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Teil IV. Girobanknotariat.
Schuld Vertrages bezweckt die TrapáBecnç des Schuldvertrages
im Fach werke, und zwar in demjenigen Fache, welches die Besitzpapiere
des Schuldners enthält^. Das ist eine Belastung^
des Schuldners in öffentlich rechtlicher Form. Für die irapáSeaiç
einer Schuldforderung sind drei Vorbedingungen nötig:
1. der Besitz des Schuldners muß im Besitzamte verbucht
stehen ;
2. die Schuldforderung des Gläubigers muß sich auf einen notariellen
Schuldvertrag mit Verpfändung des verbuchten
Besitzes stützen ;
3. der Schuldvertrag muß mittelst einer dnoTpagp an das Besitzamt
eingereicht worden sein; außerdem muß die dva-Tpaqpp
desselben Schuldvertrages im Besitzamte vorliegen.
Gleichwie beim gekauften Besitze durch Ttapáeeaiç auf den
Namen des neuen Besitzers das Vorhandensein der öffentlichen
Gültigkeit des Besitzrechtes nachgewiesen wird, so wird
beim Forderungsrechte durch irapáGeaiç auf den Namen des
Schuldners das Vorhandensein der öffentlichen Gültigkeit des
Forderungsrechtes nachgewiesen. Weiter aber geht die Wirkung
nicht. Insbesondere hat die TrapáGecriç einer Schuldforderung
noch nicht eine Sperre (KaToxn) des verpfändeten Besitzes
zur Folge.
Würde diese TrapóGecnç eine Sperre herbeiführen, d. h. eine
Veräußerung oder neue Verpfändung verhindern 3, so wäre es
nicht nötig, in Notariats-Schuld Verträgen mit Pfandhaftung das Veräußerungsverbot
oder sonstige Verfügungsbeschränkungen nachdrücklich
auszusprechen ; es würde dann eben genügen, den Schuldvertrag
mittelst dnoTpacpn in das Besitzamt zu bringen, um sicher
zu sein, daß das Besitzamt kein èiricTTaXiLia in Hinsicht des verpfändeten
Besitzes erteilt. Daß dem nicht so ist, zeigt z. B. der
Staatsnotariatsvertrag P. Fior. I 1 (153 n. Chr.), aus Hermupolis;
‘ siehe oben S. 401.
* Daneben wurde in der Bestandsliste sowohl unter dem Namen des
Schuldners, als auch unter dem Namen des Gläubigers ein Vermerk niedergeschrieben.
Vgl. Abschn. 97 sowie oben S. 453 Anm. 2.
2 In diesem Sinne Wilcken, Ostraka I S. 463; Mitteis, Archiv I S. 195f.;
Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 63; Lewald, Grundbuchrecht
S. 29. Auch Eger, Grundbuchwesen S. 85f., ist der Meinung, daß
die Tatsache der Verpfändung allein schon genügt, um eine kotoxi^ herbeizuführen.