Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Die  Waarenausgeber,  welche  Eigenthümer  der  Dessins  oder
der  zu  bestickenden  Stoffe  sind,  sind  gehalten,  ihren  Waaren
Übernehmern,  gleichviel  ob  Maschinenbesitzer  oder  H-ergger,  die
festgesetzten  Lohnansütze  jederzeit  voll  zn  vergüten.
B.  Mnsìrrklaffifikation.
§  2.  Bei  Mustern,  welche  in  eine  der  unten  genannten
Kategorien  fallen,  ist  anher  dem  Stichpreis,  gleichviel'ob  dieser
obigen  Minimalansätzen  entspreche  oder  höher  gestellt  und
ohne  Rücksicht  ans  die  Gesainmt-Stichzahl  per  Stickete  sei,
von  3  aunes  und  3 1 /»  aunes  eine  Zuschlagstaxe  zu  bezahlen,
welche  beträgt:
a)  bei  Mustern  des  3 U-  und  Z,-Rapportes,  welche  per
Nädlig  weniger  als  160,  aber  mehr  als  125  Stiche,
und  solchen  des  ^  und  °/ 4 -Rapportes,  welche  uieniger
als  160  Stiche  ergeben:
bei  Stoffbreiten  bis  zn  80  cm  Fr.  —.  75,
„  von  80—120  „  „  1.  —,
”  „  von  über  120  „  an  für  jede
weitern  10  cm  oder  deren  Bruchtheil  10  Rp.  mehr;
1>)  bei  Mustern  des  s / 4 *  und  ^-Rapportes,  welche  weniger
als  125  Stiche  per  Nädlig  ergeben:
bei  Stoffbreiten  bis  zu  80  cm  Fr.  1.  50,
„  von  80—120  „  „  ’  2.  —,
„  „  von  über  120  „  an  für  jede
weitern  10  cm  oder  deren  Bruchtheil  20  Rp.  mehr.
Die  sub  a  erwähnten  Zuschläge  find  auch  dann  zu  bezahlen, ­
  wenn  die  betreffenden  Muster  mehr  als  160  Stiche
per  Nädlig  ergeben,  dagegen  beim  ^/ 4 -,  ^/ 4 -  und  ch 4 -Rapport
ans  dem  Carton  gemessen  per  Centimeter  Dessinhöhe  weniger
als  9  Stiche,  bei  °/ 4 -RapPort  weniger  als  12  Stiche  enthalten. ­

Diese  Zuschläge  sind  zu  verdoppeln  bei  Mustern,  für
welche  gröberes  Garn  als  Nr.  40  5fach  vorgeschrieben  ist.
            
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