Full text: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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mehr als bisher der st a a t l i ch e n Bureaukratie die ; 
lichkeit z u b evormundendem Eingreifen zu gew ahreil. ! 
Eine solche Gefahr liegt aber, wenngleich fie vielleicht bei der ein- 
stimmigen Annahme des neuesten Beschlusses der Budgetkommission 
nicht vollstandig erkaimt Worden ift, hi er vor. Geivih, der Grund- 
satz, dah der Staat die Kosten zum Teil tragen soil, ift gewahrt. 
Wenn aber der Staat die person lichen Kosten auf sich nehmen soli, 
so ift die unabweisbare Konsequenz, dah der Staat auch die Kontrolle 
darliber beanspruchen wird, wie hoch die personellen Kosten des Schul- 
wesens sich belausen. Der Staat wird hemmend eingreifen, wenn die 
Ortszulagen erhoht werden fallen, er wird mitbestimmen wollen, wenn 
die Zahl der Lehrer vermehrt werden soll, und letzten Endes wird die 
Klassenfrequenz sich danach richten mussen, wieviel Lehrkrafte der ein- 
zelnen Kommune konzediert werden. Die Freude, die die in der 
Selbstverwaltung tatigen Burger an der Ausgestal- 
tung des Schulwesens ihrer Stadt haben und die un 
gem in dert geblieben i ft, trot; .feet allzuhausig unerfreu- 
lichen N e i g u n g der staatlichen Aufsichtsinstanzen zur Bevormundung, 
wird gelahmt werden. Eine Regelnug, die die Kontrollbefngnisse der 
staatlichen Jnstanzen gegentiber der Selbstverwaltung mehrt, ift aber 
auch schon deswegen zu bekampfen, Weil die Forderungen, die hieraus 
stir andere Gebiete gezogen werden konnen, uniibersehbare find. Was 
heute auf dem Gebiete d'er Schulverwaltung dem Staate recht ift, kann 
ihm morgen auf dem Gebiete der Armenverwaltung, der Verkehrsver- 
waltung und vicler auderer Dinge billig sein. Bei der Regelung, Wie 
fie die Budgetkommission vorschlagt, werden nicht etwa nur die Gemeinden, 
die durch den Staat entlastet werden, in Abhangigkeit geraten, sonderu 
auch die Gemeinden, stir die oder stir deren Burger die ueue 
Regelung eine Belastung im Gefolge hat. 
Darum kann, mogen auch im einzelnen, namentlich Ivas die Hohe 
der Entlastung der „notleidenden" Kommunen betrifft, verschiedenartige 
Losungen moglich sein, nur ein Weg eingeschlagen werden: Die Bei- 
steuer des Stfiates muh nach fe st en, von den tatsach- 
lichen Auf wen dung en der Kommunen unabhiingigen 
S ii tz e n b e st i m m t sein. Vorzugsweise eignet sich hier eine Beisteuer 
nach der Zahl der Schulkinder. Mlissen, was bei einer solchen Regelung 
unabweisbar ift, dem Staate neue und zwar erhebliche Mittel zur Ver- 
sligung gestellt werden, so mussen diese Mittel unmittel- 
bar durch Heranziehung der Staatssteuerzensiten 
aufgebracht werden. Ob dazu die Beibehaltung oder Neueinfuhrnng 
von Zuschlagen zur Staatseinkommensteuer und Erganzungssteuer 
geeignet ift oder ob neue Steuerquellen erschlossen werden mussen, 
ift hier nicht zu erortern. Eine Beschasfung der notigen Staats- j 
mittel durch Heranziehung der Kommunen, die ihrerseits wieder die 
Belastung auf ihre Zensiten abwalzen mlihten, wlirde jedensalls auher s 
Betracht zu bleiben haben. 
Mussen wir die Regelung, >vie fie in dem grohten Teil der Bor- 
schlage ikber den Ailsgleich zwischen Staat und Kommunen, vornehmlich 
auch dem Beschlusse der Budgetkommission, liegt, als der Selbstverwaltung ! 
abtraglich bekampfen, so ift bei dem Borschlage der ostlichen Bororte und ! 
der Gemeinde Linden nicht nur das gleiche schwere Bedenken vorhanden, 
sonderu es handelt sich hier um ein aus unrichtigen Prin- 
zipien aufgebautes, innerlich unberechtlgtes System, 
dessen Haltlosigkeit nachzuweisen eine ebenso leichte 
wie notwendige Aufgabe ift. 
II. (gin KusglM zmilchen Gemeintlen ist grunAWich fits 
unjulalTig ;u ecachten. Tint Stenernerteilung kann ge- 
focfiect merSen. 
Eiu stets festgehaltener Gruudsatz des Steuerrechts ist es, dah eine : 
Besteueruug nur durch die libergeordnete Organisation zu Lasten der initer- ' 
geordneten erfolgen kann. Eine Besteuerung unter gleichstehenden Organis- 
men kennt man nicht. Was hier aber mit dem Namen „Bildung von . 
Ausgleichsfonds" bezeichnet wird, ist lediglich die verschleierte 
Fordermng einer Besteuerung einer Gemeinde durch 
eine andere. Ein Fonds durch Beisteuerung mehrerer Korper- 
schaften kann flir eine Angelegeuheit gesammelt werden, die der Ge- ! 
samtverivaltung dicser mehreren Korperschaften untersteht. Dann wlirde 
der Fonds Vermogeu der Gemeinschaft und die Beitriige lvurdeli s 
sich lediglich als klmlage flir den gemeinschaftlichen Zweck (Pro- 
vinz, Kreis, Zweckverband, Armenverband, Schulverbaud) darstellen. 
Wird dagegen nur der Fonds angesammelt, um an andere Gemeinden 
nach irgend einem Mahstabe fur die besonderen Zwecke der einzelnen 
Gemeinden verteilt zu werden, so ist das in der Tat nur eine Modalitat 
der Besteuerung einer Gemeinde fur eine andere. Der nmweg durch einen 
Ausgleichsfonds ist nur uotig, um Stcuerzahlung uud Steuerbczug zu 
regulieren. Dah die Leistung von Beitragen der einen Gemeinde zu den 
Schullasten der anderen durch Berteilung des Ausgleichsfonds in der Tat 
als ein Besteuerlmgsrecht von den Bororten aufgefaht wird, beweist der
	        
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