Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Mitarbeiter.

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durch  Freiheit  nach  innen  (bezüglich  Einstellung  und  Entlassung,  Anordnungen,
Entscheidungen  u.  a.)  oder  durch  Gesetz  nach  außen  (Prokura,  Vollmacht  u.  a.)
gezogen.  Der  leitende  Angestellte  hat  fast  immer  eine  mehr  „intensivierende“
Tätigkeit;  er  baut  aus,  leitet,  überwacht,  prüft  die  zeitweilig  oder  dauernd  von
der  obersten  Befehlsstelle  des  Betriebes  gegebenen  Verfügungen.  Die  Zwischenstellung ­
  der  hier  angeführten  Angestelltenschicht  ist  auch  durch  die  Bildung  und
Entwicklung  des  Vela  gekennzeichnet,  der  nach  beiden  Seiten,  nach  der  unternehmerischen ­
  und  der  der  ausführenden  Angestellten  und  Arbeiter,  seine  Stellung
wahren  mußte.
Der  Gesetzgeber  hat  selten  und  nur  äußerlich  eine  Festlegung  des  Begriffes  des  leitenden
Angestellten  vorgenommen.  In  der  Verordnung  über  die  Arbeitszeit  der  Angestellten  (1919)
werden  die  leitenden  Angestellten  ausgenommen,  als  welche  bezeichnet  werden:  1.  gesetzliche
Vertreter  der  Kapitalgesellschaften,  2.  Vorgesetzte  von  50  Arbeitnehmern  oder  mit  mehr  als
7000  RM  Jahresgehalt.  Im  Betriebsrätegesetz  (§  12),  im  Arbeitsgerichtsgesetz  (§  22)  und  in
der  Verordnung  über  das  Schlichtungswesen  (2.  DV.,  §  3)  wird  der  leitende  Angestellte  auf
Grund  der  Arbeitgeberfunktion  in  die  Reihe  der  Arbeitgeber  gestellt.  Der  „Vela“  löste  sich
im  Verfolg  der  Umordnung  der  wirtschaftlichen  Verbände  nach  der  Verordnung  vom  24.  Oktober ­
  1934  über  „die  Aufgaben  der  Deutschen  Arbeitsfront“  auf.  Das  Gesetz  zur  Ordnung  der
nationalen  Arbeit  verweist  nur  mittelbar  auf  den  leitenden  Angestellten,  indem  von  den
„gesetzlichen  Vertretern  juristischer  Personen“  als  Führern  des  Betriebes  geredet  wird,  sowie
von  den  stellvertretenden  Betriebsführern,  für  die  „eine  an  der  Betriebsleitung  verantwortlich
beteiligte  Person“  herangezogen  werden  soll  (§3  AOG.).  Von  Unternehmern,  Führern  des
Betriebes  und  sonstigen  Aufsichtspersonen  wird  auch  in  den  Abschnitten  über  die  Soziale
Ehrengerichtsbarkeit  (§  36  AOG.)  gesprochen.
So  wenig  jedoch  die  Gesetzgebung  und  die  Öffentlichkeit  auf  das  Vorhandensein ­
  dieser  Zwischenschicht  hinzuweisen  genötigt  ist,  so  groß  ist  im  menschlichen
Gefüge  des  Wirtschaftsbetriebes  ihre  Bedeutung,  da  gerade  ihr  Verhalten,  ihr
Auftreten,  ihre  menschlichen  und  sachlichen  Eigenarten  und  Fähigkeiten  der  großen ­
  Masse  der  ausführenden  Personen  als  greifbarer  Ausdruck  für  die  Betriebsführung ­
  und  ihren  Geist  dient.  Für  den  „Wind,  der  im  Betriebe  weht“  ist  fast
mehr  noch  als  die  oberste  Betriebsführung  der  leitende  Angestellte  verantwortlich,
wodurch  sich  seine  Wichtigkeit  noch  besonders  hervorhebt.
4.  Kündigung  und  Konkurrenzklausel.  Es  können  Umstände  eintreten,  die  es
dem  Wirtschafter  oder  seinem  Mitarbeiter  nahe  legen,  sich  zu  trennen.  Die  Gründe
für  den  Wirtschafter  können  in  der  Person  des  Mitarbeiters  oder  in  dem  Rückgang
der  Betriebstätigkeit  liegen;  auf  seiten  des  Angestellten  kann  der  Wunsch  bestehen,
die  Stellung  oder  die  Tätigkeit  zu  wechseln,  gegebenenfalls  sich  selbständig  zu
machen.  Beide  haben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Kündigung
(HGB.)  zu  beachten:  zum  Vierteljahresschluß  unter  Einhaltung  einer  Frist  von
6  Wochen.  Diese  zum  Schutz  der  Angestellten  erlassene  Bestimmung  kann  durch
beiderseitige  Übereinkunft  geändert  werden;  j  edoch  muß  in  diesem  Fall  die  Kündigungsfrist ­
  mindestens  einen  Monat  sein.  Für  in  demselben  Wirtschaftsbetrieb  bereits ­
  längere  Zeit  beschäftigte  Angestellte  bestimmt  das  Gesetz  über  die  Fristen
für  die  Kündigung  von  Angestellten  (vom  9.  Juli  1926)  bedeutend  längere  Kündigungsfristen ­
  (nach  5jähriger  Beschäftigung  3  Monate  Frist,  nach  8  Jahren
4  Monate,  nach  12  Jahren  6  Monate).  Von  den  zwingenden  Bestimmungen  des
Gesetzes  sind  ausgenommen  die  Angestellten,  deren  Gehalt  eine  bestimmte  Grenze
(Versicherungspflicht  der  Angestellten  Versicherung)  überschreitet,  da  diese  Gruppe
von  Angestellten  dank  ihres  höheren  Gehalts  nicht  in  dem  Maße  schutzbedürftig
erscheint  wie  die  schlechter  bezahlten  Angestellten.  Zu  beachten  ist,  daß  die  verlängerten ­
  Kündigungsfristen  nur  vom  Arbeitgeber  einzuhalten  sind;  der  Angestellte
wird  in  seinen  Kündigungsfristen  davon  nicht  berührt.
Aus  wichtigen  Gründen  können  beide  —-  der  Wirtschafter  wie  der  Angestellte—
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  den  Vertrag  lösen,  also  die  Zusammen-Prion,
  Die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb.  III.  5
            
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