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Die Zuschlagstaxe soll dem letzten Uebernehmer voll und
unverkürzt zukommen.
§ 8. Alle vom 1. Oktober 1890 an von wem iminer
zur Ausgabe gelangenden Cartons haben an passender Stelle
deutlich und leicht sichtbar folgende Angaben zu tragen:
a) Nummer, Rapport und Stichzahl des Musters :
b) die reelle Nummer des zu verwendenden Garnes.
Die Cartons zuschlagspflichtiger Dessins sind außerdem
zu markiren, und zwar:
mit zwei achtstrahligen Sternen die Tessins der Z U' und
^/4-Rapporte, welche nicht mehr als 125 Stiche per
Nädlig ergeben;
mit einem achtstrahligen Stern alle Dessins, welche per
Nädlig weniger als 160 und mehr als 125 Stiche
ergeben;
ferner diejenigen, welche wegen der Dessinhöhe (lit, b)
der Zuschlagstaxe unterstellt sind.
§ 9. Die Sektionskommissionen und Kontrolenre sind
pflichtig, über die strikte Befolgung dieser Spezialbestimmnngen
zu wachen und stets in kürzeren Zwischenräumen bezügliche
Kontrolen vorzunehmen.
§ 10. Anstände betreffend Musterklassifikation werden
durch vom Zcntralkomite zu bezeichnende Kontrvlstellen, be
ziehungsweise Schieds- (oder Fach-) Gerichte endgiltig und ab-
schließlich erledigt. Die erlaufenen Kosten hat der unterliegende
Theil zu tragen.
§11. Als Uebertretuug der Vorschriften über Minimal
löhne und Musterklassifikation gilt im Allgemeinen jede Ver
einbarung eines niedrigeren Lvhnansatzes.
Rückvergütungen irgend welcher Art an den Arbeitgeber,
heiße er Kaufmann, Fabrikant oder Fergger, und sei es in
Form von Kassakonto, Waarenkonto, Rabatten, Lohnabzügen,
Belastungen u'., sind unstatthaft und gelten als betrügerische
Umgehung der Vorschriften über Minimallohne und Zuschlags-