Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Vorschlag  der  Denkschrift  von  Neukolln  vom  2.  Marz  1911  (Petition  zum
Zweckverbandgesetz),  wonach  gewunscht  wurde,  datz  wenigstens  bis  zur
anderweiten  Regelung  der  Materie  den  Zuschussen  aus  §  53  KAG.  auch
auherlich  der  Character  von  Steuern  gegeben  werden  follte,  so  datz  die
Gemeinden  mit  der  Einziehung  der  Beitrage  nicht  bis  zur  Beendigung  der
Prozesse  zn  marten  hasten,  vielmehr  der  Prozetz  sich  erst  nach  der  Zahlung
oder  Beitreibung  abzuspielen  habe.  Schon  daraus  geht  hervor,
datz  die  Gemeinden  den  Sinn  des  §  53  KAG.  und  j  eine
st  en  e  r  r  e  cht  l  i  ch  e  Grundlage  vollig  verkennen  un  d  daher
auch  bei  ihren  Be  st  reb  ungen,  das  Prinzip  des  §53  „auszubauen",
  zu  unrichtigen  Schliissen  gelangen  muss  en.
ES  kann  durchaus  nicht  damit  operiert  werden,  datz  durch  den  §  53
KAG.  das  Prinzip  der  Unmoglichkeit  der  Bestenerung  einer  Gemeinde
,  durch  eine  andere  tatsachlich  schon  dnrchbrochen  sei.  §  53  enthalt  kein
Besteuerungsrecht  und  die  Bestrebungen  der  Bororte,  den  Zuschussen  ans
§  53  den  Charakter  von  Steuern  zu  geben,  wurde  dem  eigentlichen  Sinne
der  Bestimmung  vollig  zuwider  sein.  In  der  auheren  Form  handelt
es  sich  allerdings  nm  einen  Steuerausgleich.  Tatsachlich  foil  osier
durch  ihn  im  Gruude  eine  Steuerverteilung  beunrkt  tverden.
Datz  diese  Steuerverteilung  in  die  auch  aus  anderen  Grunden  durchaus
anfechtbare  Form  der  Zuschuhleistung  gekleidet  ist,  kann  das  innere  Weseu
der  Vorschrist  nicht  andern.  Der  Ansicht,  datz  „das  Prinzip  zwar  durch
eine  Verteilungsvorschrift  haste  gelost  werden  konneu,  das  Gesetz  in
§  53  asier  tatsachlich  eine  Losung  gebe,  deren  W  e  s  e  n  Steuerausgleich
sei,"  (vergleiche  Prcutzische  Stadtetag  -  Verhandlung,  Seite  27),  kann
danach  nicht  vollig  zugestimmt  werden.  Nameutlich  seitdem  der
Ausdruck  „Ueberburdung"  der  Steuerpflichtigen  in  „unbillige  Mehrbelastung"
  umgeandert  ist  (Novelle  zum  KAG.  vom  26.  Juni  1906),  kann
cigentlich  auch  nicht  davon  gesprochen  werden,  datz  der  Anspruch  immer
eiu  Anspruch  einer  ar  men  gegeu  eine  reiche  Gemeinde  ist.  In  der
Tat  ist,  so  sehr  auch  die  Konstruktion  des  §  53  KAG.  ein  gesetzgesierischer
Mitzgriff  ist,  das  Prinzip,  auf  dem  die  Bestimmung  sieruht,  nicht  ganz
ungerechtfertigt.  Sie  bildet  ein  Korrelat  der  Bestimmung,  datz  das  Einkommen
  aus  Gewerbebetrieb  durchweg,  sowohl  was  die  Gewerbesteiier  wie
die  Einkommensteuer  betrisft,  der  Belegenheitsgemeinde  grundsatzlich  zukommt.
