Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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mehr  als  bisher  der  st  a  a  t  l  i  ch  e  n  Bureaukratie  die  ;
lichkeit  z  u  b  evormundendem  Eingreifen  zu  gew  ahreil.  !
Eine  solche  Gefahr  liegt  aber,  wenngleich  fie  vielleicht  bei  der  einstimmigen
  Annahme  des  neuesten  Beschlusses  der  Budgetkommission
nicht  vollstandig  erkaimt  Worden  ift,  hi  er  vor.  Geivih,  der  Grundsatz,
  dah  der  Staat  die  Kosten  zum  Teil  tragen  soil,  ift  gewahrt.
Wenn  aber  der  Staat  die  person  lichen  Kosten  auf  sich  nehmen  soli,
so  ift  die  unabweisbare  Konsequenz,  dah  der  Staat  auch  die  Kontrolle
darliber  beanspruchen  wird,  wie  hoch  die  personellen  Kosten  des  Schulwesens
  sich  belausen.  Der  Staat  wird  hemmend  eingreifen,  wenn  die
Ortszulagen  erhoht  werden  fallen,  er  wird  mitbestimmen  wollen,  wenn
die  Zahl  der  Lehrer  vermehrt  werden  soll,  und  letzten  Endes  wird  die
Klassenfrequenz  sich  danach  richten  mussen,  wieviel  Lehrkrafte  der  einzelnen
  Kommune  konzediert  werden.  Die  Freude,  die  die  in  der
Selbstverwaltung  tatigen  Burger  an  der  Ausgestaltung
  des  Schulwesens  ihrer  Stadt  haben  und  die  ungem ­
  in  dert  geblieben  i  ft,  trot;  .feet  allzuhausig  unerfreulichen
  N  e  i  g  u  n  g  der  staatlichen  Aufsichtsinstanzen  zur  Bevormundung,
wird  gelahmt  werden.  Eine  Regelnug,  die  die  Kontrollbefngnisse  der
staatlichen  Jnstanzen  gegentiber  der  Selbstverwaltung  mehrt,  ift  aber
auch  schon  deswegen  zu  bekampfen,  Weil  die  Forderungen,  die  hieraus
stir  andere  Gebiete  gezogen  werden  konnen,  uniibersehbare  find.  Was
heute  auf  dem  Gebiete  d'er  Schulverwaltung  dem  Staate  recht  ift,  kann
ihm  morgen  auf  dem  Gebiete  der  Armenverwaltung,  der  Verkehrsverwaltung
  und  vicler  auderer  Dinge  billig  sein.  Bei  der  Regelung,  Wie
fie  die  Budgetkommission  vorschlagt,  werden  nicht  etwa  nur  die  Gemeinden,
die  durch  den  Staat  entlastet  werden,  in  Abhangigkeit  geraten,  sonderu
auch  die  Gemeinden,  stir  die  oder  stir  deren  Burger  die  ueue
Regelung  eine  Belastung  im  Gefolge  hat.
Darum  kann,  mogen  auch  im  einzelnen,  namentlich  Ivas  die  Hohe
der  Entlastung  der  „notleidenden"  Kommunen  betrifft,  verschiedenartige
Losungen  moglich  sein,  nur  ein  Weg  eingeschlagen  werden:  Die  Beisteuer
  des  Stfiates  muh  nach  fe  st  en,  von  den  tatsachlichen
  Auf  wen  dung  en  der  Kommunen  unabhiingigen
S  ii  tz  e  n  b  e  st  i  m  m  t  sein.  Vorzugsweise  eignet  sich  hier  eine  Beisteuer
nach  der  Zahl  der  Schulkinder.  Mlissen,  was  bei  einer  solchen  Regelung
unabweisbar  ift,  dem  Staate  neue  und  zwar  erhebliche  Mittel  zur  Versligung
  gestellt  werden,  so  mussen  diese  Mittel  unmittelbar
  durch  Heranziehung  der  Staatssteuerzensiten
aufgebracht  werden.  Ob  dazu  die  Beibehaltung  oder  Neueinfuhrnng
von  Zuschlagen  zur  Staatseinkommensteuer  und  Erganzungssteuer
geeignet  ift  oder  ob  neue  Steuerquellen  erschlossen  werden  mussen,
ift  hier  nicht  zu  erortern.  Eine  Beschasfung  der  notigen  Staats-  j
mittel  durch  Heranziehung  der  Kommunen,  die  ihrerseits  wieder  die
Belastung  auf  ihre  Zensiten  abwalzen  mlihten,  wlirde  jedensalls  auher  s
Betracht  zu  bleiben  haben.
