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des hinterzogenen Betrages, d. h. 600 M. ersparen, und diese Summe
dürfte sicherlich zu klein sein, um ihn zu betrügerischen Angaben zu
veranlassen, die ihn in das Gefängnis führen könnten. Mit einem
Wort also: Die Ersparnis wäre dem Risiko gegenüber zu gering.—
Aber nicht nur, daß bei der Vermögenshaftsteuer eben infolge ihres
geringen Satzes die Steuerpflichtigen zur vollständigen Vermögens
angabe veranlaßt würden, wäre es nicht unwahrscheinlich, daß viele
Steuerpflichtige sogar die Tageswerte ihres Vermögens nach oben
abrunden würden, um Reklaniationen der Steuerbehörde zu vermeiden,
weil ihnen die geringe Haftsteuer als ein zu unwichtiger Anlaß dazu
erscheint. Noch ofsensichlicher liegt die Sache bei gehamstertem und
verstecktem Papiergeld, da es ja zweifellos viel vorteilhafter ist, sich
hierfür zinstragende Staatspapiere anzuschaffen und aus dem Zins
ertrag die geringe Vermögenshaftsteuer zu entrichten.
Es ist also erklärlich, daß die Vermögenshaftsteuer durch ihre
Struktur und ihre geringe Belastung zu ihrem Teile am meisten
dazu beitragen wird, die Volksmitglieder zur Ehrlichkeit in Steuer
angelegenheiten zu erziehen. Gerade darauf aber kommt es an,
dieser Umstand ist wichtiger als alle andern.
Erscheint danach die Selbsteinschätzung von sich aus schon dazu
angetan, Steuerhinterziehungen bei der Vermögenshaftsteuer zu ver
hindern, so könnte man sie, um ganz sicher zu gehen, noch ergänzen
und kontrollieren durch Angaben dritter, besonders Sachverständiger.
Außerdem müßte im Streitfälle der Staat das Recht haben, die
Gegenstände zu dem seitens des Besitzers angegebenen Werte zu
enteignen.
Diese Bestimmung wird sich als besonders wohltätig und vor
teilhaft erweisen, wo es sich um die Einschätzung des Wertes von
Gütern und Grundstücken handelt. Den Landleuten wird heute
oft und nicht immer mit Unrecht vorgeworfen, daß sie sich einer-
gerechten Besteuerung zu entziehen wissen. Sie werden sich aber ängstlich
davor hüten, ihren Besitz zu niedrig anzugeben, wenn sie daraus ge
faßt sein müssen, daß der Staat von der oben erwähnten Befugnis
Gebrauch macht.
Außerdem wäre noch in Erwägung zu ziehen und vielleicht zu
empfehlen, alle Steuerangaben der Oeffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen oder wenigstens auf berechtigtes Verlangen für jeden sichtbar
zu machen. Das ist gar keine so ungeheuerliche Forderung, wie es