Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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Die  Arbeitsaktie.
Ich  komme  damit  zur  Arbeitsaktie,  der  greifbaren  Ausdrucksform ­
  der  neuen  Wirtschaft  und  dem  Symbol  des  anerkannten
Arbeitswertes.  Die  Arbeitsaktie  hat  nichts  zu  tun  mit  den  teilweise ­
  in  der  Wirtschaft  vorkommenden  Arbeiter-  oder  Kleinaktien,
die  am  stärksten  von  Dr.  Hugenberg  befürwortet  werden.  Die
Arbeitsaktie  hat  keine  kapitalistische  Grundlage,  sie  wird  fundiert
durch  die  Arbeit  selbst  und  deren  Wert  und  steht  und  fällt  mit
der  Leistung.  Die  Arbeitsaktie  ist  der  Beteiligungsschein  des
arbeitenden  Menschen  am  Mitbesitz  des  Betriebes,  der  sich  aus
Kapital  und  Arbeit  zusammensetzt,  sie  ist  der  Berechtigungsschein ­
  für  Mitverantwortlichkeit,  aber  auch  für  Mitanteil ­
  am  Ertrage.  Jeder  Arbeitnehmer  in  dem  Betriebe  erhält
eine  Arbeitsaktie,  die  auf  den  normalen  Lohn-  oder  Gehaltsbetrag
eines  Jahres  lautet  und  deren  Höhe  in  jedem  Augenblick  der  bisher ­
  in  den  Betrieb  eingelegten  Arbeit  entspricht.  Jeder  Entgelt,
der  für  Arbeitsleistung  dem  arbeitenden  Menschen  gezahlt  wird,
wird  auf  Arbeitsaktie  verbucht,  so  daß  am  Schlüsse  des  Betriebsjahres, ­
  als  das  am  besten  das  Kalenderjahr  zu  nehmen  ist,  die
Arbeitsaktie  den  Wert  der  in  dem  Jahre  geleisteten  Arbeit  repräsentiert. ­
  Schuldlos  entgangener  Arbeitsverdienst,  und  das  wäre  nur
infolge  von  Krankheit,  könnte  in  gewissen  Grenzen,  die  höchstens
6  Wochen  betragen  dürfte,  auf  die  Arbeitsaktie  wie  normal  ausgezahlter ­
  Lohn  verbucht  werden.  Dagegen  dürfte  in  keinem  Fall
der  Lohnausfall  infolge  von  Streik  oder  sonstiger  Nicht-  oder
Minderarbeit  bei  der  Arbeitsaktie  irgendwie  berücksichtigt  werden.
Abgesehen  von  dem  Kapitalzins,  der  der  kapitalistischen  Aktie
die  notwendige  Existenzgrundlage  sichert,  ist  die  Arbeitsaktie  der
kapitalistischen  vollkommen  gleichberechtigt.  Das  gilt  nicht  nur
für  die  Verteilung  des  Reinertrages,  sondern  auch  für  die  sonstigen
Rechte,  die  bisher  die  kapitalistische  Aktie  oder  der  ihre  Rechte
vertretende  Unternehmer  für  sich  allein  beanspruchte.  Das  gilt  in
erster  Linie  für  die  Mitwirkung  und  Mitbestimmung  im  Produktionsprozeß, ­
  die  durch  das  Betriebsrätegesetz  unorganisch
und  ohne  Interessengemeinschaft  zwischen  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  in  der  Volkswirtschaft  übertragen  sind.
Die  Gewinnbeteiligung  der  Arbeitsaktie  darf  in  materieller
Hinsicht  nicht  überschätzt  werden.  Es  werden  namentlich  zu  Anfang ­
  nur  kleine  Beträge  für  den  Einzelnen  herauskommen.  Aber
auch  die  Auflösung  großer  Summen  auf  kleine  Beträge  bildet  volks ­
            
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