120 Prof. Dr. H, Göppert:
schrift „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen‘ ist viel zu
eng. Es ist hier nicht der Ort, dieses einzigartige Konglomerat im
ganzen und in seiner politischen Bedeutung zu würdigen, Uns inter-
essiert nur die Bedeutung des fünften Abschnitts „Das Wirtschafts-
leben‘.
1. Die „Menschenrechte‘ der vorbildlich gewordenen nordameri-
karnischen und französischen Verfassungen waren, soweit sie hier
interessieren, Freiheitsrechte, die dem Bürger eine für den Staat un-
antastbare Sphäre der Freiheit sichern sollten. Dazu waren dann in
den französischen Verfassungen von 1789 und 1793 soziale Menschen-
rechte, Forderungen an den Staat zugunsten der Schwachen getreten.
Auch in unserem Abschnitte finden sich entsprechende Bestim-
mungen, So der Artikel 159:
„Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet.“
Damit sind alle reichs- und landesgesetzlichen Beschränkungen,
die allerdings schon früher beseitigt waren, gefallen und künftige
landesgesetzliche Beschränkungen ausgeschlossen. Eine Sicherheit
gegen künftige reichsgesetzliche Beschränkungen ist freilich nur so lange
gewährleistet, als die Reichsgesetzgebung nicht unter Wahrung der
durch Artikel 76 für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Voraus-
setzungen ein anderes bestimmt. Ein „Gewährleisten‘ durch unsere
Reichsverfassung versteht sich eben nur bis auf weiteres. Bemerkens-
wert ist übrigens, daß in unserem Artikel „Vereinigungsfreiheit‘” an die
Stelle von „Koalitionsfreiheit‘ gesetzt worden ist, weil man ein Streik-
recht in der Verfassung nicht anerkennen wollte,
Zu den sozialen Menschenrechten ist das Recht auf Arbeit oder
Unterhalt zu rechnen, das schon in der französischen Verfassung vom
24, Juni 1793 mit den Worten deklariert wurde:
„La societe doit la subsistance aux citoyens malheureux, soit en leur pro-
curant du travail, soit en assurant les moyens d’exister ä ceux qui sont hors d’etat
de travailler.‘
Unser Artikel 163 Abs, 2 sagt:
„Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche
Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit
nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.”
Aber es heißt weiter:
„Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.”
Es handelt sich eben bei solchen Bestimmungen nicht um Rechts-
sätze, die, wie der vorher zitierte Artikel 159, unmittelbar recht-