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Hievon sind ausgenommen jene Muster, bei welchen diese
grvbern Garnsorten nur für Spachtelfäden zu verwenden sind:
sie bezahlen dagegen neben den obigen Zuschlägen eine be
sondere Taxe von Fr. 1 per Stickete.
Muster, welche mit gröberm Garrì als 40 5fach gestickt
sind und nicht unter die Klassifikation fallen, erhallen einen
fixen Zuschlag von Fr. 2 per Stickete.
§ 3. Für das Stichergebniß per Nädlig ist die Maschine
maßgebend, deren Auszug oder Straßenbahn einen Mter
beträgt.
§ 4. Befinden sich ans einer Stickete mehrere Dessins,
von denen einzelne oder auch nur ein einziges der Zuschlags
taxe unterstellt ist, so unterliegt die ganze Stickete der Zn-
schlagsberechnung.
§ 5. Bei Mustern mit Doppel-, beziehungsweise mehr
fachen Rapporten, oder wenn überhaupt nicht alle Nadeln
(Klupper) arbeiten, gilt das Stichergebniß der aufgesteckten
Nädlige und nicht etwa das Resultat des auf den Grund-
rapport zurückgeführten Garnverbrauchs.
§ 6. Von den Vorschriften betreffend Musterklassifikation
werden nicht betroffen alle jene Stickereien, zu deren Erstel
lung ein anderer Stickfaden als Bannnvollzwirn (&. B. Seide.
Wolle, Metallfaden, Stroh rc.) zrrr Verwenduirg kommt.
C. Regulativ zum De sch lusse betreffeud Mujlerklassifikatiau.
§ 7. Die Arbeitgeber (Kaufleute, Fabrikanten und Fergger)
sind verpflichtet, für jede Stickete, welche zufolge Stichergebnis;
per Centimeter oder Nädlig, oder wegen Verwendung von
gröberm Garn als Nr. 40 5-fach reell Zuschlag zrr bezahlen
hat, diesen Zuschlagsbetrag airs den Bestell- oder Arbeitsnoten
(Stickerbüchlein) in besonderer Kolonne auszusetzen.
Bei Messung der Dessinhöhe nach Zentimetern sind Bruch-
theile für Ganze zu rechnen.