Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Die  Begrundung  flihrte  aus:
„Keine  gesetzliche  Aufgabe  der  Gemeinden  wirkt  im  allgemeinen  aus
die  Belastung  der  cinzelneu  Gemeinden  verschiedener,  als  das  Bolksschulwesen.
  Der  Reichtum  an  Volksschulkindern  pflegt  in  umgekehrtem
Verhaltnis  zur  steuerlichen  Leistungsfahigkeit  der  Gemeinden  zu  stehen.
In  Arbeitergemeinden  entfallt  selbst  bei  sparsamster  Einrichtung  des
Volksschulwesens  auf  den  Einheitssatz  der  Staatseinkommensteuer  ein
um  ein  erhebliches  Vielfaches  hoherer  Betrag  von  Volksschulausgaben,
als  in  den  Wohnsitzgemeinden  reicher  Leute,  selbst  wenn  dort  das  Volks-  ^
schulwesen  in  einer  weit  liber  die  gesetzlichen  Pflichten  hinausgehenden
Weise  ausgebaut  wird.  So  darf  wohl  der  paradox  klingende  Satz  auf-  ^
gestellt  werden,  dah  in  der  Regel  die  Volksschnllasten  im  Verhaltnis  |
zum  Staatseinkommenstenersoll  dort  am  hochsten  find,  wo  das  'Volks-  \
schulwesen  am  durftigsten  und  dort  am  niedrigsten,  wo  es  am  voll-  j
kommensten  ausgestaltet  ist.
Must  die  se  Entwickelung  j  chon  bei  Betrachtung!
der  Verhaltnisse  i  in  g  a  n  z  e  n  S  t  a  a  t  z  u  f  ch  w  e  r  e  n  B  e  -
denken  Anlah  geben,  so  erscheint  der  Mi  h  stand  ver  -
scharftunddie^usgabenach^bhils^besoudersdriugend,
  wenn  inn  er  h  alb  ein  es  einheitlichen  Wirt-!
jcha  ftsgebietes  mit  gdmeinsamem  Ortsverkehr!
solche  Gegensatze  in  den  Verhaltnis  sen  verschieden
  e  r  Gemeinden  b  e  st  e  h  e  n.  H  i  e  r  d  r  a  n  g  t  s  i  ch  der  B  e  r  -  !
g  l  e  i  ch  z  w  is  ch  e  n  i  h  n  e  n  in  besonders  st  a  r  k  e  m  M  a  h  e
verbitternd  nnd  die  sozialen  Gegensatze  vers  ch  a  r  -1
f  e  n  b  a  n  f.  Auchliegtinnerhalbeinessotcyeneinheitlichen
  Wirts  chaftsgebietes  die  Gesahr,  dah  bi  e  |
Unt  erschi  ede  i  n  den  V  e  rh  al  tni  ss  en  d'er  Gemeinden!
zu  esner  Ab  w  and  erung  der  stenerkraftigeren  Clemente ­
  in  die  guu  stig  er  gestellten  und  d  a  init  5  it  einer
for  tgesetzten  S  t  e  i  g  e  r  u  it  g  des  Unterschiedes  s  u  h  r  e  n,
besonders  n  ah  e,  d  a  hier  die  Verlegung  des  Wohnsitzes
  0hne  Veranderung  der  wirtschaftlichen  Existenzb
  e  d  in  g  u  n  g  en  moglich  ist.
Hier  einen  gewissen  Ausgleich  durch  Uebertragnng  wenigstens  eines
Teiles  der  Volksschnllasten  auf  breitere  Schultern  herbeizufiihren,  er-  !
scheint  dringend  geboten."
