Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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die  Petition  der  Vororte  gefordert  werden,  Halt  zu  gebieten,  muh  als
eine  besondere  Pflicht  betrachtet  werden.
Die  p  e  t  i  t  i  o  n  i  e  r  e  n  d  e  n  G  e  m  e  i  n  d  e  it  freilrch  sch  einen
(id)  iticht  darum  zu  sorgen,  ob  ihr  Borteil  damit  verkau
  ft  wild,  das;  die  Selb  stv  erwaltun  g  der  z  ahleud
  e  n  K  o  m  muiten  verletzt  wird!  Ab  er  erstaunlich  ist  es,  das;
fie  fur  eme  Besserung  ihrer  finanziellen,  Lage  einnochvielschwereres
O  P  fe  I  an  ihren  e  t  g  en  en  Rechten  zu  bringeu  bereit  find.  Oder  fte
erkenuen  die  Folgen  ihres  Bestrebens  nicht.  Sie  scheinen  anzunehmen,  datz
die  zahlendeu  Kommunen  ihnen  schwere  Opfer  bringeu  fallen  ohne  jede
Kontrolle  der  Berwendung  der  Gelder.  Ein  Ausgleich  ware  zunachst
nur  dann  moglich,  wenn  die  zu  einem  Ausgleichsverbande  zusammengesugten
  'Gemeinden  auch  in  der  Berwaltung  der  autzeren  Schulangelegen--heiten
  zugunsten  der  Gemeinschaft  beschrankt  werden.  Es  mtitzte  ihnen
die  Bestimmung  daruber  entzogen  werden,  was  sie  als  Bedarf  fiir  die
Volksschulen  ansehen.  Jedenfalls  aber  muhte  eine  Zwangsnorm  fur  die
A  u  f  st  e  l  l  u  n  g  des  Schuletats  erlassen  werden,  und  es  mutzte  die
gefamte  Finanzgebahrung  daraufhin  kontrolliert  werde;;,
  ob  der  Zwangsnorm  entsprochen  wird.  Geschehe  dies  nicht,  fo  wurden
die  sogenannten  Borzugsgemeinden  einer  schrankenlosen  Llusnutzung  verfallen
  sein:  Deckung  der  Volksschulbedurfnisse  in  dein  Wirtschastsgebiete
Grotz-  Berlins  erfolgt  jetzt  nach  ganz  verschiedenen  Grundsahen.
Ein  Teil  der  Gemeinden,  namentlich  Berlin  und  Charlottenburg,
bestreitet  sett  langerer  Zeit  die  Ausgaben  fur  Volksschulbauten  aus
laufenden  Mitteln  und  befolgt  damit  eine  Finanzgebahrung,  die
von  der  Staatsregierung  stets  als  Ziel  aufgestellt  wird,  wahrend  ein
anderer  Teil  der  Groh-Berliner  Gemeinden  diese  Ausgaben  aus  Anleihen
deckt.  In  dem  jahrlichen  Bedarf  der  Volksschulen  erscheinen  also  neben
den  Kapitalaufwendungen  die  Raten  fur  Verzinsung  und  Tilgung  der
Anleihen.  Je  grotzer  aber  sur  die  einzelnen  Gemeinden  die  Anforderung
aus  laufenden  Mitteln  ist,  umsomehr  mutzten  diese  Gemeurden  zu  der
Aufbringung  der  Gemeinschaftslast  beitragen,  denn  die  Hiihe  der  Auf-,
  wendungen,  die  sie  machen,  bestimmt  die  Ausgleichssumme  entsprechend
hoch.  Die  Gem  ein  de  mit  der  solidesten  Finanzgebahrung
wlirde  so  mit  fiir  diese  folide  Finanzgebahrung  geradez
  u  b  e  st  r  a  f  t  werden.
Ferner:  die  Schulorganisationen  find  heute  stark  mit  sozialen  Nebenorganisationen
  durchsetzt,  deren  Kosten  etatmatzig  ganz  verschieden  behandelt
iverden  konnen.  Durch  eine  den  §  53a  des  sruheren  Boren ­
  t  tv  u  r  f  s  z  u  m  KAG.  entsprechende  Gejetzesvorschrist
!vurde  fur  die  weniger  steuerkraftigen  Gemeinden  ge>
radezu  eine  Blankoanweisung  g  egen  die  steuer  krastlgen
  Gemeinden  a  u  s  g  e  st  e  l  l  t  werden.  Die  Gemeinden  k  v  n  -
it  e  u  s  i  ch  gen  au  berechnen,  bis  zu  welchem  Betrage  die
M  e  h  r  e  i  n  st  e  l  l  n  n  g  von  Aus  wendungen  ein  A  n  s  p  r  u  ch  aus
H  e  r  a  u  s  z  a  h  l  u  n  g  aus  der  Ausgleichssumme  sur  sie  beg
  rund  et.  Sie  konnen  eine  en  t  sp  r  e  ch  end  e  Entlastu  ng  des
tibrigen  Etats  zu  La  st  en  des  Schuletats  vornehmen,ohne
datz  die  zahlendeu  Gemeinden  ein  Einspruchsrecht  haben.
Wenn  es  richtig  ist,  datz  die  Schullasten,  die  der  Staat  kraft
Gesetzes  den  Gemeinden  auferlegt,  von  einer  Gemeinde  nicht  getragen
werden  konnen,  dann  gibt  es  keinen  anderen  Weg,  als  datz
der  Staat  diese  Gemeinden  zur  Tragung  ihrer  Schull
  a  st  e  it  l  e  i  st  u  n  g  s  f  a  h  i  g  ma  cht.  Datz  die  Staatsmittet  hierfur  nicht
anders  als  durch  unmittelbare  Mehrbelastung  der  Staatssteuerzensiten
aufgebracht  werden  durfen,  ist  bereits  oben  Seite  8  Bet  der  Besprechung
  des  Beschlusses  der  Budgetkommission  ausgesuhrt  warden.
Es  handelt  sich  auch  hier  um  ein  wichtiges  Prinzip,  das  nicht
auheracht  gelassen  werden  bars.  Zumeist  wird  es  verkannt,  welch  ein
fundamentaler  Unterschied  zwischeu  einer  Uebernahme  der  Bolksschullasten
ganz  oder  teilweise  durch  den  Staat  und  einem  interkommunalen
Ausgleich  besteht.  So  wirft  z.  B.  Behrens,  Stadtezeitung  X  S.  82,
dies  vollig  zusammen,  wenn  er  meint,  es  set  dasselbe,  ob  der  Staat  die
Kosten  ubernehme  oder  ob  die  Gemeinden  Preuhens  samtlich  an  der  Last
gleichmahig  Anteil  nehmen.  Es  set  deshalb  auch  gleichgultig,  ob  der
Staat  die'  Zuschlage  zur  Einkommensteuer  behufs  Deckung  der  Schullast
von  den  Zensiten  unmittelbar  oder  von  den  Gemeinden  erhobe.  Mit
der  an  sich  richtigen  Feststellung:  es  set  die  Gesamtheit  der  Kommunen,
welche  den  Nutzen  aus  der  von  den  Volksschulen  verbreiteten  Bildung
hat,  kann  nichts  fur  einen  interkommunalen  ^Ausgleich^  bewiesen
werden.  Mit  demselben  Recht  konnten  die  meisten  staatslasten
  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  gedeckt  werden,
  vornehmlich  die  erheblichen  Ausgaben  sur  die
Sicherheit  des  Staats,  an  der  die  Kommunen  in  ihrer
■  Gesamtheit  das  hoch  ste  I  uteres  se  haben.
            
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