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aus sozialen und nationalen Beweggründen heraus entstanden, sondern
sie sei von den privaten Lebensversicherungsgesellschaften nur
ins Leben gerufen worden, um die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten
an der Aufnahme der Volksversicherung zu hindern. Sie sei
also nichts weiter, als eine „Schutztruppe der Privatversicherung". Die
Angebote zu gemeinsamer Arbeit, die ihre Gründer den öffentlichen
Anstalten gemacht hätten, seien gar nicht ernst gemeint gewesen.
Man habe diese damit nur der Oeffentlichkeit gegenüber ins Unrecht
setzen wollen und habe ihnen deshalb von vornherein Bedingungen
gestellt, auf welche sie nicht eingehen konnten. Die „Deutsche Volksversicherung"
sei überhaupt nichts weiter, als ein „Konkurrenzmanöver"
der Privatversicherung, die sich in ihren Geschäften durch
die öffentlichen Anstalten bedroht gesehen hätten. Am für diese haltlose
Verdächtigung wenigstens den Schatten eines Beweises herbeizubringen,
muß wieder das vorgenannte Protokoll herhalten, aus dem
persönliche Bemerkungen einzelner Teilnehmer herausgerissen werden.
Was hat es damit auf sich? Die Versammlung vom 12. Dezember
1912 hat zu einer Zeit stattgefunden, wo man sich über die
Einzelheiten des Vorgehens einfach aus dem Grunde noch nicht
klar sein konnte, weil die Sachlage noch völlig ungeklärt war. Vor
allem war mehr als zweifelhaft, welche Stellung die öffentlichen
Anstalten einnehmen würden. Wie wenig die öffentlichen Anstalten
ein Recht haben, das genannte Protokoll gegen die „Deutsche Volksversicherung"
auszuspielen, ist bereits in einer Eingabe dargelegt
worden, die Regierungsdirektor von Rasp-München als Vorsitzender
der Volksversicherungskommission der privaten Lebensversicherungsgesellschaften
am 26. Februar 1913 an den Staatssekretär des
Reichsamts des Innern gerichtet hat. Es heißt darin wörtlich:
„Eine durch nichts bewiesene grundlose Verdächtigung stellt
die weitere Behauptung dar, daß das Anerbieten
der privaten Lebensversicherungsgesellschaften nicht in der Wahrnehmung
der Interessen der gemeinnützigen nätionalen Volksversicherung,
sondern aus taktischen Gesichtspunkten gemacht
worden sei, um die öffentliche Lebensversicherung gegenüber der
Oeffentlichkeit ins Anrecht zu setzen, wenn diese das Anerbieten
ablehnen würde. Es ist in den Behandlungen der Vertreter
der privaten Gesellschaften wiederholt hervorgehoben worden,
es> solle den öffentlichen Anstalten die Mitwirkung gar nicht
erschwert werden, wenn sie wirklich mitmachen wollten. Allerdings
sind Vorschläge über das Zusammengehen mit den Oeffentlichen
nicht sofort einstimmig gutgeheißen worden, was bei der
großen Anzahl von Versammlungsteilnehmern, bei der ungeklärten
Sachlage und auch bei den bis dahin gemachten Erfahrungen
im Konkurrenzkampf mit den Oeffentlichen durchaus
erklärlich, ja selbstverständlich ist. Wenn hierbei auch der Vermutung
Ausdruck gegeben worden ist, daß die Oeffentlichen
nicht würden mitmachen wollen, so lag es bei den Oeffentlichen,
diese Vermutung zu widerlegen. And es ist gewiß kein Anrecht,
wenn an die Vermutung, die Oeffentlichen würden nicht
mitmachen, die Bemerkung geknüpft worden ist, man könne
dann wenigstens der privaten Lebensversicherung keinen Vorwurf
machen. Hätten die privaten Anstalten ihr Angebot nicht