Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Hievon sind ausgenommen jene Muster, bei welchen diese 
grvbern Garnsorten nur für Spachtelfäden zu verwenden sind: 
sie bezahlen dagegen neben den obigen Zuschlägen eine be 
sondere Taxe von Fr. 1 per Stickete. 
Muster, welche mit gröberm Garrì als 40 5fach gestickt 
sind und nicht unter die Klassifikation fallen, erhallen einen 
fixen Zuschlag von Fr. 2 per Stickete. 
§ 3. Für das Stichergebniß per Nädlig ist die Maschine 
maßgebend, deren Auszug oder Straßenbahn einen Mter 
beträgt. 
§ 4. Befinden sich ans einer Stickete mehrere Dessins, 
von denen einzelne oder auch nur ein einziges der Zuschlags 
taxe unterstellt ist, so unterliegt die ganze Stickete der Zn- 
schlagsberechnung. 
§ 5. Bei Mustern mit Doppel-, beziehungsweise mehr 
fachen Rapporten, oder wenn überhaupt nicht alle Nadeln 
(Klupper) arbeiten, gilt das Stichergebniß der aufgesteckten 
Nädlige und nicht etwa das Resultat des auf den Grund- 
rapport zurückgeführten Garnverbrauchs. 
§ 6. Von den Vorschriften betreffend Musterklassifikation 
werden nicht betroffen alle jene Stickereien, zu deren Erstel 
lung ein anderer Stickfaden als Bannnvollzwirn (&. B. Seide. 
Wolle, Metallfaden, Stroh rc.) zrrr Verwenduirg kommt. 
C. Regulativ zum De sch lusse betreffeud Mujlerklassifikatiau. 
§ 7. Die Arbeitgeber (Kaufleute, Fabrikanten und Fergger) 
sind verpflichtet, für jede Stickete, welche zufolge Stichergebnis; 
per Centimeter oder Nädlig, oder wegen Verwendung von 
gröberm Garn als Nr. 40 5-fach reell Zuschlag zrr bezahlen 
hat, diesen Zuschlagsbetrag airs den Bestell- oder Arbeitsnoten 
(Stickerbüchlein) in besonderer Kolonne auszusetzen. 
Bei Messung der Dessinhöhe nach Zentimetern sind Bruch- 
theile für Ganze zu rechnen.
	        
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