Full text: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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Notlage des Staates heraus, wie sie jetzt besteht, diesen Satz auf 
B. 8 oder einen sonstigen Prozentsatz zu erhöhen; auch dann noch 
wäre die Vermögenshaststeuer im Vergleich zu den gegenwärtigen 
Steuern gering, für den einzelnen Steuerpflichtigen erträglich, und 
würde auch dann von ihren mancherlei Vorzügen kaum etwas 
einbüßen. 
Rechtfertigung und Kritik.*) 
Während es keiner Auseinandersetzung darüber bedarf, ob die 
Vermögenshaststeuer dem Grundsätze der Gerechtigkeit entspricht, 
kann wohl die Frage aufgeworfen werden, ob sie auch die Forderung 
der Gleichmäßigkeit erfüllt. Wird bei der Vermögenshaftsteuer 
jedör in gleichem Verhältnis besteuert? Diese Frage wird, da die 
6 Prozent für jeden Steuerpflichtigen unterschiedslos gelten, doch 
wohl zu bejahen sein; unter allen Umständen für diejenigen, welche 
in einer Proportionalsteuer die Gleichmäßigkeit der Besteuerung 
erblicken, nicht natürlich für die Anhänger einer Progressivsteuer. 
Um die Gerechtigkeit der Vermögenshaftsteuer darzutun, greife ich 
aus das oben gebrachte Beispiel von dem Besitzer zurück, der für 
eine Million Aktien zum Parikurse erworben hat. Am Steuer 
stichtage steht der Kurs auf 400, demzufolge muß der Besitzer, da 
sein Vermögen nun 4 Millionen beträgt, heute eine Vermögens 
abgabe von 50 Prozent gleich 2 Millionen leisten. Bald daraus 
geht der Kurs aus Pari zurück, er hat jetzt wieder 1 Million Ver 
mögen, aber dieses war inzwischen schon mit einer Abgabeverpflich 
tung von 2 Millionen belastet worden. Derartige offensichtliche Un 
gerechtigkeiten sind bei der jährlich zu erhebenden Vermögenshaft 
steuer ganz unmöglich. Im ersten Steuerjahr hätte derselbe Steuer 
zahler freilich für den zehnten Teil von 4 Millionen gleich 400 000 
Mark 6 Prozent, d. h. also 24 000 M., zahlen müssen, aber im 
zweiten Jahre wäre der Betrag schon automatisch auf 6000 M. 
heruntergegangen. 
Volkswirtschaftlich könnte man bei oberflächlicher Betrachtung 
wohl auf den Gedanken kommen, daß die Vermögenshaftsteuer 
*) In diesem und den folgenden Kapiteln werden sich gewisse Wieder 
holungen und Hinweise auf früher Gesagtes nicht vermeiden lassen; die 
übliche Methode, einfach die Seitenzahlen anzuführen, ist aber im Interesse 
des Lesers vermieden worden, der die Wiederholung vielleicht lieber in Kauf 
nehmen wird, als wenn ihm die Mühe des Zurückblätterns auferlegt wird.
	        
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