Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Die Zuschlagstaxe soll dem letzten Uebernehmer voll und 
unverkürzt zukommen. 
§ 8. Alle vom 1. Oktober 1890 an von wem iminer 
zur Ausgabe gelangenden Cartons haben an passender Stelle 
deutlich und leicht sichtbar folgende Angaben zu tragen: 
a) Nummer, Rapport und Stichzahl des Musters : 
b) die reelle Nummer des zu verwendenden Garnes. 
Die Cartons zuschlagspflichtiger Dessins sind außerdem 
zu markiren, und zwar: 
mit zwei achtstrahligen Sternen die Tessins der Z U' und 
^/4-Rapporte, welche nicht mehr als 125 Stiche per 
Nädlig ergeben; 
mit einem achtstrahligen Stern alle Dessins, welche per 
Nädlig weniger als 160 und mehr als 125 Stiche 
ergeben; 
ferner diejenigen, welche wegen der Dessinhöhe (lit, b) 
der Zuschlagstaxe unterstellt sind. 
§ 9. Die Sektionskommissionen und Kontrolenre sind 
pflichtig, über die strikte Befolgung dieser Spezialbestimmnngen 
zu wachen und stets in kürzeren Zwischenräumen bezügliche 
Kontrolen vorzunehmen. 
§ 10. Anstände betreffend Musterklassifikation werden 
durch vom Zcntralkomite zu bezeichnende Kontrvlstellen, be 
ziehungsweise Schieds- (oder Fach-) Gerichte endgiltig und ab- 
schließlich erledigt. Die erlaufenen Kosten hat der unterliegende 
Theil zu tragen. 
§11. Als Uebertretuug der Vorschriften über Minimal 
löhne und Musterklassifikation gilt im Allgemeinen jede Ver 
einbarung eines niedrigeren Lvhnansatzes. 
Rückvergütungen irgend welcher Art an den Arbeitgeber, 
heiße er Kaufmann, Fabrikant oder Fergger, und sei es in 
Form von Kassakonto, Waarenkonto, Rabatten, Lohnabzügen, 
Belastungen u'., sind unstatthaft und gelten als betrügerische 
Umgehung der Vorschriften über Minimallohne und Zuschlags-
	        
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