder  monokratischen  Verwaltung  und  dem
kollegialen  oder  polykratischen  System  sehr  fließend.
Nur  wenn  die  Leitung  des  gesamten  Wirtsohaftsbetriebes,  d.  b.  die  volle  Verantwortung
nach  innen  und  außen,  in  einer  Spitze  zusammenläuft,  herrscht  direktoriale  Machtvollkommenheit. ­
  Es  ist  natürlich,  daß  dieser  Direktor  sich  auf  Untergebene  stützt,  daß  er  Verantwortungsbereiche ­
  auf  sie  überwälzt,  daß  er  sich  Hilfsstellen  schafft  in  Form  besonderer  Sekretariate, ­
  Referenten  usw.,  daß  er  in  periodisch  und  fallweise  einberufenen  Versammlungen
(Konferenzen)  kleiner  und  größerer  Gruppen  sich  Rat  holt,  ja  daß  er  sich  durch  ständige
Ausschüsse  beratend  unterstützen  läßt.  Entscheidend  bleibt,  daß  er  allein  die  Disposition
behält,  daß  er  allein  alle  Betriebsmaßnahmen  einleitet  und  nach  Art  und  Umfang  bestimmt 1  2 .
Demgegenüber  besteht  das  Wesen  der  Kollegialität  in  der  gleichberechtigten
Führung  des  Betriebes  durch  mehrere  Personen.  Form  und  Grad  dieser  Gleichberechtigung ­
  kann  wieder  verschieden  sein 3 ;  es  sind  zu  erkennen:
a)  Die  Primatkollegialität,  die  der  direktorialen  Leitung  am  nächsten  steht;  es  erfolgt
kollegiale  Beratung  unter  dem  ständigen  Vorsitz  eines  Direktors,  der  durch  Alter,  Ansehen,
Besitzanteil,  besonderes  Vertrauen,  besondere  Geschicklichkeit  oder  kleine  Mehrbefugnisse
(z.  B.  Ausschlag  bei  Abstimmung)  berufen  wird  (primus  inter  pares).  Diese  Form  der  Kollegialität ­
  ist  oft  der  Übergang  zum  reinen  Direktorialsystem  und  in  der  Praxis  außerordentlich
häufig;  wenn  Alleinzeichnungsrecht  mit  der  Stellung  des  Primus  verbunden  ist,  kann  kaum
noch  ein  Unterschied  von  der  Alleinherrschaft  gefunden  werden.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Abstimmung  gefaßt,  wobei  der  Vorsitzende  rechtlich  oder  gewohnheitsmäßig  den  Ausschlag ­
  gibt.
b)  Die  Abstimmungskollegialität,  welche  alle  Beschlüsse  des  aus  völlig  gleichberechtigten
Mitgliedern  bestehenden  Kollegiums  gemeinsam  faßt;  es  muß  entweder  Einstimmigkeit  oder
Mehrstimmigkeit  vorliegen.  Diese  Form  wird  oft  gewählt,  wenn  die  Herrsohaftsgewalt,  vertreten ­
  durch  den  Aufsiohtsrat  oder  einen  Ausschuß  oder  auch  eine  einzelne  Person  (etwa  der
maßgebliche  Aktionär  oder  der  Besitzer  oder  ein  Staatsvertreter)  sich  bestimmte,  genau  umgrenzte ­
  Entscheidungen  Vorbehalten  hat.  Diese  Entscheidungen  müßte  dann  das  Kollegium
der  übergeordneten  Stelle  vorlegen 4  * -
c)  Die  Kassationskollegialität  ist  die  Leitung  gleichberechtigt  nebeneinander  wirkender
Direktoren  mit  dem  Recht  der  gegenseitigen  Aufhebung  und  Aufschiebung  der  getroffenen
Entscheidungen  durch  „Gegenzeichnung“.
d)  Die  Ressortkollegialität  endlich  ist  ein  Leitungssystem  —  wohl  das  in  großen  Betrieben
am  häufigsten  angewendete  —,  bei  dem  zwar  kollegial  entschieden  wird,  aber  die  Kollegien
nur  für  bestimmte  Ressorts  gebildet  werden.  Jedem  Ressortkollegium  (etwa  für  Einkauf,
Fertigung,  Vertrieb  oder  Bergwerke,  Verfeinerungsbetriebe,  Gießereien  usw.)  steht  der
Generaldirektor  vor;  es  körmen  auch  außerhalb  des  eigentlichen  Direktoriums  stehende
Personen  hinzugezogen  werden  (besonders  sachverständige  oder  beteiligte  oder  auch  überwachende ­
  Personen).  In  dieser  Weise  werden  die  Vereinigten  Stahlwerke  A.-G.  geleitet 6 ,  indem
für  die  richtigen  Ressorts  Ausschüsse  gebildet  werden;  die  Besonderheit  der  I.  G.  Farben
besteht  darin,  daß  in  den  einzelnen  Ressortkollegien  („Fachausschüssen“)  die  Angelegenheiten
bis  zur  Spruchreife  behandelt  und  dann  dem  „Arbeitsausschuß“,  der  aus  einem  Vorsitzenden
und  25  Mitgliedern  gebildet  wird,  zur  letzten  Entscheidung  vorgelegt  werden.  Sowohl  die
Mitglieder  des  Arbeitsausschusses  als  auch  der  Fachausschüsse  gehören  dem  Vorstand  an;  den
Mitgliedern  der  Fachausschüsse  gehen  die  Sitzungsberichte  des  Arbeitsausschusses  vollzählig
zu,  zu  den  Sitzungen  werden  sie  gewöhnlich  nicht  zugezogen.
Da  bei  großen  Betrieben  die  Aufteilung  der  Geschäfte  fast  ausschließlich  nach
Fachgebieten  erfolgt,  erwächst  die  Notwendigkeit,  zur  Erhaltung  des  Zusammenhangs ­
  und  des  Überblicks  unter  den  Direktoren  besondere  Einrichtungen  zu
treffen.  Im  allgemeinen  werden  gemeinsame  Sitzungen  in  kurzen  Zwischenräumen
1  Solmssen:  (Vorstand  der  DD-Bank)  anläßlich  eines  Vortrages  in  Frankfurt  a.  M.,  nach
Dtsch.  Bergw.-Ztg.  vom  26.  November  1932.
2  Die  AEG  war  früher  (unter  Deutsch)  direktorial  geleitet.  (Enquete-Bericht  I,  3,  erster
Teil,  S.  363.)
2  Nach  M.  Weber:  S.  158ff.;  darauf  fußend:  Beste:  Verwaltungsaufbau  und  betriebliches ­
  Rechnungswesen,  S.  99ff.
4  Die  Deutsche  Bank  hatte  diese  Leitungsform  der  vollen  Gleichberechtigung;  der  dienstälteste
  Direktor  übernahm  regelmäßig  die  Leitung  der  gemeinsamen  Sitzungen.  (Enquete-Bericht
  I,  3,  erster  Teil,  S.  362ff.;  1,3,  dritter  Teil,  S.  48.)
6  Enquete-Bericht  I,  3,  erster  Teil,  S.  382/83  und  439ff.
            
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