Contents: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Schuld Vertrages bezweckt die TrapáBecnç des Schuldvertrages 
im Fach werke, und zwar in demjenigen Fache, welches die Be 
sitzpapiere des Schuldners enthält^. Das ist eine Belastung^ 
des Schuldners in öffentlich rechtlicher Form. Für die irapáSeaiç 
einer Schuldforderung sind drei Vorbedingungen nötig: 
1. der Besitz des Schuldners muß im Besitzamte verbucht 
stehen ; 
2. die Schuldforderung des Gläubigers muß sich auf einen no 
tariellen Schuldvertrag mit Verpfändung des verbuchten 
Besitzes stützen ; 
3. der Schuldvertrag muß mittelst einer dnoTpagp an das Be 
sitzamt eingereicht worden sein; außerdem muß die dva- 
Tpaqpp desselben Schuldvertrages im Besitzamte vorliegen. 
Gleichwie beim gekauften Besitze durch Ttapáeeaiç auf den 
Namen des neuen Besitzers das Vorhandensein der öffent 
lichen Gültigkeit des Besitzrechtes nachgewiesen wird, so wird 
beim Forderungsrechte durch irapáGeaiç auf den Namen des 
Schuldners das Vorhandensein der öffentlichen Gültigkeit des 
Forderungsrechtes nachgewiesen. Weiter aber geht die Wirkung 
nicht. Insbesondere hat die TrapáGecriç einer Schuldforderung 
noch nicht eine Sperre (KaToxn) des verpfändeten Besitzes 
zur Folge. 
Würde diese TrapóGecnç eine Sperre herbeiführen, d. h. eine 
Veräußerung oder neue Verpfändung verhindern 3, so wäre es 
nicht nötig, in Notariats-Schuld Verträgen mit Pfandhaftung das Ver 
äußerungsverbot oder sonstige Verfügungsbeschränkungen nach 
drücklich auszusprechen ; es würde dann eben genügen, den Schuld 
vertrag mittelst dnoTpacpn in das Besitzamt zu bringen, um sicher 
zu sein, daß das Besitzamt kein èiricTTaXiLia in Hinsicht des ver 
pfändeten Besitzes erteilt. Daß dem nicht so ist, zeigt z. B. der 
Staatsnotariatsvertrag P. Fior. I 1 (153 n. Chr.), aus Hermupolis; 
‘ siehe oben S. 401. 
* Daneben wurde in der Bestandsliste sowohl unter dem Namen des 
Schuldners, als auch unter dem Namen des Gläubigers ein Vermerk nieder 
geschrieben. Vgl. Abschn. 97 sowie oben S. 453 Anm. 2. 
2 In diesem Sinne Wilcken, Ostraka I S. 463; Mitteis, Archiv I S. 195f.; 
Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 63; Lewald, Grund 
buchrecht S. 29. Auch Eger, Grundbuchwesen S. 85f., ist der Meinung, daß 
die Tatsache der Verpfändung allein schon genügt, um eine kotoxi^ herbei 
zuführen.
	        
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