Der  Vorschlag  der  Regierung  ist  der  Gegenstand  eifriger  Erorterungen
auf  den  Verbandstagen  der  Stadt-  und  Landgemeinden  und  auch  in  der
Literatur  geworden.  Er  ist  fast  allseitig  auf  Widerspruch  gestohen  und  zwar
nicht  etwa  nur  bei  denen,  die  bei  jedem  Versuch,  die  Volksschnllasten  breiteren
Schultern  aufzubiirden,  die  Zahlenden  sein  wiirden,  sondern  auch  bei  denen,
die  liber  eine  Belastung  mit  derartigen  Ausgaben  gegenwartig  zu  klagen  haben
und  ihre  eigenen  Bestrebungen  auf  Erleichterung  dieser  Lasten  richten.  Nur
wenige  Stimmen  —  vergl.  Jordan  im  Preuhischen  Berwaltungsblatt
Bd.  35  S.  69  —  suchten  die  von  der  Regierung  vorgeschlagene  scheinbar  einfache
  Losnng  eines  so  uberaus  schwierigen  Problems  zu  verteidigen.  Selbst
der  Verband  der  groheren  preuhischen  Landgemeinden  hat  mit  derselben  Bestimmtheit,
  wie  er  nach  Abhilfe  gegen  die  kommunale  Belastung  seiner  Mit-  s
glieder  gegen  die  Volksschnllasten  rust,  *)  den  Vorschlag  der  Regierung  nicht
nur  als  untauglich,  sondern  auch,  wie  besonders  hervorgehoben  werden  muh,
als  gegen  den  Grundsatz  der  Selbstverwaltung  verstohend,
abgelehnt.  (Vergl.  Mitteilungen  des  Verbandes,  Beilage  zur  Zeitschrift  flir
Kommunalwirtschaft  und  Kommunalpolitik,  Verlag  von  Stalling,  Oldenburg ­
  1913  Nr.  10).  Es  war  daher  nur  folgerichtig,  dah  bei  dem  eudgultigen
Entwurfe  der  Novelle  zum  Kommunalabgabengesetz  die  Regierung  auf  den
§  63a  nicht  zurlickkam,  namentlich  wohl  auch  in  der  richtigen  Erkenntnis,
dah  die  Frage  der  Verteilung  der  Schullasten  nicht  im  Kommunalabgaben-  !
gesetz  gelost  werden  konne.
Hiergegen  wenden  sich  uunmehr  die  Petitionen  des  Landkreises  s
Niederbarnim  mud  der  Stadtkrcise  Neukollu  und  Lichteliber ­
  g  sowie  eines  Teiles  der  Landgemeinden  des  Kreises  Nieder-  !
barnini  —  int  folgenden  „Petition  der  Vororte"  genannt  —  nnd
eine  Petition  der  Gemeinde  Linden  bei  Hannover.  Sie  bilden
den  Ausdruck  des  namentlich  von  den  Berliner  Vororten  stets  eiugenommeu
  Standpunktes,  es  musse  zur  Erleichterung  der  Schullasteu
  innerhalb  wirtschaftlich  einheitlicher  Gebiete  ein  Ausgleich  geschaffeu
werden.  Die  Begrundung  bcider  Petitionen  ist  cine  nicht  vollig  liber--  i
einstiinmeude.  Die  Pet  ion  der  Berliner  Vororte  betrachtet  ausschliehlich
das  Verhaltnis  von  Groh-Berlin.  Sie  sieht  in  dem  8  53a,  den  sic  !
erstrebt,  im  wesentlicheu  einen  Ansbau  des  8  53  des  KAG.f)  und  begrlindet
  die  Notwendigkeit  der  Einfuhrung  eines  besonderen  Schullastenausgleichs
  in  wirtschaftlich  einheitlichen  Verbanden  wie  Groh-Berlin  zum
Teil  auch  mit  der  Schlvierigkeit  der  Anivendung  des  genannten  8  53.
Dah  ihr  dabei  der  Widerspruch  unterlauft,  cinmal  Groh-Berliu  ein  „einheitliches
  Jndustriezentrum"  zu  nennen  —  was  von  Berlin  in  den  Schullastenstreitsachcn
  stets  behauptet,  aber  von  den  Vororten,  namentlich  von
Neukolln,  bestritten  worden  ist  —  unt  andererseits  wiederum  mit  dec

*)  Vergl.  die  Petition  des  Verbandes  der  groheren  preuhischen  Landgemeinden
vom  28.  Februar  1912,  24.  Petitionsbericht  der  Unterrichtskommission  Abgeordnetett-  .
Hans  2l.  Legislaturperiode,  V.  Session,
s)  Siehe  Anhang.
            
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