Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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als  Zinsvergütung  für  die  Einlage  betrachtet,  worauf  der
Genussaktionär  keinen  Anspruch  mehr  hat 1 ),  denn  er  erhielt ­
  die  Einlage  zurück  und  kann  sie  anderweitig  zinstragend ­
  anlegen.  Den  Genussaktien  die  gleiche  Dividende
ausrichten  zu  wollen,  wie  den  andern  nocht  nicht  amortisierten ­
  Aktien,  wäre  unbillig.
Eine  gleiche  Zurücksetzung  erfahren  die  Genussaktien
bei  der  Verteilung  des  Liquidationserlöses.  Die  nicht
amortisierten  Aktien  haben  ein  Vorzugsrecht  in  der  Höhe
des  Nominalbetrages,  der  dann  noch  übrigbleibende  Rest
wird  unter  alle  Aktionäre  gleichmässig  verteilt,  unter  dem
Vorbehalt  allfällig  besser  Berechtigter,  etwa  Verwaltungsräte, ­
  Genussscheininhaber  etc.
Welches  Schicksal  Rechte  auf  sonstige  Bezüge 2 )  erleiden, ­
  lässt  sich  nur  in  jedem  einzelnen  Falle  entscheiden,
ob  sie  entziehbar  sind  oder  nicht,  oder  ob  sie  gemindert
werden.  Treten  diese  Rechte  an  Stelle  der  Dividende,  so
werden  sie  nach  den  oben  dargelegten  Grundsätzen  zu
behandeln  sein.  Stellen  sie  sich  hingegen  als  besondere
Vergünstigungen,  welche  den  Aktionären  als  solchen  gewährt ­
  werden,  bei  Benützung  der  Einrichtungen  und  Anlagen ­
  der  Gesellschaft  z.  B.  freier  Eintritt  in  ein  Konzerthaus ­
  oder  die  Berechtigung  mit  einem  Billet  III.  Kl.  II.  Kl.
fahren  zu  dürfen 3 ),  so  scheint  es  logischer,  anzunehmen,

')  Nach  der  von  Thaller  vertretenen  Theorie,  dass  die  Amortisation ­
  nur  die  Verteilung  einer  Extradividende  sei,  musste  die  Aktie
dieses  Recht  behalten,  zu  welchem  Schluss  auch  Maria  kommt.  Er
beeilt  sich  aber,  1.  c.,  41,  beizufügen:  Cependant  nous  conseillons
aux  socidtes  qui  se  constituent  de  supprimer  statutairement  ce  droit,
enfin  de  nous  rapprocher  le  plus  possible  de  la  pratique  gendralement
  adoptee  dans  le  sein  des  socidtes.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  436.
3 )  Bei  der  Socidte  de  navigation  du  lac  Leman  erhält  jede
Aktie  neben  der  Dividende  noch  eine  Legitimationskarte,  deren
Inhaber  eine  Reduktion  des  Fahrpreises  aut  den  Schiffen  der  Gesellschaft ­
  gewährt  wird.  Diese  Karte  wird  um  Fr.  8—10  gehandelt.
            
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