Fur  die  rechtliche  Beurteiluug  des  §  53  KAG.  kann  man  sich  auch
auf  einen  der  besten  Kenner  des  Kommunalasigabenrechts  Freund  berufen,
  der  im  Preuh.  Berwaltungsblatt  Bd.  28,  S.  943  ausfiihrt:
Jener  sieruhmte  §  53  beschaftigt  sich  mit  dem.  Problem  der  industriellen
  Steuerzoue,  wie  ich  es  zu  nennen  pslege.  ^  Er  behandelt
die  Betriebsstatte  im  engeren  Sinne  und  die  Arbeitsniederlassung
als  die  zwei  Bestandteile  der  gewerblichen  Unternehmung.  Er  betrachtet
  den  Fall,  in  welchem  diese  beiden  Bestandteile  der  Ilnternehmung
  sich  aus  verschiedene  Gemeinden  verteileu,  unter  dem  Gesichtspunkt
  einer  offentlich-rechtlichen  oommunio  iueiclens,  die  er  unter
der  Boraussetzung,  datz  der  eine  Bestandteil,  die  Arbeiternieder--lassung,
  auf  die  dabei  beteiligte  Gemeinde  ubermatzig  druckt,  auseinandersetzen
  will.  Diese  Auseinandersetzung  ninrmt  er  iin  Wege
einer  Verteilung  der  direkten  Gemeindesteuern  vor,  welche  von
den  betresfenden  Gewerbebetrieben  in  der  Gemeinde  der  Betriebsstatte
  zu  zahlen  find.  Der  „Zuschuh",  der  hierbei  auf  die  Arbeiterwohngemeinde
  fallt,  foil  nicht  mehr  als  die  Halfte  dieser  Steuern
betragen."
Nacl'  dem  Prinzip,  das  unserem  Kommunalsteuerrecht  int  tvesentlichen
  zugrundc  liegt  (Bestenerung  nach  Leistung  und  Gegenleistung),  ist
es  eine  gewisse  Jnkonsequenz,  wenn  die  Leistung  stir  den  Gewerbebetrieb
nicht  vollig  von  der  Belegenheitsgemeinde  bestritten  wird,  die  die  Gegenleistung ­
  erhalt.  Fur  den  Anteil  an  der  Leistung,  der  der  Wohugemeinde
  durch  die  Ausgaben  fiir  die  Arbeiterschaft  obliegt,  ware  im
allgemeineu  —  wenn  auch  s  i  ch  e  r  nicht  i  n  d  e  in  e  i  n  h  e  i  t  l  i  ch  e  n
I  n  d  u  st  r  i  e  z  e  n  t  r  u  m  G  r  o  h  Berlin  —  eine  gewisse  steuerliche
Gegenleistung  der  Betriebe  (oder  in  anderer  Form:  eine  Abgabe
eines  Tests  der  steuerlichen  Leistungeu  aus  den  Betrieben),  an  dte
Wohnsitzgemeinden  innerlich  wohl  zu  rechtsertigen,  soweit  nicht  die
Leistung,  die  die  Wohngemeinde  machen  mutz,  anderweit  (Borteile
aus  ben  Betrieben  und  dem  Wohnen  der  Arbeiter)  ihren  Entgelt
  findet.  Dieses  Prinzip  ist  aber  allerdings  in  dem  §  53  KAG  in
keiner  Weise  folgerichtig  durchgefuhrt,  wie  es  etwa  der  Fall  ware,
wenn  schlechtweg  das  Wohnen  von  Gehilfeu  sremder  Betriebe  in  anderen
Gemeinden  die  Betriebsgemeinde  zur  Abfuhrung  eines  Tests  des  Steuerbetrages
  aus  dem  Betriebe  verpflichten  wiirde.  Jedoch  andert  dies  an
dem  wahren  Weseu  der  Bestimmung  des  §  53  nichts.
Da  zwijchen  Gemeinden  niemals  von  einem  eigetrtlichen
  Steuerausgleich,  fondern  nur  von  einer  Stcuerverteilung
  die  Rede  sein  kann,  so  sollte  ein  etwaiger
Ausbau  beS  §  53  nur  aus  dem  Wege  einer  Steuerverteilung ­
  u  b  e  r  h  a  u  p  t  d  e  n  k  b  a  r  sein.
            
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