Mussen  wir  die  Regelung,  >vie  fie  in  dem  grohten  Teil  der  Borschlage
  ikber  den  Ailsgleich  zwischen  Staat  und  Kommunen,  vornehmlich
auch  dem  Beschlusse  der  Budgetkommission,  liegt,  als  der  Selbstverwaltung  !
abtraglich  bekampfen,  so  ift  bei  dem  Borschlage  der  ostlichen  Bororte  und  !
der  Gemeinde  Linden  nicht  nur  das  gleiche  schwere  Bedenken  vorhanden,
sonderu  es  handelt  sich  hier  um  ein  aus  unrichtigen  Prinzipien
  aufgebautes,  innerlich  unberechtlgtes  System,
dessen  Haltlosigkeit  nachzuweisen  eine  ebenso  leichte
wie  notwendige  Aufgabe  ift.

II.  (gin  KusglM  zmilchen  Gemeintlen  ist  grunAWich  fits
unjulalTig  ;u  ecachten.  Tint  Stenernerteilung  kann  gefocfiect
  merSen.
Eiu  stets  festgehaltener  Gruudsatz  des  Steuerrechts  ist  es,  dah  eine  :
Besteueruug  nur  durch  die  libergeordnete  Organisation  zu  Lasten  der  initer-  '
geordneten  erfolgen  kann.  Eine  Besteuerung  unter  gleichstehenden  Organismen
  kennt  man  nicht.  Was  hier  aber  mit  dem  Namen  „Bildung  von  .
Ausgleichsfonds"  bezeichnet  wird,  ist  lediglich  die  verschleierte
Fordermng  einer  Besteuerung  einer  Gemeinde  durch
eine  andere.  Ein  Fonds  durch  Beisteuerung  mehrerer  Korperschaften
  kann  flir  eine  Angelegeuheit  gesammelt  werden,  die  der  Ge-  !
samtverivaltung  dicser  mehreren  Korperschaften  untersteht.  Dann  wlirde
der  Fonds  Vermogeu  der  Gemeinschaft  und  die  Beitriige  lvurdeli  s
sich  lediglich  als  klmlage  flir  den  gemeinschaftlichen  Zweck  (Provinz,
  Kreis,  Zweckverband,  Armenverband,  Schulverbaud)  darstellen.
Wird  dagegen  nur  der  Fonds  angesammelt,  um  an  andere  Gemeinden
nach  irgend  einem  Mahstabe  fur  die  besonderen  Zwecke  der  einzelnen
Gemeinden  verteilt  zu  werden,  so  ist  das  in  der  Tat  nur  eine  Modalitat
der  Besteuerung  einer  Gemeinde  fur  eine  andere.  Der  nmweg  durch  einen
Ausgleichsfonds  ist  nur  uotig,  um  Stcuerzahlung  uud  Steuerbczug  zu
regulieren.  Dah  die  Leistung  von  Beitragen  der  einen  Gemeinde  zu  den
Schullasten  der  anderen  durch  Berteilung  des  Ausgleichsfonds  in  der  Tat
als  ein  Besteuerlmgsrecht  von  den  Bororten  aufgefaht  wird,  beweist  der
            
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