Full text : Die Deutsche Volksversicherung

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aus  sozialen  und  nationalen  Beweggründen  heraus  entstanden,  sondern ­
  sie  sei  von  den  privaten  Lebensversicherungsgesellschaften  nur
ins  Leben  gerufen  worden,  um  die  öffentlichen  Lebensversicherungsanstalten ­
  an  der  Aufnahme  der  Volksversicherung  zu  hindern.  Sie  sei
also  nichts  weiter,  als  eine  „Schutztruppe  der  Privatversicherung".  Die
Angebote  zu  gemeinsamer  Arbeit,  die  ihre  Gründer  den  öffentlichen
Anstalten  gemacht  hätten,  seien  gar  nicht  ernst  gemeint  gewesen.
Man  habe  diese  damit  nur  der  Oeffentlichkeit  gegenüber  ins  Unrecht
setzen  wollen  und  habe  ihnen  deshalb  von  vornherein  Bedingungen
gestellt,  auf  welche  sie  nicht  eingehen  konnten.  Die  „Deutsche  Volksversicherung" ­
  sei  überhaupt  nichts  weiter,  als  ein  „Konkurrenzmanöver"
  der  Privatversicherung,  die  sich  in  ihren  Geschäften  durch
die  öffentlichen  Anstalten  bedroht  gesehen  hätten.  Am  für  diese  haltlose ­
  Verdächtigung  wenigstens  den  Schatten  eines  Beweises  herbeizubringen, ­
  muß  wieder  das  vorgenannte  Protokoll  herhalten,  aus  dem
persönliche  Bemerkungen  einzelner  Teilnehmer  herausgerissen  werden.
Was  hat  es  damit  auf  sich?  Die  Versammlung  vom  12.  Dezember ­
  1912  hat  zu  einer  Zeit  stattgefunden,  wo  man  sich  über  die
Einzelheiten  des  Vorgehens  einfach  aus  dem  Grunde  noch  nicht
klar  sein  konnte,  weil  die  Sachlage  noch  völlig  ungeklärt  war.  Vor
allem  war  mehr  als  zweifelhaft,  welche  Stellung  die  öffentlichen
Anstalten  einnehmen  würden.  Wie  wenig  die  öffentlichen  Anstalten
ein  Recht  haben,  das  genannte  Protokoll  gegen  die  „Deutsche  Volksversicherung" ­
  auszuspielen,  ist  bereits  in  einer  Eingabe  dargelegt
worden,  die  Regierungsdirektor  von  Rasp-München  als  Vorsitzender ­
  der  Volksversicherungskommission  der  privaten  Lebensversicherungsgesellschaften
  am  26.  Februar  1913  an  den  Staatssekretär  des
Reichsamts  des  Innern  gerichtet  hat.  Es  heißt  darin  wörtlich:
„Eine  durch  nichts  bewiesene  grundlose  Verdächtigung  stellt
die  weitere  Behauptung  dar,  daß  das  Anerbieten
der  privaten  Lebensversicherungsgesellschaften  nicht  in  der  Wahrnehmung ­
  der  Interessen  der  gemeinnützigen  nätionalen  Volksversicherung, ­
  sondern  aus  taktischen  Gesichtspunkten  gemacht
worden  sei,  um  die  öffentliche  Lebensversicherung  gegenüber  der
Oeffentlichkeit  ins  Anrecht  zu  setzen,  wenn  diese  das  Anerbieten
ablehnen  würde.  Es  ist  in  den  Behandlungen  der  Vertreter
der  privaten  Gesellschaften  wiederholt  hervorgehoben  worden,
es>  solle  den  öffentlichen  Anstalten  die  Mitwirkung  gar  nicht
erschwert  werden,  wenn  sie  wirklich  mitmachen  wollten.  Allerdings ­
  sind  Vorschläge  über  das  Zusammengehen  mit  den  Oeffentlichen
  nicht  sofort  einstimmig  gutgeheißen  worden,  was  bei  der
großen  Anzahl  von  Versammlungsteilnehmern,  bei  der  ungeklärten ­
  Sachlage  und  auch  bei  den  bis  dahin  gemachten  Erfahrungen ­
  im  Konkurrenzkampf  mit  den  Oeffentlichen  durchaus
erklärlich,  ja  selbstverständlich  ist.  Wenn  hierbei  auch  der  Vermutung ­
  Ausdruck  gegeben  worden  ist,  daß  die  Oeffentlichen
nicht  würden  mitmachen  wollen,  so  lag  es  bei  den  Oeffentlichen,
diese  Vermutung  zu  widerlegen.  And  es  ist  gewiß  kein  Anrecht, ­
  wenn  an  die  Vermutung,  die  Oeffentlichen  würden  nicht
mitmachen,  die  Bemerkung  geknüpft  worden  ist,  man  könne
dann  wenigstens  der  privaten  Lebensversicherung  keinen  Vorwurf ­
  machen.  Hätten  die  privaten  Anstalten  ihr  Angebot  nicht
            
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