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als Zinsvergütung für die Einlage betrachtet, worauf der
Genussaktionär keinen Anspruch mehr hat 1 ), denn er erhielt
die Einlage zurück und kann sie anderweitig zinstragend
anlegen. Den Genussaktien die gleiche Dividende
ausrichten zu wollen, wie den andern nocht nicht amortisierten
Aktien, wäre unbillig.
Eine gleiche Zurücksetzung erfahren die Genussaktien
bei der Verteilung des Liquidationserlöses. Die nicht
amortisierten Aktien haben ein Vorzugsrecht in der Höhe
des Nominalbetrages, der dann noch übrigbleibende Rest
wird unter alle Aktionäre gleichmässig verteilt, unter dem
Vorbehalt allfällig besser Berechtigter, etwa Verwaltungsräte,
Genussscheininhaber etc.
Welches Schicksal Rechte auf sonstige Bezüge 2 ) erleiden,
lässt sich nur in jedem einzelnen Falle entscheiden,
ob sie entziehbar sind oder nicht, oder ob sie gemindert
werden. Treten diese Rechte an Stelle der Dividende, so
werden sie nach den oben dargelegten Grundsätzen zu
behandeln sein. Stellen sie sich hingegen als besondere
Vergünstigungen, welche den Aktionären als solchen gewährt
werden, bei Benützung der Einrichtungen und Anlagen
der Gesellschaft z. B. freier Eintritt in ein Konzerthaus
oder die Berechtigung mit einem Billet III. Kl. II. Kl.
fahren zu dürfen 3 ), so scheint es logischer, anzunehmen,
') Nach der von Thaller vertretenen Theorie, dass die Amortisation
nur die Verteilung einer Extradividende sei, musste die Aktie
dieses Recht behalten, zu welchem Schluss auch Maria kommt. Er
beeilt sich aber, 1. c., 41, beizufügen: Cependant nous conseillons
aux socidtes qui se constituent de supprimer statutairement ce droit,
enfin de nous rapprocher le plus possible de la pratique gendralement
adoptee dans le sein des socidtes.
2 ) Lehmann, RdAG 2 436.
3 ) Bei der Socidte de navigation du lac Leman erhält jede
Aktie neben der Dividende noch eine Legitimationskarte, deren
Inhaber eine Reduktion des Fahrpreises aut den Schiffen der Gesellschaft
gewährt wird. Diese Karte wird um Fr. 8—10 gehandelt.