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nichts anderes als eine Interessenvertretung, in welcher auch diejenigen
Schichten der deutschen Volkswirtschaft vertreten wären, welchen die
Reichsbank nur in geringem Umfang direkt Kredit gewahren kann,
wenn sie ans eine ausreichende und sichere Notendeckung halten und
den diesbezüglichen Bestimmungen des Vankgesetzes entsprechen will.
Die Gefahr liegt nahe, daß in dem Beirat von den Vertretern der
verschiedenen Interessengruppen unerfüllbare Ansprüche an die Bank-
leitnng gestellt würden, wie solche heute nur in der Presse und int Par
lament erhoben werden, und gegen welche die Bankleitnng heute
gerade an dem Centralausschuß einen wertvollen Rückhalt hat. Mit
Recht hat Rasse vor zehn Jahren hervorgehoben, daß es für die
Leitung einer Centralbaitk, abgesehen von dem Einfluß der Finanz-
verwaltung, keilte größere Gefahr giebt, als Schwäche gegenüber den
von allen Seiteit eindrittgettden Forderungen ttach Kreditbewilligung.
Diese Gefahr würde durch den vorgeschlagenett Beirat nicht ein
gedämmt, sondent geradezu verstärkt werden.
Die großert Vorteile, welche dei der besteheitdett Bankver
fassung durch die Vertretung der Anteilseigner geschaffen sind, sonnten
ctifo bei einer Verstaatlichung der Reichsbank nicht ersetzt werden.
e) Die Nachteile einer Identität von Bank- und Staats-
Vermögen.
Voit vielleicht ltoch größerer Bedeutung ist, daß bei einer reinen
Staatsbank etite Identität zwischen Bankvermögen und
Staatsvermögen, Bankkredit und Staatskredit bestehen
würde, welche für beide Teile, für Battk und Staat, große Nachteile
int Gefolge haben müßte.
Über bie Gefahren bea Wißbraw# ber magabe papterner
Geíbgeidheii branche ich bier rnoßi fein %Bort %u oerlieren. ^e
prníti^e Erfahrung unb bie Wmi&hmg ber scorie haben
bem Grgebnia geführt, baß jebe übermäßige Änagabe oon papiernen
Zahlungsmitteln und jede Ausgabe, für welche nicht eine „bankmäßige"
Deckung vorhaitdeit ist, die Sicherheit des Geldwesens und damit das
wirtschaftliche Gedeihen des gef mitten Volkes bedroht. Die beste
Garantie gegen diese Gefahr ist die Übertragung der Notenausgabe
mt ein großes Bankinstitut, welches mit feinem Stammvermögen für
bie prompte Einlösung der Noteit haftet und so durch die Rücksicht
auf die eigene Existenz genötigt ist, Noteit nur gegen eilte bankntäßige
Deckultg, welche die unbedingte Sicherheit des Notenumlaufs ge
währleistet, in Verkehr zu setzen.
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 5